Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.01.2020 – 33 L 1/20 A
Orientierungssatz
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.(Rn.7)
2. Ein Asylantragsteller ist in Ungarn nicht der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sachdienlich ausgelegte (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 2/20 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 (Az. 7936069-998) anzuordnen,
über den der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)), ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf §§ 34 Abs. 1, 35 und 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung darf nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So liegt der Fall hier, denn nach Auskunft der ungarischen Nationalen Generaldirektion der Ausländerpolizei an das Bundesamt vom 6. Dezember 2019 hat Ungarn dem Antragsteller am 5. März 2015 subsidiären Schutz zuerkannt und damit internationalen Schutz in diesem Sinne gewährt.
Dem steht kein höherrangiges Recht entgegen. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Vorschrift verbietet es einem Mitgliedstaat nur dann, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris, Rn. 101).
Hierfür ist hinsichtlich Ungarns nichts ersichtlich. Dagegen streitet bereits die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen EU-GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – juris, Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.
Die zur Widerlegung der im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltenden Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – juris, Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 – juris, Rn. 88).
Solche Angaben im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, er habe sein Überleben in Ungarn durch eine Tätigkeit in einem Pizza- und Schawarmaladen sichern können. Wie er bei dieser Sachlage zu dem Schluss kommt, er werde im Falle der Rückkehr nach Ungarn keine Arbeit und keine Wohnung finden und ihm würden deshalb Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit er ältere Rechtsprechung für sich streiten lässt (insb. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – VG 23 L 507.17 A – juris), ist diese überholt, weil sich die Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Ungarn verbessert hat (vgl. ausführlich und unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – VG 23 L 708.18 A – juris, Rn. 11 ff.).
Danach greift die unionsrechtliche Vermutung.
Unabhängig davon liegen dem Gericht aber auch keine Erkenntnisse dafür vor, dass infolge Gleichgültigkeit ungarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (so auch kürzlich ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 9. Januar 2020 – 5 K 1960/18.A – juris, Rn. 24 ff.; vgl. ferner VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 – AN 17 K 18.50204 – juris, Rn. 21 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 23 L 708.18 A – juris, Rn. 11 ff.).
Auf dieser Grundlage kommt auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, welcher Art. 4 EU-GR-Charta entspricht (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 89), nicht in Betracht.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er leide unter Brustschmerzen und verfüge diesbezüglich bereits über einen Überweisungsschein, trägt dies die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich Ungarns auf Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht.
Einen Aufenthaltstitel besitzt der Antragsteller nicht.
Die Androhung der Abschiebung nach Ungarn beruht auf § 35 AsylG und die Wochenfrist auf § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).