Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.02.2020 – OVG 6 S 67.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0205.OVG6S67.19.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller, ein am 13. Mai 2005 geborener russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, hat keine Gründe dargelegt, die in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung deren Abänderung in dem beantragten Sinne begründen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO u.a. verneint, weil die Voraussetzungen einer Aufenthaltsgewährung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet in dem genannten Zeitraum mindestens einmal ohne Kenntnis der Ausländerbehörde verlassen habe. Er sei mit seinen Eltern im Jahr 2018 in Polen zur Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen unter Vorlage von der russischen Botschaft in Polen neu ausgestellter russischer Pässe gewesen. Durch diese Ausreise sei eine gegebenenfalls bestehende Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erloschen. Das zur Überprüfung dieser Entscheidung allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Einschätzung.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die persönliche Anwesenheit des Antragstellers für die Beantragung der polnischen Aufenthaltstitel im Jahr 2018 sei im Hinblick auf die verbindlichen Vorgaben des Artikels 4b der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige - eAT-VO - zur Erfassung der biometrischen Daten erforderlich gewesen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde verweist insoweit auf eine Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2014 in Eisenhüttenstadt, bei der der Vater des Antragstellers angegeben habe, die Familie habe in Polen Aufenthaltserlaubnisse besessen, die biometrischen Daten des Antragstellers seien daher bereits zu diesem Zeitpunkt in Polen erfasst und gespeichert gewesen, so dass seine Anwesenheit zur Ausstellung des Aufenthaltstitels im Jahr 2018 nicht erforderlich gewesen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Angaben sind schon nicht hinreichend glaubhaft. In den Gesprächsprotokollen des Vaters und des Bruders des Antragstellers vom 19. April 2014 ist von erteilten Aufenthaltserlaubnissen nicht die Rede. Darin wird lediglich angegeben, es sei Asyl zuerkannt worden. Dass seinerzeit Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt worden sein sollen, steht im Widerspruch zu den Angaben der Eltern des Antragstellers anlässlich der Befragung durch den Antragsgegner am 25. Juli 2019. Dort erklärten sie, vor den im Jahr 2018 in Polen erteilten Aufenthaltserlaubnissen noch nie Aufenthaltstitel besessen zu haben. Zudem wird in den vorgelegten Gesprächsprotokollen vom 19. Februar 2014 lediglich angegeben, dass der Familie des Antragstellers in Polen Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Artikel 4b eAT-VO setzt darüber hinaus die Erfassung eines Lichtbildes voraus, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird. Dass seinerzeit Lichtbilder vorgelegt oder angefertigt worden seien, geht aus den Protokollen vom 19. Februar 2014 nicht hervor.
Selbst wenn man unterstellt, dass dem Antragsteller vor 2014 in Polen ein Aufenthaltstitel unter Erfassung biometrischer Daten ausgestellt wurde, wäre für die Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels die nochmalige Erfassung seiner biometrischen Daten erforderlich. Das ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 eAT-VO. Danach dürfen für die Zwecke der Verordnung biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um die Echtheit des Dokuments zu prüfen und die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass biometrische Merkmale zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht verwendet werden dürfen, sondern erneut erfasst werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).