Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.12.2019 – 22 K 53.19
ECLI:DE:VGBE:2019:1230.VG22K53.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten für Taxifahrten im Monat November 2018.
Der Kläger ist schwerbehindert (Merkzeichen „T“) und nutzt seit Jahren regelmäßig den besonderen Fahrdienst des Beklagten für Menschen mit Behinderungen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten Taxiquittungen für den Monat November 2018 ein und bat um Überweisung des die Eigenbeteiligung übersteigenden Betrages auf sein Konto. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 lehnte der Beklagte die Erstattung im Hinblick auf insgesamt sieben Fahrten
– am 1. November 2018 (28 €), 14. November 2018 (28 €), 18. November 2018 (zwei Fahrten: 20 € und 19,10 €), 21. November 2018 (25 €) und 30. November 2018 (zwei Fahrten: 13 € und 15 €) – und damit korrespondierende Kosten von insgesamt 148,10 € ab. Zur Begründung verwies er auf die für Taxiquittungen geltenden Anforderungen, wonach unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmens mit Genehmigungsnummer (Stempel), die Fahrstrecke (Start- und Zielangabe), das Beförderungsentgelt und das Datum der Fahrt angegeben werden müsse und die Unterschrift des Fahrers erforderlich sei. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 zurückgewiesen wurde. Darin führte der Beklagte aus, die eingereichten Quittungen hätten keine konkreten Angaben zur Fahrstrecke (Start und Ziel) enthalten, sondern es sei lediglich „Stadtfahrt“ angekreuzt worden.
Am 29. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe im Frühjahr 2018 bei dem Beklagten telefonisch die Auskunft erhalten, es sei ausreichend, wenn in einer Quittung das Kästchen „Stadtfahrt“ angekreuzt sei. Ein vollständiges Ausfüllen des Quittungsformulars bereite in der Praxis Schwierigkeiten, weil viele Fahrer in Eile seien und zum Teil auch sprachlich überfordert. Manche Fahrer hätten auch gar keinen Quittungsblock dabei. Zudem benötige der Kläger die Hilfe des Fahrers beim Aussteigen mit dem Rollator.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 zu verpflichten, die Fahrtkosten für November 2018 wie beantragt zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf § 7 Abs. 3 Nr. c) der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, wonach eine Quittung über eine erfolgte Taxifahrt unter anderem eine Angabe zur Fahrstrecke enthalten müsse. Eine Kennzeichnung als „Stadtfahrt“ reiche hierzu nicht aus; diese Angabe beziehe sich auf § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – und damit eine in Voraussetzungen und Rechtsfolgen andere Vorschrift.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Es konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Etwaige Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klage aufgrund des soweit ersichtlich bestandskräftig gewordenen, weiteren Bescheids vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2019, mit dem unter anderem die Erstattung der hier streitgegenständlichen Fahrtkosten für November 2018 nochmals abgelehnt wurde, sind ausgeräumt. Ob es sich bei diesem weiteren Bescheid lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt
– wofür angesichts des dortigen Verweises auf den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2019 viel spricht – oder um eine erneute Sachentscheidung im Sinne eines Zweitbescheids (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51, Rn. 57 ff.), kann hier letztlich offen bleiben. Der Beklagte hat diesen späteren Bescheid vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2019 am 17. Dezember 2019 nämlich insoweit aufgehoben, als dort erneut über die mit Quittungen vom 1. November 2018, 14. November 2018, 18. November 2018 (zwei Fahrten), 21. November 2018 und 30. November 2018 (zwei Fahrten) geltend gemachten Taxikosten entschieden wurde.
Die Verpflichtungsklage ist indes unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 27. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die geltend gemachten Taxifahrten im Monat November 2018 (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung ist § 9 Abs. 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes – LGBG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 5 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes – FahrDVorhV – vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom 16. September 2015 (GVBl. S. 349). Danach wird für Menschen mit Behinderung für Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Freizeitfahrten), die nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt werden können, ein besonderer Fahrdienst vorgehalten. Beförderungen werden dabei grundsätzlich nur innerhalb des Landes Berlin durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu 5 Kilometer über die Landesgrenze hinaus. Die Berechtigung, den besonderen Fahrdienst zu nutzen, setzt voraus, dass das Merkzeichen „T“ festgestellt wurde und der Berechtigte seinen Hauptwohnsitz im Land Berlin hat. Zur Durchführung der Fahrten wird ein Betreiber beauftragt. Gemäß § 6 Abs. 5 FahrDVorhV können Berechtigte auch freie Taxen nach ihrer Wahl nutzen (sogenanntes Taxikonto) und die Quittungen beim Versorgungsamt einreichen. In diesem Fall wird nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale von 20 € (§ 13 Abs. 5 FahrDVorhV) bzw. 40 € (§ 13 Abs. 6 FahrDVorhV) ein Zuschuss von bis zu 125 € monatlich gezahlt.
Hinsichtlich der hier geltend gemachten sieben Taxifahrten – am 1. November 2018, 14. November 2018, 18. November 2018 (zwei Fahrten), 21. November 2018 und 30. November 2018 (zwei Fahrten) – hat der Kläger nicht durch Vorlage vollständiger Quittungen nachgewiesen, dass ihm in diesem Sinn erstattungsfähige Kosten entstanden sind.
Welche Angaben eine Quittung über eine Taxibeförderung enthalten muss, regelt § 7 Abs. 3 S. 2 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr – TaxBefEntgV – vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2019 (GVBl. S. 556). Erforderlich ist danach Name und Anschrift des Unternehmers, Genehmigungsnummer, Fahrstrecke, Beförderungsentgelt, Steuersatz sowie Datum und Unterschrift des Fahrers. Diesen Anforderungen entsprechen die vom Kläger eingereichten Belege nicht. Es fehlt an der Angabe der Fahrstrecke, weil jeweils nur das im Formular vorgesehene Kästchen „Stadtfahrt“ angekreuzt, das ebenfalls vorgesehene Feld „Fahrt von…/nach…“ jedoch nicht ausgefüllt ist. Für die Bezeichnung einer „Fahrstrecke“ ist aber eine konkrete Nennung von Start- und Zielpunkt einer Fahrt erforderlich. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm; so bezeichnet eine „Strecke“ in der Mathematik die (kürzeste) Verbindung zwischen zwei Punkten. Durch eine lediglich auf die Art oder den Zweck einer Fahrt bezogene Angabe wie etwa „Stadtfahrt“, „Überlandfahrt“, „Kurierfahrt“, „Krankentransport“ oder ähnliches wird die jeweilige Strecke – mangels Nennung von Ausgangs- und Endpunkt – nicht beschrieben. Auch der Sinn und Zweck der Norm des § 6 Abs. 5 FahrDVorhV i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 2 TaxBefEntgV, eine Überprüfung der Erstattungsvoraussetzungen zu ermöglichen, spricht für dieses Verständnis. Diesem Zweck wird insbesondere nicht bereits durch die Kennzeichnung als „Stadtfahrt“ genügt. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass sich diese Angabe auf den gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Taxibeförderungen innerhalb einer Gemeinde geltenden, ermäßigten Steuersatz von 7 % bezieht, der gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 10 b) UStG allerdings auch dann anzuwenden ist, wenn die Beförderung zwar über die Gemeindegrenzen hinaus erfolgt, eine Strecke von 50 Kilometern jedoch nicht überschreitet. Beförderungen im Rahmen des besonderen Fahrdienstes werden gemäß § 5 Abs. 1 FahrDVorhV jedoch grundsätzlich nur innerhalb des Landes Berlin durchgeführt; lediglich in begründeten Ausnahmefällen können auch Beförderungen bis zu 5 Kilometer über die Landesgrenzen hinaus zugelassen werden (§ 5 Abs. 2 FahrDVorhV). Damit ist es denkbar, dass die Kosten für eine zutreffend als „Stadtfahrt“ deklarierte Fahrt nicht gemäß § 6 Abs. 5 FahrDVorhV erstattungsfähig sind, weil bei der Beförderung die Grenzen des Landes Berlin (um mehr als 5 Kilometer) überschritten werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der besondere Fahrdienst ausschließlich für Freizeitfahrten bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 FahrDVorhV), aber beispielsweise nicht für Fahrten zum Arzt oder zu ambulanten Therapien und Behandlungen; die Erstattung von Kosten für Fahrten der letztgenannten Art richtet sich nach den für den Krankentransport geltenden Vorschriften. Auch im Hinblick auf dieses Kriterium ist eine genaue Angabe von Start- und Zielort einer Fahrt erforderlich.
Die bloße Kennzeichnung als „Stadtfahrt“ ohne Angabe der genauen Fahrstrecke ist auch nicht etwa deswegen ausreichend, weil der Beklagte in der Vergangenheit entsprechende Quittungen akzeptiert und telefonisch eine dahingehende, unzutreffende Auskunft erteilt hat. Entscheidungsspielräume der Verwaltung, bezüglich derer dadurch eine Selbstbindung eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat der Beklagte den Kläger im Bescheid vom 25. Juli 2018, mit dem Fahrtkosten für den Monat Juni übernommen wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Quittungen die Fahrstrecke einzutragen ist und Quittungen ohne diese Angabe in Zukunft nicht mehr erstattet werden. Bei den nächsten hierauf eingereichten Belegen – sieben Taxiquittungen aus September 2018 – wurde sodann auch entsprechend verfahren; bei allen sieben Rechnungen finden sich Eintragungen zu Start und Ziel der jeweiligen Fahrt.
Die Notwendigkeit, vollständige Quittungen unter Angabe von Ausgangs- und Endpunkt einzureichen, ist schließlich – auch unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen des Klägers – nicht unverhältnismäßig. Insofern ist zum einen festzustellen, dass Taxifahrer gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 TaxBefEntgV zur Ausstellung von Quittungen mit dem in § 7 Abs. 3 S. 2 TaxBefEntgV geregelten Inhalt verpflichtet sind. Soweit der Kläger geltend macht, die Fahrer hätten zum Teil keinen Quittungsblock bei sich, seien sprachlich überfordert oder sehr in Eile und müssten dem Kläger zudem beim Aussteigen mit dem Rollator behilflich sein, folgt daraus nichts anders. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, könnte der Kläger beispielsweise bereits bei der Bestellung eines Taxis auf die Notwendigkeit einer Quittung hinweisen und/oder dem Fahrer gegebenenfalls bei der Ausstellung behilflich sein. Gegen die Unzumutbarkeit spricht schließlich auch, dass der Kläger, wie soeben dargestellt, beispielsweise für den Monat September 2018 vollständig ausgefüllte Quittungen vorlegen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO.