Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.12.2019 – 17 K 216.17 A
ECLI:DE:VGBE:2019:1217.17K216.17A.00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan festzustellen. Ziffer 5 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten.
Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am ... in Afghanistan geboren, besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischer Religionsangehöriger. Er stellte am 1. November 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Das Bundesamt hörte den Kläger am 6. Januar 2017 zu seinen Asylgründen an. Hier gab der Kläger an, er sei in Herat geboren und habe dort 4 bis 5 Jahre gelebt. Anschließend sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet. Zwei Wochen vor der Ausreise sei es zu einem Vorfall bei der Arbeit gekommen. Er sei ins Gefängnis gekommen, weil er keinen Ausweis dabei gehabt hätte. Er sei beleidigt und beschimpft worden. Nach ein paar Stunden hätten sein Vater und sein Bruder ihn abgeholt. Danach sei er nach Deutschland geflüchtet.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2) und stellte ferner fest, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht vorliegen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei dazu in der Lage, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er kenne die Verhältnisse in Afghanistan nicht. Ihm sei ein Leben dort nur mit massiver Unterstützung möglich, ohne diese ginge er unter. Jedoch würde ihm in Afghanistan niemand helfen. Sein Vater, sein Großvater mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits seien bei den Mudschahedin gewesen. Er sei daher genau wie seine Familie als Gegner markiert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren und
weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2019 ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer die Sache durch Beschluss vom 19. August 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Sie durfte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und insoweit begründet als der Kläger die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan begehrt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2017 ist insoweit rechtswidrig (dazu unten III.) und die Abschiebungsandrohung ist insoweit zu beanstanden (dazu unten IV.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (dazu unten II.).
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen einer dieser Verfolgungshandlungen und einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung dabei vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG besteht.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Es kommt insoweit darauf an, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; Urteil vom 1. März 2012 – BVerwG 10 C 7/11 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris Rn. 37).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen hat. Insbesondere hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgänge im Verfolgerland darf das Gericht dabei aber wegen der (häufig bestehenden) asyltypischen Beweisschwierigkeiten keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109/84 –, juris Rn. 16). Wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann daher allein der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers für eine Glaubhaftmachung ausreichen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen vermag. Eine Glaubhaftmachung setzt regelmäßig voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art und Weise seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 16).
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.
Eine begründete Furcht ergibt sich nicht aus der in der mündlichen Verhandlung getätigten Schilderung des Klägers zu den Kämpfen seines Großvaters, Vaters und seiner Onkel gegen die Taliban, was ihn wiederum als Gegner markieren soll. Das Gericht hält die Einlassung des Klägers diesbezüglich nicht für glaubhaft, denn sie weicht erheblich von seinen Angaben beim Bundesamt ab. Diese Abweichung lässt sich – anders als es der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht hat – nicht damit erklären, dass er bei der Anhörung geglaubt habe, er müsse nur das erzählen, was ihn direkt betreffe und das sei seine Geschichte im Iran gewesen. Das Bundesamt fragte den Kläger nämlich explizit zunächst danach, was ihm persönlich vor der Ausreise nach Afghanistan passiert sei und anschließend warum seine Familie aus Afghanistan geflohen sei. Daraufhin antwortete er, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass sein Heimatdorf von den Taliban besetzt gewesen sei. Zwei Onkel väterlicherseits seien getötet worden. Die Taliban hätten den Ort besetzt. Es habe immer islamischen Unterricht in der Moschee gegeben. Im Gegensatz hierzu hat er seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung deutlich gesteigert in dem er sich dahingehend eingelassen hat, dass sein Großvater mütterlicherseits der Befehlshaber einer Gruppe, der wiederum sein Vater und seine Onkel mütterlicherseits angehört hätten, gewesen sei, die Taliban seinen Großvater und seine Onkel mütterlicherseits ermordet hätten und dadurch die Stadt geschwächt worden sei, weswegen seine Familie dann ausgereist sei. Diese erhebliche Abweichung in seinen Angaben kann schließlich nicht damit erklärt werden, dass er die Details erst nach der Anhörung von seinem (patriarchalischen) Vater erfahren habe. Vorher habe er nur mit seiner Mutter gesprochen. Beim Bundesamt gab der Kläger bei der Frage nach den Gründen für die Flucht seiner Familie jedoch deutlich an, seine Eltern – und nicht nur seine Mutter – hätten ihm erzählt, dass das Dorf von den Taliban besetzt gewesen sei.
Da damit bereits nicht von einer begründeten Furcht des Klägers vor einer Verfolgung ausgegangen werden kann, kommt es auf das Vorliegen einzelner Verfolgungsmerkmale ebenso wie auf das Bestehen inländischer Fluchtalternativen nicht mehr an.
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 22).
1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe im Sinne der erstgenannten Alternative droht, sind nicht ersichtlich.
2. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.
Eine unmenschliche Behandlung setzt eine planmäßige Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Leiden voraus, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn beim Opfer Gefühle von Angst, seelischen Qualen und Unterlegenheit hervorgerufen werden, wenn das Opfer in seinen oder in den Augen anderer entwürdigt und gedemütigt wird und wenn die Behandlung den körperlichen und moralischen Widerstand des Opfers bricht und diesen dazu veranlasst, gegen sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart und die menschliche Würde herabmindert (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 52).
Für die Annahme, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, bestehen keine Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere nicht einer glaubhaft vorgetragenen Vorverfolgung des Klägers entnehmen (vgl. Ausführungen zu I.).
3. Eine Bedrohung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt – nur dieser kommt hier bei einer Prüfung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ernsthaft in Betracht – bezieht sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 28) entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen.
Zudem muss aufgrund dessen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, bestehen, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies kann zum einen darauf beruhen, dass in der Person des Betroffenen beispielsweise aufgrund einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit besondere persönliche Umstände bestehen, aufgrund derer er als Zivilperson einer zusätzlichen Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist. Zum anderen kann die besondere Gefahr auch aufgrund einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies festzustellen, ist eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung im Verhältnis zur Zahl der im betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen anzustellen. Neben dieser quantitativen Betrachtung ist zudem im Rahmen einer qualitativen Gesamtbetrachtung die medizinische Versorgungslage im jeweiligen Gebiet zu beachten, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt auch ungeachtet der qualitativen Betrachtungsweise der Versorgungslage jedenfalls dann bei Weitem nicht erreicht, wenn das Risiko, in einer Region getötet oder verletzt zu werden, im Jahr allenfalls 1:800 (0,125 %) beträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22, 23).
Ausgehend hiervon ist für die Provinz Herat, aus der der Kläger stammt, aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass keine in diesem Sinne erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben des Klägers besteht. Die dortigen sicherheitsrelevanten Vorfälle sind zwar beachtlich, erreichen jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, ziviles Opfer des Konfliktes zu werden.
Beim Kläger liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände wie die berufsbedingte Nähe, zum Beispiel als Arzt oder Journalist, und auch keine gefahrerhöhende religiöse oder ethnische Zugehörigkeit vor.
In der Provinz Herat, in der geschätzt circa zwei Millionen Menschen leben (vgl. Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization, Estimated Population of Afghanistan 2018-2019, S. 2 f.), wurden im Jahr 2018 – in etwa auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr – 259 Tote und Verletzte gezählt (UNAMA, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 68). Damit ist das Risiko, dort Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, so deutlich von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass dieses selbst unter Berücksichtigung einer möglicherweise eintretenden Verschlechterung der Sicherheitslage sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter Vorfälle nicht erreicht wird.
Zu beachten ist insoweit insbesondere, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Schwelle von 1:800 keine absolute Grenze darstellt, sondern lediglich im Einzelfall festgestellt worden ist, dass bei diesem Verhältnis das besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt bei weitem noch nicht erreicht ist.
III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 10; Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Für die Beantwortung der Frage, ob dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung tatsächlich die Gefahr droht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26, 38). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich zum einen wiederum aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Zum anderen kann sie aber auch in besonderen Ausnahmefällen aus der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage im Abschiebezielstaat resultieren, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. stellvertretend EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 278). Dies kann der Fall sein, wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen und es dem Betroffenen aufgrund dessen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind insoweit auch die Verletzbarkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, InfAuslR 2015, 212, juris Rn. 17).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund einer außergewöhnlichen Sicherheits- und humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2019), dem Afghanistan Update der Schweizer Flüchtlingshilfe zu den Gefährdungsprofilen vom 12. September 2018 sowie den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – UNHCR – zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, stellt sich die Lage wie folgt dar.
Afghanistan ist trotz großer internationaler Unterstützung in Höhe von circa 95 % des afghanischen Staatshaushalts und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt und das ärmste Land der Region. Seit der Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 ringt die afghanische Wirtschaft neben der schwierigen Sicherheitslage mit sinkenden internationalen Investitionen und einer stark schrumpfenden Nachfrage nach Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen. Das Wirtschaftswachstum liegt deutlich unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit einem derart rapiden Bevölkerungswachstum und einer hohen Zahl an Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus den Nachbarländern, die in den Arbeitsmarkt eintreten. Dementsprechend stieg die Arbeitslosenquote im Jahr 2016 auf circa 40 %, wobei zu beachten ist, dass eine staatliche finanzielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit nicht stattfindet. Die hohe Arbeitslosigkeit verstärkt sich durch vielfältige Naturkatastrophen, so dass es für große Teile der Bevölkerung sehr schwierig ist, die Grundversorgung sicherzustellen. Von den Erwerbstätigen gehören 80 % aufgrund von Jobunsicherheit oder schlechten Arbeitsbedingungen zu den verletzlichen Personen und 20 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter sind unterbeschäftigt. Aufgrund der meist sehr schlechten Bezahlung ist die Armutsrate der Erwerbstätigen in Vollzeit kaum tiefer als die der Arbeitslosen – bei den Unterbeschäftigten liegt diese sogar höher. Die Armutsrate beträgt in Afghanistan inzwischen circa 55 %, wobei mehr als ein Drittel der Bevölkerung von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag leben. Circa 8,7 Millionen Menschen befinden sich aufgrund struktureller Defizite in chronischer Not und circa 2,1 Millionen dieser Menschen leben in Gebieten, in welchen das Ausmaß der Armut katastrophale Dimensionen erreicht hat. Circa 1,9 Millionen Menschen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen, über 1,6 Millionen Kinder leiden an akuter Mangelernährung und fast jedes zehnte Kind stirbt vor seinem fünften Geburtstag. Zu den gravierendsten Problemen zählt zudem neben der großen Anzahl der Binnenvertriebenen, der Zunahme ansteckender und auch psychischer Erkrankungen und der steigenden Kriminalitätsrate die Wohnraumknappheit – vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hat nur knapp die Hälfte der Bevölkerung. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für mehr als ein Drittel der Bevölkerung nicht gegeben und es fehlen landesweit Medikamente, hinreichende Klinikausstattung und Fachpersonal.
Diese schwierige humanitäre Situation wird für Rückkehrer durch Rückkehrförderprogramme teilweise abgemildert. Zudem können Rückkehrer in aller Regel sowohl im Herkunftsland als auch in den Nachbarländern mit der Unterstützung familiärer Bezugspersonen rechnen; sie werden erfahrungsgemäß nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandten zumindest zeitweise aufgenommen. Zu bedenken ist ferner, dass diejenigen, denen es gelungen ist, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung zählen, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr eher schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können. Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen. Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (so VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – VG 16 K 207.17 A –, juris Rn. 40 ff.).
Der UNHCR ist im August 2018 trotz der schlechten Wirtschaftslage und der verschärften Konkurrenzsituation weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Zum gleichen Ergebnis kam das European Asylum Support Office (EASO) im Country Guidance: Afghanistan im Juni 2019.
Es steht dennoch zur Überzeugung des Gerichts in diesem besonderen Einzelfall fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dazu in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern und insofern seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Zwar mag grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass alleinstehende und leistungsfähige Männer in Afghanistan – jedenfalls in größeren Städten – ihre Existenz zu sichern in der Lage sind. Im Fall des Klägers liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, da er Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu anderen Männern in Afghanistan im Konkurrenzkampf um existenzsichernde Tätigkeiten wesentlich benachteiligen.
Es stellt sich als überaus nachteilig für den Kläger dar, dass er nicht über besonderen Qualifikationen verfügt, mit denen er sich am afghanischen Arbeitsmarkt von den anderen Männern abheben kann. Er hat die Schule im Iran abgebrochen. Seine berufspraktischen Erfahrungen auf dem iranischen Arbeitsmarkt beschränken sich auf ungelernte und untergeordnete Tätigkeiten auf dem Bau. Seine schulischen Fortschritte in Deutschland konnte er laut dem Hilfeplan des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 21. Juni 2019 nur mit erheblicher Unterstützung seiner ehemaligen Vormünderin erzielen.
Die in seinem Fall für die Vermittlung einer Arbeitsstelle zwingend erforderliche Hilfe durch ein wie auch immer geartetes soziales Netzwerk steht dem Kläger in Afghanistan nicht zur Verfügung. Er hat keine Verwandten in Afghanistan. Nach seinen glaubhaften Angaben bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung leben mittlerweile alle Verwandten im Iran.
Das Gericht ist zudem überzeugt davon, dass er als sogenannter faktischer Iraner, der bereits mit vier bis fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen ist und seitdem dort ausschließlich gelebt hat, mit Afghanistan und den dort herrschenden Regeln in wesentlichen Bereichen nicht vertraut ist. Auch wenn vielfach betont wird, dass der Iran ebenfalls ein muslimisch geprägtes Land ist, dürften die dortigen Erfahrungen des Klägers nur in Ansätzen verwertbar sein und ihn nicht zwangsläufig dazu befähigen, auch in Afghanistan sein Leben zu bestreiten. Dabei ist in diesem Einzelfall entscheidend, dass der Kläger aufgrund seiner Sprache, die einen erheblichen iranischen Akzent aufweist, sehr deutlich als Rückkehrer aus dem Iran zu identifizieren ist. Rückkehrer aus dem Iran sind regelmäßig Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt und haben kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkünften (Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen – UNHCR – zur Feststellung des internationalen Schutzes afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 41 f.).
Schließlich hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es dem Kläger auch aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, sein Leben in Afghanistan allein zu organisieren und erst recht nicht, ohne Hilfe eine Unterkunft zu finden oder sich auf dem hart umkämpften Tagelöhnermarkt durchzusetzen. Auch wenn der Kläger keine den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen genügende ärztliche Atteste über seine psychische Erkrankung vorgelegt hat, entstand beim Gericht aufgrund der vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahme vom 20. November 2019 sowie aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass seine psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt ist.
Da der Kläger aus diesem Grund einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.).
IV. Die Abschiebungsandrohung ist wegen des Bestehens des Abschiebungsverbotes insoweit rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Im Übrigen bleibt ihre Rechtmäßigkeit unberührt (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, welches nicht schon von Gesetzes wegen gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 –, juris Rn. 71 f.) und sich nach der vorgenannten Aufhebung der Abschiebungsandrohung erübrigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.