Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.01.2020 – OVG 11 N 23.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0110.11N23.16.00
Orientierungssatz
1. Der Waldbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse Vorort zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualität der vorhandenen Bestockung.(Rn.14)
2. Die Nutzung eines Waldgrundstücks als Campingplatz stellt eine Waldumwandlung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG grundsätzlich einer Waldumwandlungsgenehmigung bedarf.(Rn.14) Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LWaldG ausnahmsweise dann, wenn die in Rede stehende Nutzungsart durch einen Bebauungsplan oder einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist.(Rn.14)
3. Der faktisch geduldete Betrieb eines Campingplatzes auf einem Waldgrundstück zu DDR-Zeiten stellt keine staatliche Zulassung der Nutzung dar, die eine Waldumwandlungsgenehmigung entbehrlich macht.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 17. Dezember 2015, 3 K 1074.13, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine waldrechtliche Ordnungsverfügung vom 21. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013, mit der ihr der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben hat, die von ihr verpachtete Waldfläche (ein etwa 50 m breiter Uferstreifen) des rechtskräftigen und zum Bestandteil dieser Verfügung gemachten Bebauungsplans „Campingplatz H...See“ in der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstücke 8..., mit einer Fläche von insgesamt 3,8 ha spätestens fünf Monate nach Bestandskraft des Bescheides vollständig von allen baulichen Anlagen zu beräumen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 17. Dezember 2015 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beräumungsverfügung weise angesichts der erfolgten Bezugnahme auf den Bebauungsplan „Campingplatz H...See“, d.h. dessen Kartendarstellung, aus der sich die betroffenen Flächen hinreichend deutlich ergäben, die erforderliche Bestimmtheit auf. Auch materiell sei die Verfügung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 OBG rechtmäßig, da die Nutzung dieses Uferstreifens als gewerblicher Campingplatz für Dauercamper eine Waldumwandlung darstelle, für die es an der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderlichen Genehmigung fehle.
Nach den vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten - zur Streitakte genommenen - Luftaufnahmen sei der gesamte in Rede stehende Uferbereich einschließlich des mittleren, im Baumbestand lichteren Teils des Flurstücks 8...flächenmäßig und mit weitgehend geschlossener Kronendecke mit (Wald)Bäumen bestockt, so dass die Waldeigenschaft dieser Fläche nicht ernstlich zweifelhaft sein könne. Das stelle auch die Klägerin nicht in Frage.
Eine Waldumwandlung im Sinne des § 8 LWaldG liege auch dann vor, wenn die Nutzungsart „Wald“ von einer anderen Nutzungsart überlagert werde und diese für einen objektiven Betrachter in den Vordergrund rücke, auch wenn die Fläche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Charakter einer Waldfläche behalte. Das sei hier für die in Rede stehende Nutzung als Campingplatz durch dauerhaftes Aufstellen von Wohnwagen für Erholungszwecke der Fall. Eine derartige Nutzung stehe dem in der Rechtsprechung des OVG Brandenburg als Waldumwandlung angesehenen Fall der Nutzung als Naherholungsgrundstück unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Anlage einer Terrasse und Aufstellen von Wohnwagen gleich.
Es liege auch keine Nebennutzung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 10 LWaldG vor. Denn eine solche müsse waldverträglich sein, um die Funktionen des Waldes nicht zu beeinträchtigen. Die mit dem dauerhaften und flächenhaften Campen verbundene intensive menschliche Nutzung beeinträchtige jedoch die wesentliche Schutzfunktion des Waldes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt gemäß § 1 Nr. 1 LWaldG, da hierdurch das Wachstum natürlicher Pflanzen gehindert und Wildtiere gestört würden.
Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung habe die Klägerin nicht vorweisen können. Eine solche sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG entbehrlich, da ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Baugenehmigung, die eine andere Nutzungsart zuließen, weder ersichtlich noch vorgelegt worden seien. Auch ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der eine anderweitige Nutzung zuließe, existiere nicht. In dem maßgeblichen Bebauungsplan „Campingplatz H...See“ sei für die zu räumende Uferfläche vielmehr die Nutzung als Wald vorgesehen.
Auch der Einwand der Klägerin, der Campingplatz bestehe schon seit 50 Jahren, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn eine irgendwie geartete Genehmigung oder staatliche Zulassung für die Errichtung des Campingplatzes oder die Umnutzung forstlicher Flächen sei weder geltend gemacht worden noch nachgewiesen oder sonst ersichtlich. Auch nach den - im Einzelnen zitierten - Bestimmungen der DDR sei die Umnutzung forstwirtschaftlicher Flächen nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beteiligung staatlicher Stellen zulässig gewesen.
Die Klägerin sei als Eigentümerin der zu beräumenden Flächen auch zutreffend als Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG herangezogen worden.
Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Ausübung des behördlichen Ermessens seien nicht ersichtlich. Die Beseitigungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da die hiermit verbundenen Belastungen - die Klägerin mache geltend, ein wirtschaftlicher Betrieb des Campingplatzes sei ihr nicht mehr möglich - nicht außer Verhältnis zum besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung mit Blick auf die gesetzlichen Schutzzwecke nach § 1 Nr. 1 LWaldG stünden.
Die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung seien ebenfalls nicht zu beanstanden.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn das innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29. März 2016 geltend gemachte Vorbringen rechtfertigt nicht die allein reklamierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Hiermit macht die Klägerin unter Ziffer 1. geltend, eine Genehmigung zur Waldumwandlung für den streitgegenständlichen Uferstreifen sei entbehrlich; jedenfalls müsse der Beklagte eine solche bis zu dem Zeitpunkt erteilen, in dem er den Umzug der dortigen Camper auf die rückwärtige Fläche des im Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets für Camping ermöglicht habe. Das ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Bebauungsplan und dessen Grundlagen. Grundlage für die Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahre 2001 sei nämlich gewesen, dass die damalige Betreiberin des Campinglatzes den Uferstreifen beräumt und ihren Campern Stellflächen im als Sondergebiet für Camping ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans mithilfe des Beklagten zuweist. Diese „Überlegungen“ fänden sich auch im mit der vormaligen Betreiberin des Campingplatzes geschlossenen Städtebaulichen Vertrag. Die Beräumung und das Bereitstellen der neuen Flächen im Sondergebiet habe „Zug um Zug“ erfolgen sollen. Gleichwohl habe der Beklagte diese Umzugsflächen bis heute nicht angeboten, die benötigten Flächen vielmehr an einen Dritten verpachtet. Mit Blick hierauf könne sich der Beklagte nicht auf die Festsetzung des zu beräumenden Uferstreifens als Waldfläche im Bebauungsplan oder das Fehlen einer Waldumwandlungsgenehmigung berufen, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lasse.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG handele, nicht auf die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan, sondern - der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts folgend - allein darauf gestützt, dass der gesamte in Rede stehende Uferbereich flächenmäßig und mit weitgehend geschlossener Kronendecke mit Bäumen bestockt sei. Diese tatsächliche Feststellung greift die Beschwerdebegründung nicht an. Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren zwar auch geprüft, ob eine für die Nutzung dieser Waldfläche als Campingplatz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG grundsätzlich erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung hier gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 LWaldG entbehrlich ist, weil in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 BbauG, in dem die dafür erforderliche naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen festgesetzt sind, eine andere Nutzung vorgesehen ist. Auch die diesbezügliche Feststellung, dass der Bebauungsplan „Campingplatz Hölzerner See“ – dessen Wirksamkeit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt - für die zu beräumende Fläche gerade keine anderer Nutzungsregelung treffe, sondern die Nutzung als Wald festlege, stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage.
Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern der Inhalt des Bebauungsplans - dessen Wirksamkeit das Verwaltungsgericht hier lediglich unterstellt und damit letztlich offen gelassen hat - oder gar etwaige im Vorfeld des Erlasses des Bebauungsplans getroffene Vereinbarungen zwischen dem vormaligen Betreiber des Campingplatzes und der Gemeinde, die nicht Gegenstand der Planfestsetzungen geworden sind, unter diesen Umständen geeignet sein sollten, einen Anspruch der Klägerin auf andauernde, nach dem Landeswaldgesetz unzulässige Nutzung der Waldfläche zu waldfremden Zwecken ohne die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung zu begründen. Die Klägerin legt schon nicht dar, woraus abzuleiten sein soll, dass der Beklagte, d.h. der Landesforstbetrieb Brandenburg, durch den von der Gemeinde G...geschlossenen Städtebaulichen Vertrag gebunden und der Erlass der Beräumungsverfügung deshalb als treuwidrig anzusehen sei. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass sie selbst dies zu ihren Gunsten geltend machen kann, obwohl der genannte Vertrag mit der damaligen Betreiberin des Campingplatzes, der Camping-Gesellschaft „D...mbH, geschlossen wurde und sie das Eigentum an den in Rede stehenden Flurstücken nicht von dieser, sondern - nach ihren eigenen Angaben im Wege einer öffentlichen Versteigerung - von der T...Immobilien GmbH erworben hat und zwar lange nach Erlass des Bebauungsplans und des Städtebaulichen Vertrags durch Grundstückskaufvertrag vom 17. Dezember 2004.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 29. März 2016 unter Ziffer 2. erfolgreich dargelegt. Insoweit wird gerügt, anders als vom Verwaltungsgericht unterstellt, habe es einer Genehmigung für die Waldumwandlung auch deshalb nicht bedurft, weil der Campingplatz einschließlich des Uferstreifens wenigstens seit den 50er Jahren in der heutigen Form genutzt worden sei und sich hieraus zugunsten der Camper und der Klägerin Bestandsschutz ergebe. Entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Urteil (Seite 10 unten, Seite 11 oben) habe die Klägerin „vorgetragen“, der Campingplatz sei über Jahrzehnte hinweg zu DDR-Zeiten zulässigerweise genutzt worden, was auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe. Auf die Frage, ob die Klägerin die Errichtung des Campingplatzes in den 1950er Jahren mit staatlicher Genehmigung nachweisen könne, komme es daher nicht an. Trotz entsprechender Bemühungen, derartige Unterlagen zu erhalten, lägen ihr solche nicht vor. Die Klägerin gehe aber davon aus, dass das Land Brandenburg solche Unterlagen besitze, so dass eine diesbezügliche gerichtliche Auflage angeregt werde. Auch ohne diese Unterlagen stehe jedoch nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien fest, dass die Nutzung des Ufersteifens über Jahrzehnte hinweg zulässigerweise erfolgt sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil durchgreifend in Frage zu stellen. Denn dieses führt - im Anschluss an die vorangegangene Feststellung, eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG habe die Klägerin nicht vorweisen können und eine solche sei vorliegend auch nicht entbehrlich - aus, auch aus dem klägerischen Einwand, der Campingplatz bestehe schon seit 50 Jahren, lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten. Denn eine irgendwie geartete Genehmigung oder staatliche Zulassung für die Errichtung des Campingplatzes oder die Umnutzung forstlicher Flächen sei weder geltend gemacht worden noch nachgewiesen oder sonst ersichtlich. Auch nach den
- im Einzelnen zitierten - Bestimmungen der DDR sei die Umnutzung forstwirtschaftlicher Flächen nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beteiligung staatlicher Stellen zulässig gewesen. Hinsichtlich dieser Begründung werden nicht schon dadurch ernstliche Zweifel aufgezeigt, dass auf eine - vom Verwaltungsgericht unterstellte - angeblich langjährige Nutzung des Campingplatzes „in seiner heutigen Form“ verwiesen und insoweit ohne weitere Konkretisierung schlicht behauptet wird, die Nutzung sei „zulässigerweise“ erfolgt. Abgesehen davon, dass dies lediglich eine unsubstantiierte rechtliche Wertung beinhaltet, handelt es sich hierbei mangels Angabe, wann, von wem und in welcher Form eine staatliche Genehmigung oder Zulassung erfolgt sein soll, offensichtlich um eine bloße Mutmaßung ohne tatsächlichen Rückhalt. Das belegt auch der anschließende Satz der Zulassungsbegründung, wenn dort ausgeführt wird, auf die Frage, ob die Klägerin die Errichtung des Campingplatzes in den 1950er Jahren mit staatlicher Genehmigung nachweisen kann, komme es daher nicht an. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die auf die langjährige Nutzung des Campingplatzes schon zu DDR-Zeiten bezogene Formulierung der Zulassungsbegründung „in der heutigen Form“ überhaupt die beanstandete Nutzung des streitgegenständlichen bewaldeten Uferstreifens mittels dauerhafter Aufstellung von Wohnwagen durch Camper hinreichend konkret behauptet.
Die Darstellung der Klägerin, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme habe sie vorgetragen, der Campingplatz sei in seiner heutigen Form schon zu DDR-Zeiten „zulässigerweise“ genutzt worden, was der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, führt ebenfalls nicht weiter. Denn sie hatte erstinstanzlich (vgl. die Klagebegründung Seite 4 Mitte und S. 10) zwar vorgetragen, der Campingplatz bestehe in dieser Form und Größe bereits seit mehreren Jahrzehnten, wohl seit den 1950er Jahren, der Uferstreifen sei dabei stets Teil des Campingplatzes gewesen und habe den Campern auch als Stellplatz zur Verfügung gestanden. Demgegenüber hatte der Beklagte aber bereits in der Klageerwiderung darauf verwiesen (Seite 2 unten), dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Uferstreifen keine bestandskräftige Genehmigung zur Nutzungsartenänderung vorgelegt habe, und daran festgehalten, dass die Waldeigenschaft auch nicht entfalle, „selbst wenn“ das Grundstück bzw. der streitgegenständliche Uferstreifen bereits zu DDR-Zeiten einer Erholungsnutzung zugänglich gemacht worden sei.
Soweit sich die Klägerin zur Zulassungsbegründung in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs des Campingplatzes zu DDR-Zeiten mit staatlicher Genehmigung auf das Zeugnis mehrerer, mit Namen und Adressen benannter langjähriger Camper und darüber hinaus auch auf den Umstand beruft, dass der „Campingplatz H...See“ in Karten der DDR verzeichnet gewesen sei, rechtfertigt das eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil dies erst lange nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der noch später, d.h. mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016, vorgelegten Archiv-Dokumente, zumal hierin zwar von einem Ausbau des streitgegenständlichen Campingplatzes (bezeichnet als D 6...bzw. K... ) die Rede ist, sich aber auch hieraus nicht ergibt, dass der streitgegenständliche Uferstreifen kein Wald mehr sein, sondern zum dauerhaften Abstellen von Wohnwagen genutzt werden sollte.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigt auch nicht das Zulassungsvorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2016 zu Ziffer 3.
Hiermit macht diese geltend, die Beräumungsanordnung hinsichtlich des bewaldeten streitgegenständlichen Uferstreifens des Campingplatzes sei unverhältnismäßig, da der Beklagte den aus dem Jahre 2001 stammenden Bebauungsplan über viele Jahre aus guten Gründen „nicht in Vollzug gesetzt“ habe. Dies könne nur nach den in den Beschlussfassungen des Bebauungsplans erörterten und im Städtebaulichen Vertrag festgehaltenen Maßgaben erfolgen. Eine „einseitige Invollzugsetzung des Bebauungsplans, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid zu Lasten der Klägerin erfolgen soll(e)“, stelle ein erhebliches und in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzustellendes Vollzugsdefizit dar. Einer erneuten Interessenabwägung bedürfe es entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme nicht, weil eine solche bereits mit dem Bebauungsplan erfolgt sei. Hierauf, insbesondere die grundsätzliche Zustimmung des Beklagten zum Umzug des Campingplatzes auf rückwärtige Flächen des Bebauungsplans, habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen.
Auch dieses Vorbringen verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Beräumungsanordnung nicht deshalb für rechtmäßig gehalten hat, weil der streitgegenständliche Uferstreifen im Bebauungsplan als Waldfläche ausgewiesen ist, sondern seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass für die Nutzung dieser als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG einzustufenden Fläche als gewerblicher Campingplatz (für Dauercamper) die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung fehle. Insofern gehen die klägerischen Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit einer einseitigen „Invollzugsetzung“ des Bebauungsplans aus dem Jahre 2001 von vornherein ins Leere. Im Übrigen bedarf ein wirksamer Bebauungsplan aber auch keiner „Invollzugsetzung“ durch eine Behörde, da es sich bei ihm um eine nicht nur gegenüber einzelnen Eigentümern und ihren Rechtsnachfolgern, sondern gegenüber jedermann regelnd wirkende Rechtsnorm in Form einer Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) handelt, die die nutzungsrechtliche Position des Eigentümers unmittelbar gestaltet (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10, Rn 28 f.).
Soweit die Klägerin im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 29. März 2016 schließlich ergänzend auf das gesamte Vorbringen aus der 1. Instanz einschließlich der Beweisangebote Bezug nimmt, genügt das nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn ein solcher Verweis lässt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, d.h. vorliegend die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung vermissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).