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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.02.2020 – 5 K 598.17

ECLI:DE:VGBE:2020:0224.VG5K598.17.00

Orientierungssatz

Sowohl der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 BBesG BE als auch der des § 3 Abs. 6 Satz 2 LBesG gewähren Leistungsbezüge nur für die Dauer der Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind. (Rn.40) Für einen Zeitraum, in dem der Professor diese Funktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung als universitärer Kooperationspartner erbringen soll, jedoch dort unwiderruflich freigestellt ist, erlischt der Anspruch auf den Leistungsbezug.(Rn.43) (Rn.44)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen.

2

Der im M... geborene Kläger ist seit A... Universitätsprofessor an der beklagten Universität (Besoldungsgruppe W 3). Von S... an war er zudem Direktor (wissenschaftlicher Geschäftsführer) der Beigeladenen, die zunächst H... gGmbH hieß und im S... in F... gGmbH umfirmierte. Dies hatte folgenden Hintergrund:

3

Die Beigeladene ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Zweck die Information über den Wissenschafts- und Innovationsstandort Deutschland und über die hiesigen Träger von Wissenschaft und Forschung ist. Deshalb wirken an ihr neben der Bundesrepublik Deutschland die deutschen Wissenschaftsorganisationen, in Deutschland forschende Unternehmen und wissenschaftsfördernde Stiftungen mit. Die Bundesrepublik Deutschland hält 86 vom Hundert der Gesellschaftsanteile und stellt die wesentlichen finanziellen Mittel bereit. Die personelle Ausstattung liefern vor allem die Wissenschaftsorganisationen, die Leistung der Beklagten besteht dabei in der Zuweisung des Klägers an die Beigeladene als deren Direktor (wissenschaftlicher Geschäftsführer). Der Direktor ist nach der Satzung der Beigeladenen verantwortlich für das Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramm. Gemeinsam mit der kaufmännischen Geschäftsführerin trägt er zudem die Verantwortung für Budget und Personal.

4

Zur Umsetzung dieses Konstrukts schlossen die Beigeladene und die Beklagte am 30. Juli 2014 eine Kooperationsvereinbarung. Diese sah im Wesentlichen vor, dass der Kläger für die Dauer von zunächst fünf Jahren das Amt des Direktors (wissenschaftlicher Geschäftsführer) der Beigeladenen übernimmt und zu diesem Zweck von der Beklagten zur Dienstleistung an die Beigeladene zugewiesen wird (§ 2 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung), wofür die Beigeladene der Beklagten wiederum den überwiegenden Teil der Besoldung des Klägers erstattet (§ 6 der Kooperationsvereinbarung). Die Details der Dienstleistung regelten der Kläger und die Beigeladene in einem Anstellungsvertrag ebenfalls vom 30. Juli 2014. Anschließend übertrug die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 die Funktion des Direktors der Beigeladenen als Dienstaufgabe für die Dauer von zunächst fünf Jahren. Gleichzeitig ermäßigte sie dessen Lehrverpflichtung als Universitätsprofessor für die Zeit vom Oktober 2014 bis einschließlich August 2019 für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Direktor (wissenschaftlicher Geschäftsführer) um fünf auf vier Lehrveranstaltungsstunden.

5

Die Beteiligten vereinbarten außerdem, dem Kläger zusätzlich zu seiner Besoldung Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 1 300 Euro monatlich für die Ausübung der Direktorentätigkeit zukommen zu lassen. Nach der damals im Land Berlin geltenden Rechtslage konnten solche Leistungsbezüge jedoch nicht zusammen mit den laufenden monatlichen Dienstbezügen ausgezahlt werden. Daher verabredeten die Beteiligten bis zur erwarteten Novellierung des Landesbesoldungsgesetzes, dass die Beklagte dem Kläger die „angelaufenen Beträge“ auf entsprechende schriftliche Leistungsfeststellungen der Beigeladenen hin als Einmalzahlungen gewährt; in der Folge erhielt der Kläger für die Zeiträume von September bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 je 5 200 Euro.

6

Nach Inkrafttreten des Berliner Professorenbesoldungsänderungsgesetzes im April 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2016 „entsprechend den zwischen den beteiligten Stellen getroffenen Vereinbarungen und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin“ rückwirkend ab Mai 2015 für die Dauer seiner Bestellung zum Direktor und wissenschaftlichen Geschäftsführer der Beigeladenen Funktionsleistungsbezüge in Höhe von monatlich 1 300 Euro. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erteilte hierzu ihr Einverständnis.

7

Wegen inhaltlicher Differenzen und Arbeitsüberlastung kündigte der Kläger mit Schreiben an die Beigeladene vom 30. Juni 2016 seine dortige Tätigkeit zum Ende des Jahres 2016. Im Nachgang einigte man sich in einem Aufhebungsvertrag, dass der Kläger seine Direktorenfunktion nicht zum Jahresende, sondern schon mit Wirkung vom 16. September 2016 niederlegt. Die – erst nachträglich eingebundene – Beklagte stimmte diesem Verfahren zu. Die Abwicklung gestaltete sich wie folgt:

8

Zunächst änderten die Beklagte und die Beigeladene am 6. September 2016 ihre Kooperationsvereinbarung. Diese galt fortan nicht mehr bis zum 31. August 2019, sondern nur noch bis zum Ende des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, das auf den 31. Dezember 2016 datiert wurde (§ 1 der Änderungsvereinbarung). Ferner wurde vereinbart, dass „die Zuweisung [des Klägers] ab dem 15. September 2016 unabhängig von einer Wahrnehmung der Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum 31. Dezember 2016 erfolgt“ (§ 2 Satz 1 der Änderungsvereinbarung). Die inhaltliche Abwicklung des Dienstverhältnisses blieb einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger vorbehalten (§ 2 Satz 2 der Änderungsvereinbarung).

9

Anschließend erklärte sich die Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 8. September 2016 damit einverstanden, dass „die [dem Kläger] mit Schreiben vom 20. August 2014 zur dienstlichen Aufgabe erklärte Tätigkeit bei der [Beigeladenen] vorzeitig endet. Die Zuweisung zur [Beigeladenen] erfolgt entsprechend § 2 Satz 1 der […] Änderungsvereinbarung […] bis zum 31. Dezember 2016“. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2017 seine Dienstaufgaben als Universitätsprofessor wieder in vollem Umfang ausschließlich an der beklagten Universität wahrnehme. Daraus folge, dass seine Lehrverpflichtung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr reduziert sei, sondern wieder neun Lehrveranstaltungsstunden betrage. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass hinsichtlich des dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2016 gewährten Funktionsleistungsbezugs ein gesonderter Bescheid noch ergehen werde.

10

Schließlich schlossen der Kläger und die Beigeladene am 12. und 15. September 2016 einen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag wird der Kläger durchgehend als Geschäftsführer der Beigeladenen bezeichnet. Darin regelten sie zum einen, dass das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 2016 endet („Beendigungszeitpunkt“). Zum anderen wurde vereinbart, dass der Kläger das Geschäftsführeramt mit Wirkung zum Ablauf des 15. September 2016 niederlegt und der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses unwiderruflich freigestellt wird.

11

Nachdem ihr der Aufhebungsvertrag zur Kenntnis gelangt war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 mit, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der monatlichen Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 1 300 Euro für die Funktion als Direktor (wissenschaftlicher Geschäftsführer) rückwirkend mit Ablauf des 15. September 2016 entfallen sei. Über die Höhe der Rückforderung der in diesem Zusammenhang für den Zeitraum 16. September bis 31. Dezember 2016 entstandenen Überzahlung der Dienstbezüge werde der Kläger einen gesonderten Bescheid erhalten; ein solcher Rückforderungsbescheid wurde bisher nicht erlassen.

12

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2016 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Zahlung der Funktionsleistungsbezüge sei mit Rechtsgrund erfolgt. Maßgeblich sei insoweit, dass die dienstrechtliche Zuweisung des Klägers als Direktor der Beigeladenen durch die Beklagte noch bis 31. Dezember 2016 bestanden habe; auf die handelsrechtliche Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit zum 15. September 2016 und die darauffolgende Freistellung komme es nicht an. Der Kläger habe auch eine schutzwürdige Vertrauensposition erlangt, die gewährten Funktionsleistungsbezüge behalten zu dürfen. Weder in der Änderung zur Kooperationsvereinbarung noch im Aufhebungsvertrag sei die Rede davon gewesen, dass die Funktionsleistungsbezüge vor Ablauf des Jahres 2016 entzogen werden sollten. Die Beklagte habe die Funktionsleistungsbezüge in Kenntnis der Hintergründe der getroffenen Absprachen bis Ende des Jahres 2016 weiter gewährt. Die gezahlten Funktionsleistungsbezüge habe er, der Kläger, im Rahmen des Familienunterhalts mit zwei studierenden Kindern und getrennt lebender Ehefrau verbraucht. Im Bescheid fehlten auch Ermessenserwägungen zur Geltendmachung der Rückforderung. Nicht er, der Kläger, sondern die Beigeladene habe darauf gedrängt, dass der Kläger bereits zum 15. September 2016 seine handelsrechtliche Organstellung niederlege; der Kläger sei bereit gewesen, das Dienstverhältnis erst zum Ablauf des Jahres 2016 zu beenden.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen könnten Funktionsleistungsbezüge im Zusammenhang mit einer herausgehobenen Funktion, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen wurde, immer nur dann gezahlt werden, wenn auch die mit der Funktion verbundenen besonderen Aufgaben wahrgenommen würden. Der Kläger habe sein Geschäftsführeramt mit Ablauf des 15. September 2016 niedergelegt. Er sei von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich freigestellt gewesen und habe dort auch tatsächlich keine Aufgaben mehr wahrgenommen. Die Entscheidung über die (Nicht-) Weitergewährung der Funktionsleistungsbezüge habe die Beklagte erst im Dezember 2016 treffen können, nachdem der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Aufhebungsvertrag eingegangen sei. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen können, dass ihm die Funktionsleistungsbezüge nach Niederlegung seiner Aufgaben als wissenschaftlicher Geschäftsführer noch bis Ende des Jahres 2016 zustanden. Denn der Hinweis in dem Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 8. September 2016 darauf, dass hierzu noch ein gesonderter Bescheid ergehen werde, habe die notwendigen Rückschlüsse auf veränderte Zahlungsansprüche zugelassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 30. Oktober 2017 zugestellt.

14

Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2017 erhoben, mit der er sich vor allem gegen die (drohende) Rückforderung der Funktionsleistungsbezüge wendet.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger für die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember 2016 weiter Funktionsleistungsbezüge in Höhe von monatlich 1 300 Euro zustehen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend darauf hin, ihr seien die an den Kläger gezahlten Funktionsleistungsbezüge ab dem 16. September 2016 von der Beigeladenen nicht mehr erstattet worden.

20

Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich inhaltlich geäußert.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die von der Beklagten mit Stand Dezember 2017 als aktuell geführte Personalakte des Klägers (fünf Bände) verwiesen; diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil alle Beteiligten in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

23

Die Klage, deren Gegenstand allein der Anspruch auf die dem Kläger für die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember 2016 (weiter) gewährten Funktionsleistungsbezüge, nicht jedoch deren Rückforderung ist, bleibt ohne Erfolg.

24

Sie ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere besteht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn obgleich der Kläger die streitgegenständlichen Funktionsleistungsbezüge bereits erhalten hat, hat er ein berechtigtes Interesse daran, den Rechtsgrund für das Behaltendürfen gerichtlich klären zu lassen. Dem steht nicht durchgreifend entgegen, dass die Beklagte die Rückforderung bisher nur angekündigt, aber noch nicht verfügt hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte die Rückforderung noch realisieren kann und will.

25

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (Weiter-) Gewährung der Funktionsleistungsbezüge für die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember 2016. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

Rechtsgrundlage für die vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Funktionsleistungsbezüge ist im Ausgangspunkt der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin vom 7. April 2015 (Berliner Professorenbesoldungsänderungsgesetzes – BerlProfBesÄndG) mit Wirkung vom 21. April 2015 neu gefasste § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE), das nach Maßgabe des § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 21. Juni 2011 für Berlin (fort) gilt. Die Vorschrift lautet – soweit hier von Belang – wie folgt:

27

In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

28

1. …

29

2. …

30

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung oder von anderen herausgehobenen Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind.

31

§ 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG BE bestimmt ergänzend:

32

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

33

Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 BBesG BE regelt das Landesrecht das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge; insbesondere sind Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe zu treffen.

34

Auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG BE bezogen gilt der durch Art. 3 Nr. 1 BerlProfBesÄndG zeitgleich neu gefasste § 3 Abs. 6 LBesG ergänzend. Diese Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:

35

Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder anderer herausgehobener Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind, können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder der außeruniversitären Forschungseinrichtung zu berücksichtigen.

36

Nach § 3 Abs. 8 Satz 1 LBesG trifft die Dienstbehörde die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen. Nach Satz 2 bedarf die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG BE für andere herausgehobene Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen werden, des Einvernehmens der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest (Satz 4). Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen (Satz 5).

37

Nach diesen rechtlichen Grundlagen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Funktionsleistungsbezüge im streitgegenständlichen Zeitraum.

38

Zwar unterfällt er dem Anwendungsbereich der oben genannten Vorschriften. Das Landesbesoldungsgesetz und das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin gelten auch für den Kläger. Er ist als Universitätsprofessor der Beklagten Beamter auf Lebenszeit an einer Hochschule des Landes Berlin. Gemäß § 102 i. V. m. § 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) finden auf Beamte an Hochschulen die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

39

Jedoch sind die Voraussetzungen der § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 BBesG BE und § 3 Abs. 6 Satz 2 LBesG tatbestandlich nicht gegeben, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Funktion nicht mehr wahrgenommen hat (dazu 1.). Ein Anspruch auf die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen (dazu 2.). Offenbleiben kann, ob ein Anspruch zudem deshalb ausscheidet, weil die Gewährung von Leistungsbezügen für Funktionen außerhalb der Hochschule nach der Vergaberichtlinie der beklagten Universität nicht vorgesehen ist (dazu 3.).

40

1.

Die Tatbestände des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 BBesG BE und des § 3 Abs. 6 Satz 2 LBesG, die – ungeachtet des nicht ganz klaren Normverhältnisses – in der Sache übereinstimmen, sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Nach beiden Vorschriften können Leistungsbezüge nur für die Dauer der Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind, vergeben werden. Vorliegend war dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2014 die Funktion des Direktors (wissenschaftlicher Geschäftsführer) der Beigeladenen übertragen worden. Diese Funktion hat er nach dem 15. September 2016 nicht mehr wahrgenommen; damit entfiel sein Anspruch auf die Leistungsbezüge.

41

Soweit der Kläger hiergegen anführt, er habe am 15. September 2016 nur die Geschäftsführung niedergelegt, die Direktorentätigkeit jedoch erst am 31. Dezember 2016 aufgegeben, trifft dies nicht zu. Zwar ist richtig, dass er der Beigeladenen (ohne wesentliche inhaltliche Aufgabe) noch bis zum Ablauf des Jahres 2016 zugewiesen war. Hierauf kommt es indes nicht an. Maßgeblich ist allein, ob ihm nach dem 15. September 2016 noch eine herausgehobene Funktion als Dienstaufgabe zugewiesen war und er diese Funktion wahrgenommen hat – dies war nicht der Fall.

42

Die herausgehobene Funktion war hier die Tätigkeit als Direktor der Beigeladenen. Nach der Satzung der Beigeladenen besteht die Geschäftsführung aus dem Direktor und der kaufmännischen Geschäftsführerin. Während dem Direktor die Gestaltung des Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramms allein obliegt, trägt er die Verantwortung für das Budget und das Personal mit der kaufmännischen Geschäftsführerin gemeinsam. Vor diesem Hintergrund dient der von den Beteiligten teilweise zur Funktion des Direktors verwendete Klammerzusatz „wissenschaftlicher Geschäftsführer“ ersichtlich nur der klarstellenden Abgrenzung zur kaufmännischen Geschäftsführerin; die vom Kläger nunmehr aufgemachten handelsrechtlichen Differenzierungen sind im hier interessierenden besoldungsrechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Die Verpflichtung der Beklagten aus der Kooperationsvereinbarung bestand in der Zuweisung des Klägers zur Dienstleistung an die Beigeladene, damit dieser dort die Direktorenfunktion wahrnehmen konnte (§§ 1 bis 3 der Kooperationsvereinbarung); hierfür erstattete die Beigeladene der Beklagten große Teile der Dienstbezüge des Klägers (§ 6 der Kooperationsvereinbarung). In Erfüllung ihrer Verpflichtung hatte die Beklagte dem Kläger ausweislich des Schreibens vom 20. August 2014 die Funktion des Direktors (wissenschaftlichen Geschäftsführers) der Beigeladenen als Dienstaufgabe für zunächst fünf Jahre übertragen.

43

Diese Aufgabe nahm der Kläger ab dem 16. September 2016 nicht mehr wahr. Denn nachdem er am 30. Juni 2016 seine Tätigkeit für die Beigeladene dieser gegenüber zunächst zum Ende des Jahres 2016 gekündigt hatte, setzte die Beigeladene nach diversen Gesprächen und Schreiben durch, dass der Kläger ihr zwar bis Ende des Jahres 2016 zugewiesen blieb, die Direktorenfunktion jedoch bereits zum 15. September 2016 abgab. Dies zeigen die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen:

44

Die Regelung in § 2 Satz 1 der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 6. September 2016 getroffenen Änderungsvereinbarung ihrer Kooperationsvereinbarung, dass „die Zuweisung [des Klägers] ab dem 15. September 2016 unabhängig von einer Wahrnehmung der Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum 31. Dezember 2016 erfolgt“, kann nur so verstanden werden, dass der Kläger vom 16. September 2016 an von der Dienstleistung für die Beigeladene freigestellt war, ohne dass er während dieses Zeitraums zur vollen Dienstleistung bei der Beklagten verpflichtet war. Dies wird bestätigt durch den Aufhebungsvertrag, den der Kläger und die Beigeladenen am 12./ 15. September 2016 schlossen: Danach endet das Dienstverhältnis zwar erst zum 31. Dezember 2016 („Beendigungszeitpunkt“), der Kläger legt die Geschäftsführung jedoch bereits mit Wirkung zum Ablauf des 15. September 2016 nieder und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich freigestellt.

45

Anders als der Kläger nunmehr geltend macht, betrifft der Aufhebungsvertrag nicht lediglich die handelsrechtliche Stellung als Geschäftsführer, sondern insbesondere und vor allem die Wahrnehmung der Direktorentätigkeit. Die im Aufhebungsvertrag verwendete Bezeichnung als Geschäftsführer ist eine in der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung typischerweise anzutreffende begriffliche Definition des einen Vertragspartners; sie hätte hier genauso gut „Direktor“ lauten können. Sie gibt daher nichts für eine inhaltliche Beschränkung des Vertrags auf die Geschäftsführerstellung her. Denn eine Trennung zwischen der Funktion als Direktor und der Stellung als (einer der) Geschäftsführer ist in der Satzung der Beigeladenen bereits nicht angelegt; vielmehr fallen diese zusammen; dies ergibt sich auch aus § 1 des Anstellungsvertrages vom 30. Juli 2014. Zudem war es gerade der erklärte Wille der Beigeladenen, die Leitungsfunktion des Klägers aus Gründen der inhaltlichen Weiterführung und wegen der Außendarstellung nicht erst zum Jahresende, sondern zu Mitte September 2016 zu beenden; hierauf hat sich der Kläger eingelassen.

46

Die in dem nachfolgenden Schreiben der Beklagten vom 8. September 2016, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 zur dienstlichen Aufgabe erklärte Tätigkeit bei der Beigeladenen vorzeitig endet, seine Zuweisung jedoch bis zum 31. Dezember 2016 bestehen bleibt und er erst ab 2017 wieder in vollem Umfang für die Beklagte tätig werden muss, enthaltene Unschärfe, wann genau welche Tätigkeit bei der Beigeladenen vorzeitig endet, kann nach der oben dargelegten Entstehungsgeschichte nur so verstanden werden, dass es um die Wahrnehmung der Funktion des Direktors der Beigeladenen (und nicht isoliert die Geschäftsführertätigkeit) geht. Denn mit ihrem Schreiben ist die – obgleich als Dienstherrin des Klägers stets nur nachträglich eingebundene – Beklagte den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen Abreden lediglich gefolgt; abweichende Regelungen wollte sie insoweit erkennbar nicht treffen. Soweit der Kläger und die Beigeladene indes keine Regelung zu den Leistungsbezügen getroffen hatten, hat die Beklagte mit dem Hinweis am Ende des Schreibens, dass hinsichtlich des dem Kläger mit Bescheid vom 23. Juni 2016 gewährten Funktionsleistungsbezugs ein gesonderter Bescheid noch ergehen werde, deutlich gemacht, dass deren Gewährung von den übrigen besoldungsrechtlichen Vereinbarungen losgelöst zu betrachten ist.

47

In der zivilrechtlichen Praxis dürften solche wie zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gütlichen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Führungspersonal häufig als Abfindungsregelung getroffen werden: Die ausscheidende Führungsperson wird von der Dienstpflicht freigestellt, bezieht ihr Gehalt indes noch einige Zeit weiter. So war es auch hier: Der Kläger war von der Dienstpflicht bei der Beigeladenen befreit und blieb bis Ende des Jahres 2016 im Lehrdeputat bei der Beklagten weiter reduziert, erhielt indes seine Besoldung wie vor dem Beginn der Tätigkeit für die Beigeladene weiter. Beamtenrechtlich führt die von den Beteiligten vorgenommene Trennung zwischen der Zuweisung (bis 31. Dezember 2016) und der Funktion (bis 15. September 2016) mit Blick auf die streitgegenständliche Leistungsbezüge indes zu deren Fortfall, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorlagen.

48

Ob alle Beteiligten die Weitergewährung der Funktionsleistungsbezüge wollten und dies lediglich ausdrücklich zu regeln vergaßen, wie der Kläger behauptet, ist angesichts des Schreibens der Beklagten vom 8. September 2016, mit dem ein gesonderter Bescheid hierzu angekündigt wurde, ohne dass dies zum Anlass genommen wurde, in dem zeitlich nachfolgenden Aufhebungsvertrag eine Regelung zu den Leistungsbezügen zu treffen, zweifelhaft, aber ohne Belang. Eine abweichende Interpretation der getroffenen Vereinbarungen durch das Gericht scheidet nämlich ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung, denn im Besoldungsrecht herrscht eine strenge Gesetzesbindung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BBesG BE). Leistungsbezüge für Professoren sind Dienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BBesG BE). Funktionsleistungsbezüge werden jedoch nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG BE und § 3 Abs. 6 LBesG). Sie haben damit naturgemäß befristeten Charakter (Plog/ Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2017, § 33 BBesG Rn. 101). Werden Funktion oder Aufgabe nicht mehr wahrgenommen, endet der Anspruch kraft Gesetzes automatisch und ersatzlos (Kathke, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, Teil A II/1, § 33 BBesG – Leistungsbezüge – Rn. 8 und 36). Wegen dieser gesetzesimmanenten Befristung in Bezug auf die Wahrnehmung der Funktion bzw. Aufgabe gehören Funktionsleistungsbezüge nicht zum Amt im statusrechtlichen Sinne. Sie weisen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter auf (Plog/ Wiedow a. a. O. Rn. 101; Kathke a. a. O. Rn. 7 und 32, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Rn. 178 ff, juris).

49

Das Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2016, mit dem die Funktionsleistungsbezüge ursprünglich gewährt wurden, steht deren Fortfall ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr werden die Leistungsbezüge auch dort nur für die Dauer der Bestellung des Klägers zum Direktor und wissenschaftlichen Geschäftsführer der Beigeladenen gewährt; diese Bedingung, die die oben genannten gesetzlichen Vorgaben nachvollzieht, ist – wie ausgeführt – nach dem 15. September 2016 entfallen.

50

2.

Die Funktionsleistungsbezüge waren auch nicht aus sonstigen Gründen zu gewähren.

51

Die übrigen Konstellationen des § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE liegen ersichtlich nicht vor; insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE i. V. m. § 3 Abs. 3 LBesG. Die Beklagte hat nämlich nicht festgestellt, dass in seinem Fall für den streitgegenständlichen Zeitraum besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung vorliegen, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beigeladenen freigestellt und bei der Beklagten in erheblichem Umfang entlastet.

52

Aus dem Umstand, dass die Beteiligten bis Ablauf des April 2015 in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE i. V. m. § 3 Abs. 3 LBesG verfahren und Leistungsbezüge als Einmalzahlungen gewährt worden sind, kann der Kläger für die Zeit ab Mai 2015 nichts mehr ziehen. Unabhängig davon, dass die Gewährung bereits von Anfang an unter der Bedingung der Funktionswahrnehmung stand (s.o.), waren sich alle Beteiligten auch von vornherein darüber einig, dass dieser Weg der Bezügegewährung nur bis zum Inkrafttreten des Berliner Professorenbesoldungsänderungsgesetzes beschritten werden sollte. Mit dessen Inkrafttreten wurde die Gewährung ausdrücklich und einvernehmlich allein auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 BBesG BE und § 3 Abs. 6 Satz 2 LBesG umgestellt, deren Voraussetzungen – wie ausgeführt – ab dem 16. September 2016 nicht mehr erfüllt waren.

53

Die (weitere) Gewährung von Funktionsleistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG BE i. V. m. § 3 Abs. 3 LBesG wäre zudem (formell) rechtswidrig. § 3 Abs. 8 Satz 2 und 3 LBesG sehen insoweit vor, dass die Hochschulen Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen haben, die der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf; eine solche Satzung hat sich die Beklagte nach eigenem Bekunden nicht gegeben.

54

3.

Nach alldem kann auf sich beruhen, ob ein Anspruch auf die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge (auch über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus) zudem deshalb ausscheidet, weil die Gewährung von Leistungsbezügen für Funktionen außerhalb der Hochschule nach der Vergaberichtlinie der beklagten Universität nicht vorgesehen ist.

55

§ 33 Abs. 4 Satz 1 BBesG BE i. V. m. § 3 Abs. 8 Satz 4 LBesG fordert, dass die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen von der Dienstbehörde in Richtlinien festgelegt werden. Das Erfordernis einer vorherigen und wenigstens rahmenartigen Fixierung zusätzlich zum Grundgehalt gewährter Besoldungselemente resultiert letztlich aus der für Dienstbezüge herrschenden strengen Gesetzesbindung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 und 2 BBesG BE).

56

Eine solche Regelung hat die Beklagte für Funktionen außerhalb der Hochschule nicht getroffen. Nach § 2 ihrer Richtlinie über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (Funktionsleistungsbezügerichtlinie) vom 19. März 2007 werden Funktionsleistungsbezüge nämlich nur für Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt, nicht jedoch für solche, die – wie hier – außerhalb der Universität liegen. Dass die beklagte Universität in ihrer Vergaberichtlinie, die noch auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Berliner Professorenbesoldungsänderungsgesetzes ergangen ist, dessen gesetzliche Änderungen nachvollzogen hätte, ist nicht ersichtlich.

57

Ob eine Verwaltungspraxis (auch ohne schriftliche Fixierung) dem Erfordernis des § 33 Abs. 4 Satz 1 BBesG BE i. V. m. § 3 Abs. 8 Satz 4 LBesG genügen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da keiner der Beteiligten behauptet hat, dass bei der Beklagten eine anderslautende Verwaltungspraxis bestünde. Hierfür ist auch nichts ersichtlich; vielmehr stellt sich der Fall des Klägers als durchaus ungewöhnlich und einzigartig dar.

58

Den Einwendungen des Klägers, er habe eine schutzwürdige Vertrauensposition erlangt, die gewährten Funktionsleistungsbezüge behalten zu dürfen, und diese verbraucht, war im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Streitgegenständlich ist ein die Gesetzeslage feststellender Verwaltungsakt allein zum Rechtsgrund der Gewährung der Funktionsleistungsbezüge und nicht deren Rückforderung. Daher kommt es auf die vom Kläger vermissten Ermessenserwägungen zur Geltendmachung der Rückforderung ebenfalls nicht an.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es angesichts des Unterliegens des Klägers nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4 550,00 Euro festgesetzt.