Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.12.2019 – 3 K 676.18

ECLI:DE:VGBE:2019:1217.VG3K676.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation im Nachgang zu geschlossenen Studienverlaufsvereinbarungen.

2

Er studierte seit dem Sommersemester 2002 an der Freien Universität Berlin, später nach Fusion zur „C... “ an der Beklagten, im Regelstudiengang Humanmedizin. Im Verlauf seines Studiums erkrankte der Kläger an einer chronischen Entzündung der Augenhaut (Panuveitis), die nach medikamentöser Behandlung zu einem Sekundärglaukom führte. Beide Augenlinsen des Klägers mussten entfernt werden. Im Zusammenhang mit stark erhöhtem Augendruck erblindete der Kläger auf einem Auge vollständig; das Sehvermögen auf dem anderen Auge beträgt zwischen 20 und 30 %.

3

Am 6. Januar 2016 verpflichtete sich der Kläger, damals im 28. Fachsemester, in einer Studienverlaufsvereinbarung, bis zum Sommersemester 2016 die fehlenden Nachweise über Lehrveranstaltungen (Praktika Einführung in die klinische Medizin und Berufsfelderkundung) und Prüfungen (Praktika Physiologie und Biochemie / Molekularbiologie, Seminar Physiologie und Biochemie / Molekularbiologie) vorzulegen und das Physikum im August 2016 abzulegen. In den Bemerkungen zum Beratungsgespräch heißt es, der Kläger habe sein Studium seit 2006 unterbrochen, später sei es zu einer Autoimmunerkrankung der Augen gekommen.

4

Der Kläger meldete sich zu den zuletzt noch fehlenden Praktikums- bzw. Seminarklausuren im Fach Biochemie / Molekularbiologie, dem zweiten Versuch in seinem Studium, für den 26. Juli 2016 an, nahm an diesen Klausuren jedoch nicht teil.

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Mit EMail vom 14. Februar 2017 verwies der Kläger gegenüber der Beklagten erneut auf seine krankheitsbedingten Einschränkungen. Durch die Entwicklung neuartiger Medikamente seien die Krankheitsbilder jedoch seit zwei Jahren weg und er könne seine Augen trotz der Behinderung beim Lesen und Lernen ohne Einschränkung einsetzen. Er sei im August 2016 erstmals Vater geworden, eine Entwicklung, die für ihn bei der Studienverlaufsvereinbarung im Januar 2016 noch nicht bekannt gewesen sei, und er habe die damit verbundenen zeitintensiven Vorbereitungen offenbar unterschätzt. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb es mit der letzten ausstehenden Prüfung nicht geklappt habe. Er sei beschwerdefrei und bitte um einen Aufschub bis zum Wintersemester 2017/18, um die letzte Klausur ablegen zu können.

6

Die Beklagte lud den Kläger hierauf zu einem weiteren Gespräch über eine Studienfachberatung im November 2017, zu welcher der Kläger verspätet nach Weggang der Teilnehmer erschien. Der Kläger wurde auf die Möglichkeiten der Beantragung eines Nachteilsausgleichs hingewiesen. Ferner veranlasst, dass ihm die Klausuraufgaben zukünftig in einer vergrößerten 14-pt-Schrift zur Verfügung zu stellen seien.

7

Am 12. Februar 2018 bestand der Kläger die Seminarklausur im Fach Biochemie / Molekularbiologie. Die Praktikumsklausur im Fach Biochemie / Molekularbiologie am 13. Februar 2018 bestand er nicht, den Klausurtermin am 10. April 2018 nahm er nicht wahr.

8

In einem bereits im März angesetzten weiteren Termin für eine Studienfachberatung am 25. April 2018 verpflichtete sich der Kläger schließlich, bis August 2018 die Prüfung des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung abzulegen.

9

Der Kläger bestand die Praktikumsklausur Biochemie / Molekularbiologie am 31. Juli 2018 erneut nicht.

10

Mit Bescheid vom 21. August 2018 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die nicht eingehaltene Studienverlaufsvereinbarung mit Wirkung zum 30. September 2018 und verpflichtete ihn, die Immatrikulationsbescheinigungen und Campuscard für den Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2018/19, an die Beklagte herauszugeben, falls er diese bereits erhalten habe.

11

Hiergegen hat der Kläger am 21. September 2018 Klage erhoben.

12

Am 12. Februar 2019 wurde dem Kläger ein weiterer Prüfungsversuch im Fach Biochemie / Molekularbiologie eingeräumt. Der Kläger nahm an dieser Klausur nicht teil.

13

Er trägt unter detaillierter Darstellung des Krankheitsverlaufes im Wesentlichen vor, er habe auch nach Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ab dem Jahre 2010 weiterhin Schwierigkeiten beim Lesen und konzentrierten Arbeiten wegen schmierender Kontaktlinsen gehabt. Er habe lange vor November 2017 gegenüber Verantwortlichen der Universität auf seinen Gesundheitszustand und seine Schwerbehinderung hingewiesen. Erst nach dem zweiten Studienfachgespräch und der eingeleiteten Schriftvergrößerung habe er eine reelle Chance gehabt, die ausstehende Biochemie-Klausur zu bestehen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 20. September 2018 (Bl. 6 bis 8 der Streitakte) und 16. November 2019 (Bl. 51 bis 86 der

Streitakte) verwiesen.

14

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der C...vom 21. August 2018 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

19

Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 16. Oktober 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

20

Das Gericht hat die Studentenakte der Beklagten zum Verfahren beigezogen. Dieser Vorgang ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat ferner den Prüfer des Klägers Herrn Prof. Dr. L...im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2019 (Bl. 131 R der Streitakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Rechtsgrundlage der Exmatrikulation des Klägers ist § 15 Satz 3 Hs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) - BerlHG -. Danach sind Studentinnen und Studenten zu exmatrikulieren, wenn sie die in einer Studienverlaufsvereinbarung festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben. Dies gilt nach Hs. 2 nicht, wenn der betreffende Student oder die betreffende Studentin auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung, bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflage hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

23

Der Kläger hatte die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegte Anforderung, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum August 2018 (vgl. die in § 16 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte 2002 vom 27. Juni 2002 [BGBl I 2002 S. 2405] - ÄAppro 2002 - festgelegten Prüfungstermine) zu absolvieren, nicht erfüllt. Bereits seiner Zulassung zu diesem Prüfungsabschnitt stand nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d, § 11 Nr. 1 ÄAppro 2002 entgegen, dass er zur Vorlage sämtlicher Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der ÄAppro 2002 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nicht in der Lage war und auch weiterhin nicht ist. Das Praktikum der Biochemie / Molekularbiologie gehörte nach I. Nr. 8 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 der Approbationsordnung für Ärzte 2002 sowie § 9 Abs. 1 I. 1.3. der Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin (FU-Mitteilungen 54/2003 vom 17. Dezember 2003 zu den praktischen Übungen, deren erfolgreiche Teilnahme der Kläger nach der maßgeblichen Lehrveranstaltungsordnung durch eine schriftliche Prüfung nachzuweisen hatte. Diese schriftliche Prüfung hatte der Kläger am 31. Juli 2018 wiederholt nicht bestanden.

24

Die Anberaumung des Termins zur Studienfachberatung und die darin getroffene Studienverlaufsvereinbarung waren rechtmäßig. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BerlHG kann die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Zeitpunkt, die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Die Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Charité – Universitätsmedizin Berlin vom 28. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt Charité vom Nr. 183 vom 11. Januar 2017) sieht in § 10 Abs. 1 RASP entsprechend vor, dass Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Studienziele zu weniger als einem Drittel der der zu erbringenden Leistungspunkte oder der zu erbringenden Studienleistungen erreicht haben, vom Referat für Studienangelegenheiten zu einer Studienfachberatung eingeladen werden.

25

Dass die letztgenannte Bestimmung die Durchführung einer „Studienfachberatung“ im Singular vorsieht, steht nach deren Normzweck der Durchführung mehrerer aufeinanderfolgender Studienfachberatungen nicht entgegen. Deren Zeitpunkt muss dabei nicht in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit stehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. April 2019 - VG 3 K 29.18 - m.w.N.).

26

Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger nach Ablauf der Hälfte seiner Regelstudienzeit weniger als ein Drittel der zu erbringenden Studienleistungen erbracht hatte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppro 2002 beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppro 2002 sechs Jahre und drei Monate. Der Kläger hatte jedoch nach drei Jahren und 1 ½ Monaten seines Medizinstudiums ausweislich der Leistungsübersicht vom 6. Januar 2016 von 17 für den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Leistungsnachweisen erst sieben Leistungsnachweise erbracht und auch im Zeitpunkt der letzten Studienverlaufsvereinbarung im Mai 2018 nach mehr als 16 Jahren des Studiums weiterhin den ersten von drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung noch immer nicht erfolgreich abgelegt.

27

Auf die Folge der Exmatrikulation für den Fall, dass der Kläger die in der Studienverlaufsvereinbarung festgelegte Anforderung bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben würde, war dieser auf dem Protokoll der Studienverlaufsvereinbarung vom 25. April 2018 in einer den Anforderungen des § 15 Satz 3 Hs. 2 BerlHG genügenden Weise hingewiesen worden.

28

Die Nichterfüllung der Anforderung in der Studienverlaufsvereinbarung hat der Kläger auch zu vertreten. Der Begriff „in zu vertretender Weise“ in § 15 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BerlHG, dient als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob dem Studierenden das Nichterreichen der vereinbarten Ziele zuzurechnen ist. Dabei bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 RASP, dass die persönliche Situation der zu beratenden Person bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung angemessen zu berücksichtigen ist. Zu vertreten hat der Studierende das Verfehlen des vereinbarten Ziels dementsprechend dann, wenn von ihm bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Studienverlaufs und seiner individuellen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Studienverlaufsvereinbarung die mit ihm vereinbarten Studienerfolge tatsächlich hätten erwartet werden können und ihn auch keine unvorhersehbaren Ereignisse an der Erfüllung der Anforderungen hinderten. Das ist hier der Fall.

29

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung an beiden Augen und des damit verbunden vollständigen Verlustes der Sehkraft auf dem einen Auge sowie der auf 20 bis 30 % reduzierten Sehkraft auf dem anderen Auge über einen bedeutenden Zeitraum seines Studiums, mindestens im Zeitraum von 2005 bis 2010, erheblich beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Auch nach seiner eigenen, in der an die Beklagte gerichteten EMail vom 14. Februar 2017 formulierten Einschätzung war er jedoch in der Lage, diese Einschränkungen beim Lesen und Schreiben, und dementsprechend auch beim Studium und den in diesem Zusammenhang zu erbringenden Prüfungen, spätestens seit dem Jahre 2015 vollständig zu kompensieren. Der Kläger bezeichnete sich selbst als zu diesem Zeitpunkt „beschwerdefrei“. Ärztliche Atteste, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr deutete er in der benannten EMail an, dass der Grund für das Nichterreichen des bereits in der ersten Studienverlaufsvereinbarung vom 6. Januar 2016 formulierten Ziels weniger gesundheitlicher als vielmehr familiärer Art war. Ohne dass entgegen dem Vorbringen des Klägers nachvollziehbar wäre, dass es sich hierbei auch seit dem Jahre 2015 noch um einen ausschlaggebenden Faktor gehandelt hätte, standen ihm jedenfalls seit dem Jahre 2018 zudem die Aufgabentexte der noch zu schreibenden Praktikums- bzw. Seminarklausuren im Fach Biochemie / Molekularbiologie in vergrößerter 12-pt-Schrift zur Verfügung. Dass der Kläger in der Lage war, die Seminarklausur am 12. Februar 2018 zu bestehen, nicht jedoch die Praktikumsklausur bei einem der ihm hierfür offen stehenden drei Versuche am 13. Februar, 10. April und 31. Juli 2018, dürfte dementsprechend in keinerlei Zusammenhang mit seiner Sehbehinderung gestanden haben. Solches behauptet auch der Kläger nicht. Der Prüfer des Klägers Prof. Dr. L...äußerte zum letzten Klausurversuch des Klägers am 31. Juli 2018 in einer an das Prüfungssekretariat gerichteten EMail vom 4. September 2018 (Bl. 52 der Studentenakte) denn auch unwidersprochen, er sei von dem Kläger selbst erstaunt gewesen. Dieser sei zur Klausur angetreten und habe vor Beginn seine Prüfungsfähigkeit schriftlich bestätigt. Leider habe der Kläger jedoch gar nichts zustande gebracht und nach einiger Zeit einfach eine leere und damit mit 0 Punkten zu bewertende Klausur abgegeben. Auf Frage nach dem „Warum“ habe der Kläger geäußert, er wisse es auch nicht. Er habe zwar, so der Kläger, viel gelernt, aber plötzlich sei „alles weg“ gewesen. Den voraufgegangenen Prüfungsversuch habe der Kläger einfach verstreichen lassen, so dass die Bereitschaft schwinde, ihm entgegen zu kommen. Zu dem Eindruck der zuletzt fehlenden Relevanz des Augenleidens des Klägers für den ausbleibenden Studienerfolg fügt sich, dass er auch einen weiteren Prüfungsversuch am 12. Februar 2019, der ihm nach Angaben von Prof. Dr. L...im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf die aufschiebende Wirkung seiner Klage gewährt worden sei, verstreichen ließ. Der Kläger habe, so Prof. Dr.L...weiter, am Vortag per EMail unter Hinweis auf eine Erkältung angekündigt, nicht zur Prüfung zu erscheinen, ohne die behauptete Prüfungsunfähigkeit jemals mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Da dem Kläger seit dem Jahre 2015 bis zum Abschluss der letzten Studienverlaufsvereinbarung im April 2018 weitere sieben Semester, also mehr als die Hälfte der gesamten Regelstudienzeit seines Medizinstudiums beschwerdefrei zur Verfügung standen, um die Voraussetzungen für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erfüllen, durfte von ihm entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung erwartet werden, dass er zur erfolgreichen Teilnahme an der im Zeitpunkt der Studienverlaufsvereinbarung am 25. April 2018 noch ausstehenden Praktikumsklausur im Fach Biochemie / Molekularchemie in der Lage sein würde und dass er sich nach Zulassung dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum Termin im August 2018 stellen würde.

30

Sollte der Kläger vor seiner Exmatrikulation nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zusätzlich zu den bereits im Protokoll der Studienverlaufsvereinbarung gegebenen Hinweisen nochmals anzuhören gewesen sein, wofür einiges spricht, so wäre dieser Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, da er im gerichtlichen Verfahren umfassende Gelegenheit zur Äußerung hatte.

31

Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Herausgabe der Immatrikulationsbescheinigung und Campuscard folgt aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 52 Satz 1 VwVfG.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

33

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt.