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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.02.2020 – 28 K 361.18

ECLI:DE:VGBE:2020:0225.28K361.18.00

Orientierungssatz

Zur Frage, ob für die Leitung einer Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostig und Gesundheitsförderung eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden kann (Teilstattgabe, Neubescheidung)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der F...vom 9. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Mai 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2017 auf Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung um zwei Lehrveranstaltungsstunden ab dem Wintersemester 2017/18 für die Leitung der Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung an der F...unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 28. April 2008 als Hochschulprofessorin in der BesGr. W 3 im Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie der F...tätig. Im Rahmen der Berufungsvereinbarung wurde die Einrichtung einer Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung am Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie vereinbart, für die als Anschubfinanzierung Mittel in Höhe von 250.000,00 Euro für Personal- und Sachmittel über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bereitgestellt wurden. Für die Leitung der Hochschulambulanz beschloss das Präsidium der Beklagten, der Klägerin Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 250,00 Euro/Monat zu gewähren. Mit Bescheid der F...vom 25. August 2008 wurden der Klägerin ab dem 28. April 2008 monatlich Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 250,00 Euro für die Leitung der Hochschulambulanz bewilligt.

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Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 beantragte die Klägerin die Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) ab dem Wintersemester 2008/2009 wegen des Aufbaus und der Leitung der Hochschulambulanz. Die Fachbereichsverwaltung befürwortete den Antrag mit Schreiben vom 28. April 2009. Mit Bescheid der F...vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reduzierung der Lehrverpflichtung um eine LVS ab Wintersemester 2008/09 ab und führte zur Begründung aus, dass der Aufbau und die Leitung der Hochschulambulanz keine Reduzierung der Lehrverpflichtung rechtfertige. Zwar sei der Aufbau der Hochschulambulanz mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand verbunden, jedoch überwiege das dienstliche Interesse an der Ausschöpfung der Kapazitäten. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juli 2009 Widerspruch und kündigte an, eine weitere Begründung nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. August 2009 teilte die Beklagte mit, dass sie die Bearbeitung des Widerspruchs bis zum Eingang der Widerspruchsbegründung aussetze. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden, nachdem keine weitere Begründung der Klägerin einging.

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Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 beantragte die Klägerin erneut die Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung um zwei LVS beginnend ab dem Wintersemester 2017/18 und wies zur Begründung darauf hin, dass sie seit 2009 die Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung leite. Diese sei aufgrund des § 117 SGB V eingerichtet und zur Abrechnung kassenärztlicher Leistungen ermächtigt. Jährlich kämen 120 bis 150 Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen zur Diagnostik oder Therapie, so dass die Hochschulambulanz eine wichtige Leistung der Gesundheitsversorgung im Sinne einer unmittelbaren Krankenversorgung gemäß § 8 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) darstelle. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Ermäßigung des Lehrdeputats nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 9 Abs. 4 LVVO für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule. Die Hochschulambulanz sichere eine enge Verzahnung von Forschung, Lehre und Praxis der Psychotherapie und Diagnostik psychischer Störungen und trage maßgeblich zur praxisnahen Lehre am Fachbereich bei. So würden in Lehrveranstaltungen des Faches Klinische Psychologie und Psychotherapie Patienten vorgestellt, Studierende würden an der Hochschulambulanz klinisch-diagnostische Verfahren und Instrumente kennenlernen und anwenden. Zudem werde eine Vielzahl von Bachelor- und Masterarbeiten im Rahmen der Hochschulambulanz betreut. Durch die Hochschulambulanz seien strukturelle Voraussetzungen gegeben, Drittmittelprojekte einzuwerben und durchzuführen sowie für das geplante Direktstudium zur Approbation in Psychotherapie zu nutzen. Die Klägerin leite wöchentliche Teambesprechungen und Supervisionen der Therapien mit ihrem Team, prüfe die Anträge an die Gutachter und sei für die Personalauswahl verantwortlich. Sie führe regelmäßig Fallkonferenzen durch und erarbeite Konzepte für Therapien. Zudem sei sie verantwortlich für die Berichte an die Krankenkassen und die Abrechnungen der Leistungen. Im Durchschnitt umfasse ihre Tätigkeit in der Hochschulambulanz sechs Stunden in der Woche.

4

Mit Beschluss vom 11. September 2017 lehnte das Präsidium der F...den Antrag auf Reduzierung der Lehrverpflichtung erneut ab. Die Beklagte wies den Antrag der Klägerin sodann mit Bescheid der F...vom 9. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass § 8 LVVO nicht anwendbar sei, da er nur für medizinische Fachbereiche gelte. Eine Reduzierung komme nur nach § 9 Abs. 4 LVVO in Betracht. Danach werde über die Ermäßigung nach Ermessen entschieden. Das Präsidium habe im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift sein Ermessen dahingehend ausgeübt, der Klägerin keine Ermäßigung zu gewähren. Der erhöhte zeitliche Aufwand für die Tätigkeit werde nicht verkannt, jedoch überwiege das dienstliche Interesse an der Ausschöpfung der Kapazitäten.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 7. November 2017 wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2018 aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 23. Mai 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 8 LVVO abschließend auf die medizinischen bzw. veterinärmedizinischen Fachbereiche beschränkt sei und daher keine Anwendung finde. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 LVVO stehe in ihrem Ermessen. Danach werde der Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt. Bei der Ermäßigung von Lehrverpflichtungen sei aufgrund des Ausnahmecharakters ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei werde berücksichtigt, dass nach § 99 Abs. 4 Nr. 5 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) die Wahrnehmung der Krankenversorgung zu den originären Aufgaben von Hochschullehrern zähle. In der Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin, dem Umfang ihrer Belastung als Leiterin der Hochschulambulanz und dem dienstlichen Interessen, die Kapazitäten auszuschöpfen, überwiege angesichts der hohen Studierendenzahl im Studiengang Psychologie das dienstliche Interesse an der Gewährleistung des Lehrbetriebes. Art und Umfang der Leitung der Hochschulambulanz stellten im Vergleich zur Wahrnehmung anderer Funktionen, für die eine Lehrverpflichtungsermäßigung gewährt werde, keine über das übliche Maß hinausgehende Belastung dar.

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Die Klägerin hat am 28. Juni 2018 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie nehme daher die gleichen Aufgaben wahr, die Lehrkräfte der Fachbereichen der Medizin im Rahmen der Krankenversorgung leisten und denen eine Lehrdeputatsreduktion nach § 8 LVVO zusehe. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung solle Hochschullehrer von einer erhöhten Arbeitsbelastung entlassen, wenn ihre Tätigkeit darin bestehe, Kranke medizinisch zu versorgen und eine intensive Betreuung der im Fachbereich studierenden Personen vorzunehmen. Im Hinblick auf die sozialrechtliche Gleichstellung der kassenärztlichen Abrechnung sowohl von medizinischen als auch von psychologischen Hochschulambulanzen sei auch der Aufwand der Klägerin mit dem Aufwand der Leitung einer medizinischen Ambulanz vergleichbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO lägen bei ihr vor, weil sie als Leiterin der Hochschulambulanz Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen wahrnehme. § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO sei bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf medizinische Fachbereiche beschränkt, sondern enthalte drei alternative Tatbestandsvarianten. Neben der Wahrnehmung der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sehe § 8 LVVO eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin und für die praktische Ausbildung nach den §§ 53 oder 63 der Approbationsordnung für Tierärzte zwingend vor. Andernfalls wäre das erste Tatbestandsmerkmal redundant. Dies ergebe sich auch aus der Einzelbegründung zu § 8 LVVO, in der kein ausdrücklicher Bezug zum Studiengang Medizin oder Veterinärmedizin hergestellt worden sei. Zudem müsse die Norm vor dem Hintergrund des inzwischen in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes weit ausgelegt werden, nach dem die psychologische Psychotherapie und die Kinder- und Jugendpsychotherapie hinsichtlich der Krankenversorgung der medizinischen Krankenversorgung gleichgestellt seien. Zu diesem Zweck sei auch § 117 SGB V geändert worden, um zu ermöglichen, dass an psychologischen Instituten und Fachbereichen Hochschulambulanzen eingerichtet werden können, die zur Krankenversorgung im Bereich psychischer Erkrankungen beitragen. Eine andere Auslegung sei angesichts der Vergleichbarkeit der Krankenversorgung im Fachbereich Medizin nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. In beiden Fällen stehe das „praktische Lernen am Menschen“ im Mittelpunkt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der mit der Leitung der Hochschulambulanz verbundene zeitliche Aufwand gegenüber der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte geringer sei. So habe beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Regelung zur Lehrverpflichtungsverordnung klargestellt, dass auch Professorinnen und Professoren für klinische Psychologie/Psychotherapie als Leiterinnen und Leiter einer poliklinischen Psychotherapie/Institutsambulanz den Professorinnen und Professoren im Studiengang Medizin gleichgestellt seien. Auch die Humboldt-Universität zu Berlin gewähre Professorinnen und Professoren für klinische Psychologie/Psychotherapie für die Leitung einer Hochschulambulanz entsprechende Lehrverpflichtungsermäßigungen.

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Selbst wenn § 8 LVVO nicht einschlägig wäre, müsse das Ermessen der Beklagten nach § 9 Abs. 4 LVVO im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nach Art. 3 GG auf Null reduziert werden, da die Tätigkeit der Klägerin in der Hochschulambulanz mit der Tätigkeit entsprechender Hochschullehrer im Studiengang Medizin vergleichbar sei. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 16. Mai 2017. Die Beklagte habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt, da sie lediglich festgestellt habe, dass die dienstlichen Interessen an der Ausschöpfung der Kapazitäten das Interesse der Klägerin überwiege. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Abwägung getroffen worden seien. So seien das tatsächliche Aufkommen der Studierenden und die vorhandenen Lehrkapazitäten nicht ermittelt worden, insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Reduktion des Lehrdeputats um zwei Semesterwochenstunden tatsächlich zu Engpässen in der Lehre führen würde. Es fehlten auch Ausführungen zum vorliegenden Haushalt und zu den Möglichkeiten der Beklagten, die beantragte Reduktion der Lehrverpflichtung der Klägerin im Hinblick auf ihre Belastung als Leiterin der Hochschulambulanz durch Lehraufträge auszugleichen. Die Beklagte verkenne zudem die Bedeutung der Hochschulambulanz als universitäre Einrichtung der unmittelbaren Krankenversorgung im Vergleich zu den in § 9 Abs. 4 LVVO beispielhaft aufgezählten Funktionen. So sei es nur aufgrund des Bestehens der Hochschulambulanz möglich gewesen, Drittmittelprojekte in erheblichem Umfang anzuwerben und die Studierenden im Rahmen der praktischen Ausbildung zu betreuen. Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Klägerin sei mit sechs Stunden pro Woche ebenso nicht unerheblich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der F...vom 9. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Mai 2018 zu verpflichten, der Klägerin die am 16. Mai 2017 beantragte Lehrdeputatsreduktion um zwei Semesterwochenstunden (SWS) ab dem Wintersemester 2017/18 zu erteilen,

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hilfsweise

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der F...vom 9. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Mai 2018 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2017 auf Lehrdeputatsreduktion um zwei SWS unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass § 8 LVVO nur für medizinische und veterinärmedizinische Fachbereiche gelte. Die Regelungen zur Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verwaltungspraxis der Humboldt Universität zu Berlin seien für die Beklagte nicht maßgeblich. Die Aufgaben und die Bedeutungen seine auch nicht vergleichbar. Während der dritte klinische Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 8 LVVO ein Teil des Medizinstudiums sei, handele es sich bei der Approbation in psychologischer Psychotherapie um einen Teil einer postgradualen, also außerhalb des Studiums stattfindenden Ausbildung. Dieser besonderen Bedeutung der praktischen Ausbildung innerhalb des Studiengangs der Medizin habe der Verordnungsgeber mit der speziellen Regelung des § 8 LVVO zur Verminderung der Lehrtätigkeit im Medizinbereich Ausdruck gegeben.

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Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 4 LVVO komme nach pflichtgemäßem Ermessen nicht in Betracht, da die Leitung der Hochschulambulanz nach Art und Umfang keine herausgehobene Funktion darstelle. Im Zusammenhang mit der Handreichung zur Lehrverpflichtungsverordnung habe die zuständige Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung – darauf hingewiesen, dass das Gewährleisten des verfassungsrechtlich gesicherten Ausbildungsrechts der Studierenden und der Studienbewerber für das Einhalten der Kapazitätserschöpfung wesentliche hochschulischen Aufgabe sei. Im Studienfach Psychologie bestehe als hartes NC-Fach seit Jahren eine Überlast, in dem mehr Studierende aufgenommen werden müssten, als Studienplätze zur Verfügung stünden. Das Recht der Klägerin auf Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung trete daher hinter dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Ausbildung und Beruf nach Art. 12 GG zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Aufwand der Klägerin für die Leitung der Hochschulambulanz derzeit mit sechs Stunden in der Woche beziffert werde und sich bei einer 5-Tage-Woche auf eine Stunde und 20 Minuten pro Tag reduziere.

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Bei der Leitung der Hochschulambulanz handele es sich zudem um originäre Dienstaufgabe der Klägerin als Hochschullehrerin im Sinne von § 99 Abs. 5 BerlHG, deren zeitlicher Umfang das übliche Maß der Belastung nicht überschreite. Die Hochschulambulanz verfüge im Übrigen über eine leitende Psychologin, die das therapeutische Team unterstütze. Die Tätigkeit einer Hochschulambulanz sei auch nicht mit den herausgehobenen Funktionen der Sprecher für Sonderforschungsbereiche vergleichbar.

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Unabhängig davon habe die Klägerin auf ihren Antrag vom 30. Juni 2019 für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 eine Lehrverpflichtungsermäßigung um drei LVS für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO erhalten. Da eine Kumulation verschiedener Lehrverpflichtungsermäßigungen ausscheide, würde eine weitere Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Leitung der Hochschulambulanz auf die bereits bewilligte Ermäßigung angerechnet werden.

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Auf Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Hochschulambulanz im Arbeitsbereich Klinische Psychologie und Psychotherapie des Fachbereichs Erziehungswissenschaften und Psychologie die einzige Einrichtung dieser Art im Bereich der Beklagten sei. Der medizinische Fachbereich sei eine Einrichtung der Charité – Universitätsmedizin Berlin – und entscheide in eigener Zuständigkeit über Lehrverpflichtungsermäßigungen. Im Fachbereich Veterinärmedizin würden keine Lehrverpflichtungsermäßigungen von Hochschullehrern für die unmittelbare Krankenversorgung für diagnostische Leistungen oder für Betreuung von Studierenden oder ihrer Ausbildung gewährt. Grundlage für die Ermäßigung von Lehrdeputaten an der F...seien in Ausgestaltung der Lehrverpflichtungsverordnung die vom Präsidium am 6. Februar 2018 beschlossenen Leitlinien, die bestimmte Ausnahmen im Sinne von § 9 Abs. 4 LVVO näher regeln. Hierbei handele es sich um Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Rahmen koordinierter Forschungsvorhaben sowie um Prodekane für Forschung. Die Ermäßigung für Funktionsträger im Rahmen koordinierter Forschungsvorhaben trage dem besonders hohen Stellenwert am Wissenschaftsstandort Deutschland Rechnung. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung erfolge stets nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs. Im Fachbereich Psychologie und Erziehungswissenschaften sei nur zwei Hochschullehrern eine Lehrermäßigung nach § 9 Abs. 4 LVVO gewährt worden, nämlich dem Forschungsdekan und dem Leiter der Arbeitsstelle für Lehr- und Studienqualität. Im Übrigen wird wegen der gewährten Ermäßigungen auf die Übersicht der Beklagten vom 10. Februar 2020 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die Personalakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid der F...vom 9. Oktober 2017 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 16. Mai 2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Rechts- und Anspruchsgrundlage für die Ermäßigung des Lehrdeputats ab dem Wintersemester 2017/2018 ist § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO –).

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Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z.B. Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) sowie an der Fachhochschule für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung und in Fort- und Weiterbildung im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren.

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Die „sonstigen Aufgaben und Funktionen an der Hochschule“ sind in der Lehrverpflichtungsverordnung nicht näher definiert, sondern nur mit dem Klammerzusatz „z.B. von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform“ beschrieben. Aus dem Merkmal „sonstige“ lässt sich ableiten, dass es sich nicht um „originäre“ Aufgaben und Funktionen von Hochschullehrern handeln darf, die bereits im Hauptamt wahrzunehmen sind.

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Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei der Klägerin unstreitig vor. Sie nimmt als Leiterin der Hochschulambulanz für Psychotherapie, Diagnostik und Gesundheitsförderung an der F...sonstige Aufgaben und Funktionen wahr, für die sie mit Antrag vom 16. Mai 2017 ab dem Wintersemester 2017/18 eine Ermäßigung von zwei Semesterwochenstunden beantragt hat. Diese Tätigkeit gehört nicht zum Hauptamt der Klägerin als Hochschullehrerin, was sich auch darin zeigt, dass ihr die Beklagte hierfür Funktionsleistungsbezüge für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung in Höhe von 250,00 Euro gewährt. Nach § 99 Abs. 4 Nr. 5 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG – gehört zwar zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung. Daraus folgt im vorliegenden Fall indessen nicht, dass die Leitung der Hochschulambulanz der Klägerin zu ihren hauptamtlichen Aufgaben im Sinne von § 99 Abs. 4 Nr. 5 BerlHG gehört, zumal sich die Leitung der Hochschulambulanz nicht in der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung erschöpft. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich § 99 Abs. 4 BerlHG nur auf solche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei denen die Krankenversorgung – wie im Studiengang Medizin – zu den originären Aufgaben gehört. Dies ist bei der Klägerin, die im Fachbereich Psychologie und Erziehungswissenschaften tätig ist, hingegen nicht der Fall.

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Die das Ermessen nach § 9 Abs. 4 LVVO lenkenden Leitlinien der Beklagten...vom 6. Februar 2018 über die Ermäßigung von Lehrdeputaten bzw. die abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung erfassen zwar eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Klägerin wegen der Leitung der Hochschulambulanz nicht, schließen sie aber auch nicht aus. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften regeln sie jedenfalls nicht abschließend, für welche sonstigen Aufgaben und Funktionen an der Hochschule Lehrdeputatsermäßigungen gewährt werden können.

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Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf etwaige Ermessensfehler.

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Das Ermessen der Beklagten ist gesetzlich eingeschränkt: So lässt § 9 Abs. 4 LVVO eine Ermäßigung nur in „Ausnahmefällen“ zu. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule sich nach Art und Umfang von der üblichen Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen unterscheidet. Ferner kann eine Ermäßigung nur nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs gewährt werden.

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Die Beklagte hat zwar ihr nach § 9 Abs. 4 LVVO zustehendes Ermessen erkannt, sie hat ihr Ermessen jedoch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gebraucht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens unterschritten.

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Sie hat die Ablehnung der Ermäßigung im Widerspruchbescheid vom 28. Mai 2018 im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach Abwägung des Umfangs der Belastung der Klägerin das dienstliche Interesse an der Ausschöpfung der Kapazitäten angesichts der Studierendenzahl im Studiengang Psychologie überwiege. Die Ermessenserwägungen hat sie zwar im laufenden Klageverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO damit ergänzt, dass angesichts der Unterstützung der Klägerin durch die leitende Psychologin der Hochschulambulanz eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht erforderlich sei und dass der verfassungsrechtlich gesicherte Ausbildungsanspruch der Studierenden und der Studienbewerber Vorrang habe. Dabei hat die Beklagte aber weiterhin für die Ermessensentscheidung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.

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Nach Auffassung der Kammer sind zwar sowohl die Haushaltsmittel als auch der Lehrbedarf bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bedarf es allerdings einer umfassenderen Abwägung aller zu berücksichtigen Umstände des Einzelfalls. Daher hätte die Beklagte zunächst Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung ermitteln und sachgerecht bewerten müssen. Nach den Angaben der Klägerin ist sie durchschnittlich sechs Stunden in der Woche für die Hochschulambulanz tätig, was im Hinblick auf die übliche Lehrverpflichtung von Hochschullehren eine nicht unerhebliche Mehrbelastung darstellt, da dies bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche bereits 15 % der regulären Arbeitszeit entspräche. Nach § 53 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) ist Beamten, die durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht werden, innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass eine Mehrarbeit von sechs Stunden/Woche deutlich über das übliche Maß einer zumutbaren und nicht auszugleichenden Mehrarbeit hinausgeht. Die Beklagte hat die von der Klägerin angegebene Belastung auch nicht auf Plausibilität überprüft. Die Klägerin hat diese Belastung auch nicht ins Blaue hinein angegeben, sondern ihre Aufgaben in der Hochschulambulanz in dem Antrag vom 16. Mai 2017 und im vorliegenden Verfahren detailliert beschrieben. Insoweit hätte die Beklagte – falls sie die Angaben der Klägerin in Zweifel zieht – zumindest überprüfen müssen, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin Aufgaben in der Hochschulambulanz wahrnimmt. Hierfür bietet es sich an, die wahrgenommenen Aufgaben über einem Zeitraum von etwa einem Monat einer durchschnittlichen Belastung näher zu dokumentieren.

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Die Beklagte hat ferner die Bedeutung der Art der Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend berücksichtigt und mit anderen Funktionen, für die Ermäßigungen gewährt wurden, verglichen. Dabei wird die Beklagte zum einen zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen wahrnimmt, die nach § 8 LVVO bei Hochschullehrern im Fachbereich Medizin zu einer zwingenden Ermäßigung führen. Zwar rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin, da insoweit nicht allein auf die Krankenversorgung als solche, sondern auf ihre Bedeutung gerade in Bezug auf die Lehrverpflichtung abgestellt werden muss. Da sich allerdings die Studienordnungen der Psychologie und der Medizin noch deutlich unterscheiden, darf die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens aus sachlichen Gründen über Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung anders entscheiden, als dies im Fachbereich Medizin oder Veterinärmedizin geregelt ist, solange der Verordnungsgeber selbst diese nicht gleichstellt. Die Beklagte muss aber bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass mit dem Erlass des Psychotherapeutengesetzes und der Änderung des § 117 SGB V die Einrichtung einer Hochschulambulanz nicht mehr allein dem Fachbereich Medizin vorbehalten ist, sondern auch im Fachbereich Psychologie deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Sie wird dabei insbesondere zu beachten haben, welche Aufgaben für den Lehrbetrieb und die praktische Ausbildung der Studierenden und für die Forschung durch die von der Klägerin geleitete Hochschulambulanz geleistet werden.

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Soweit der Klägerin ab dem Wintersemester 2019/2020 befristet eine Ermäßigung für Forschungsaufgaben gewährt worden ist, wird die Beklagte ferner zu berücksichtigen haben, inwieweit mit dieser Ermäßigung bestimmte Aufgaben und Funktionen, die mit der Leitung der Hochschulambulanz unmittelbar verbunden sind, bereits abgedeckt sind.

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Nach Auffassung der Kammer wird die Beklagte auch die Gewährung der Funktionsleistungsbezüge von monatlich 250 Euro in die Ermessenerwägungen einbeziehen müssen, ob und in welchem Umfang eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Leitung der Hochschulambulanz gewährt wird. Diese funktionsbezogenen Bezüge sollen die Übernahme der Leitung der Hochschulambulanz als besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung honorieren, so dass die zusätzliche Funktion und Belastung bereits durch die Erhöhung der Besoldung erfasst und nicht doppelt auch als Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden kann. Freilich wird die Beklagte dabei zu prüfen haben, ob mit der Zahlung der 250 Euro die durchschnittliche Belastung von sechs Stunden/Woche bereits vollständig abgegolten ist, was angesichts der Höhe der Bezüge und der tatsächlichen Belastung eher fernliegen dürfte. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie aus der Leitung der Hochschulambulanz keinerlei weitere Einnahmen erzielt, was ebenfalls dafür spricht, der Klägerin für die Leitung der Hochschulambulanz eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung zu gewähren.

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Die Beklagte hat ferner versäumt, den Antrag nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs konkret zu prüfen. Insoweit hätte sie im Einzelnen darlegen müssen, wie sich die vorhandenen Lehrkapazitäten angesichts der Anzahl der Studierenden verteilen und ob eventuell entfallende Lehrstunden etwa durch Lehraufträge ausgeglichen werden könnten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 4 LVVO bei einer entsprechend ausreichenden Begründung nicht bei der Berechnung der vorhandenen Studienplätze zu berücksichtigen sein sollte. Der pauschale Hinweis auf Vorgaben der Senatsverwaltung für Wissenschaft genügt hierfür nicht.

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Schließlich ist das Ermessen der Beklagten auch unter Berücksichtigung einer an Art. 3 GG auszurichtenden gleichförmigen Verwaltungspraxis nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie nicht nur für den Forschungsdekan, sondern auch für die Leitung der Arbeitsstelle für Lehr- und Studienqualität anderen Hochschullehrern des Fachbereichs der Klägerin Ermäßigungen gewährt hat, ohne indessen darzulegen und nachzuweisen, aus welchen Gründen diese gegenüber der beantragten Ermäßigung für die Klägerin vor dem Hintergrund der Ausschöpfung der Kapazitäten Vorrang genießen. Der Einwand, dass es sich dabei um fachbereichsübergreifende Einrichtungen handelt, überzeugt nicht. Zum einem ist die Ermäßigung für den Forschungsdekan nicht fachbereichsübergreifend, zum anderen nimmt auch die Klägerin mit der Leitung der Hochschulambulanz eine fachbereichsübergreifende Aufgabe und Funktion der Hochschule wahr. Warum in ihrem Fall aber die Ausschöpfung der Kapazitäten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung entgegensteht, im Falle der Kollegen des Fachbereichs indessen nicht, ist nicht plausibel erläutert.

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Schließlich ist auch die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Gewährung einer Lehrverpflichtungsermäßigung unter Berücksichtigung des o.g. Leitfadens vom 6. Februar 2008 nicht nachvollziehbar. Zwar wird dort bestimmten (Sprecher-)Funktionen, insbesondere im Bereich der Forschung, eine Anzahl von Ermäßigungen zugeordnet, allerdings bleibt völlig unklar, aus welchen Gründen etwa für die Koordination von Ringvorlesungen Eins@FU drei Hochschullehrern jeweils zwei Ermäßigungsstunden gewährt wurden. Für die Leitung der Zentraleinrichtung B...hat die Beklagte eine Lehrverpflichtungsermäßigung von fünf Lehrveranstaltungsstunden gewährt, ebenso wurden zwei Hochschullehrern jeweils eine Lehrveranstaltungsstunde für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Direktor der Zentraleinrichtung M...und einem weiteren Hochschullehrer zwei Lehrveranstaltungsstunden für die Tätigkeit als Tierschutzbeauftragter der F...gewährt. Weder Art noch Umfang der gewährten Ermäßigungen lassen auch nur ansatzweise erkennen, von welcher gleichförmigen Verwaltungspraxis die Beklagte bei der Gewährung von Ermäßigungsstunden ausgeht und inwieweit sie sich hierbei an sachgerechten und willkürfreien Kriterien orientiert.

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Ob in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin unter Beachtung der o.g. Rechtsauffassung der Kammer eine Ermäßigung für die Leitung der Hochschulambulanz gewährt, steht in ihrem Ermessen, wobei angesichts der geltend gemachten Belastung unter Berücksichtigung der Leistungsfunktionsbezüge eine Ermäßigung von wenigstens einer Lehrveranstaltungsstunde/Semester ab dem Wintersemester 2018/2019 nahe liegen dürfte. Legt man nämlich die o.g. Belastung von sechs Stunden/Woche mit einem Anteil von 15 % zugrunde, spricht vieles dafür, die durchschnittliche Lehrverpflichtung von neun LVS um einen entsprechenden Anteil von 15 % zu ermäßigen.

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Im Übrigen hat die Klage indessen keinen Erfolg.

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Weder ist das Ermessen der Beklagten nach § 9 Abs. 4 LVVO aus den oben genannten Gründen auf Null reduziert, noch ergibt sich ein gebundener Anspruch der Klägerin aus § 8 LVVO. Danach wird die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach den §§ 58 bis 63 der Approbationsordnung für Tierärzte durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer kann sich die Klägerin, die im Fachbereich Psychologie und Erziehungswissenschaften tätig ist, hierauf nicht berufen.

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Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO lässt zwar eine Auslegung zu, dass allein schon für die Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen unabhängig von jeweiligen Fachbereich eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden kann. Er lässt aber auch eine engere Auslegung zu, die ungeachtet der sprachlichen Ungenauigkeit kumulativ die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen und die Betreuung von Studenten im Studiengang Medizin oder der praktischen Ausbildung der Tierärzte voraussetzt. Die am Wortlaut orientierte weite Auslegung der Regelung verkennt allerdings die Motive des Verordnungsgebers, die Systematik der Regelungen und den Sinn und Zweck des § 8 LVVO. Aus der amtlichen Überschrift zu § 8 „Verminderung der Lehrverpflichtung im Medizinbereich“ ergibt sich bereits, dass der Verordnungsgeber mit § 8 LVVO eine Sonderregelung für den Medizinbereich schaffen wollte. Dies spiegelt sich auch in der Einzelbegründung zu § 8 LVVO wieder, in der an zwei Stellen jeweils vom „medizinischen Fachbereich“ die Rede ist. Der enge Anwendungsbereich des § 8 LVVO wird auch aus § 8 Abs. 2 LVVO deutlich, der ausschließlich die Bereiche Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin benennt und auf die Kapazitätsverordnung Bezug nimmt. Es wäre systemwidrig, wenn eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 1 LVVO außerhalb der medizinischen Fachbereiche berücksichtigt werden müsste, diese aber im Rahmen der Kapazitätsberechnung nach § 8 Abs. 2 LVVO auf medizinische Fachbereiche beschränkt wäre. Auch Sinn und Zweck der Regelung streiten dafür, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf den Medizinbereich zu beschränken und nicht auf andere Fachbereiche zu erstrecken. Die Sonderregelung trägt der praktischen Ausbildung der Studierenden in medizinischen Fachbereichen Rechnung, die dort von herausragender Bedeutung ist. Daher kann auch der Einwand nicht überzeugen, dass Art. 3 GG eine weite Auslegung des § 8 LVVO erzwinge. Vielmehr lassen sich aufgrund der unterschiedlichen Studienordnungen und Bedeutungen der praktischen Ausbildungen in den Fachbereichen auch unterschiedliche Regelungen über Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen rechtfertigen. Nach Art. 3 GG darf Ungleiches gerade nicht gleich behandelt werden. Zwar mag der Verordnungsgeber bei Erlass der LVVO die späteren Entwicklungen im Bereich der Psychotherapie und ihre krankenversicherungsrechtliche Gleichwertigkeit noch nicht im Blick gehabt haben, allerdings wäre es dann die Aufgabe des Verordnungsgebers, Hochschulambulanzen für psychotherapeutische Behandlungen den medizinischen Hochschulambulanzen gleichzustellen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Hochschulambulanzen mehr bestehen. Für eine erweiternde oder gar analoge Auslegung des § 8 LVVO besteht jedenfalls seitens des Gerichts kein Bedürfnis, da der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 4 LVVO genügend Spielraum lässt, die Entwicklungen aufzugreifen und durch Ermäßigungen nach Ermessen Rechnung zu tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihre Lehrverpflichtung zu verringern und nur teilweise im Hinblick auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts obsiegt hat, waren die Kosten des Verfahrens zu teilen.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708, 709, und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.