Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2020 – OVG 11 S 82.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0228.11S82.19.00
Orientierungssatz
Da die Behörde bei einer ungenehmigten Anlage keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anstellen muss und Zweifel hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen, gebietet schon eine sich aus einer fehlenden konkreten Betriebsplanung ergebende Unsicherheit über die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen - zumal in einem Wasserschutzgebiet - die Stilllegung der formell rechtswidrigen Anlage.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 26. November 2019, 1 L 918.19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die in S..., Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen (Recyclinganlage) betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung sofortiger Vollziehung und Androhung von Zwangsmitteln nebst Gebührenfestsetzung durch Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2019 verfügte, auf § 20 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 BImSchG gestützte Stilllegungs- und Beräumungsanordnung.
Für die am 31. Juli 2006 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen war bereits am 15. Juni 2009 eine Änderungsgenehmigung erteilt worden. Auf ihren Antrag vom 10. Februar 2012 war der Antragstellerin durch Bescheid vom 6. Dezember 2016 - ihr zugestellt am 10. Dezember 2016 - eine weitere Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die Recyclinganlage erteilt worden (Änderungsgenehmigung 2016), deren Erlöschen wegen nicht fristgemäßen Errichtungsbeginns der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli 2018, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018, festgestellt hat.
Ein Antrag der Antragstellerin, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig festzustellen, dass diese Änderungsgenehmigung nicht erloschen, hilfsweise, dass sie weiterhin im Rahmen dieser Änderungsgenehmigung berechtigt sei, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 - VG 1 L 784/18 - als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 21. Januar 2019 - OVG 11 S 68.18 - zurückgewiesen.
In der Begründung des streitgegenständlichen, auf die Wiederherstellung des 2009 genehmigten Zustandes der Anlagen und des Betriebsumfangs gerichteten Stilllegungs- und Beräumungsbescheids vom 17. Oktober 2019 wird u.a. auf das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigte Erlöschen der Änderungsgenehmigung 2016 und auf den Standort der Recyclinganlage im Bereich der Wasserschutzgebietsverordnung P... vom 2. Mai 2012, die das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen u.a. verbiete, sowie das Fehlen einer diesbezüglich erforderlichen Befreiung nach dem WHG im Umfang der Änderung der Recyclinganlage verwiesen. Gleichwohl habe die Antragstellerin im Jahre 2018, d.h. nach Erlöschen der Änderungsgenehmigung 2016, Arbeiten wie die Errichtung von Randborden, die Änderung des Entwässerungssystems einschließlich der Errichtung eines Sammelbeckens sowie die umfangreiche Versiegelung des Anlagengrundstücks durchgeführt, und zwar unter Abweichung von den eigenen Antragsunterlagen für diese Änderungsgenehmigung, was zum Erlöschen der neben dieser Genehmigung ergangenen wasserrechtlichen Erlaubnisse/Zulassungen geführt habe. Für einzelne Teile dieser als wesentlich angesehenen Änderungen eingereichte Unterlagen reichten für eine Feststellung einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit, die die Annahme eines atypischen Falles begründen könne, nicht aus.
Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2019 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. November 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend einzelfallbezogen damit begründet worden, dass nicht nur die Fortsetzung eines illegalen Betriebes verhindert werden solle, sondern auch Belange des Immissionsschutzes, des Wasserrechts, des Brandschutzes und des Abfallrechts nicht geprüft seien, so dass gefährliche Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Umwelt jedenfalls nicht sicher auszuschließen seien. Insoweit werde auf den Standort der Recyclinganlage in einem Trinkwasserschutzgebiet hingewiesen.
Der angegriffene Bescheid sei bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die angeordnete (teilweise) Stilllegung und Beräumung sei § 20 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 BImSchG.
Soweit die Recyclinganlage der Antragstellerin auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung 2016 errichtet und betrieben werde, fehle es an der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Erlöschen dieser Änderungsgenehmigung sei mit Bescheid vom 23. Juli 2018 zutreffend - und in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2019 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt - festgestellt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin biete keinen Anlass, hiervon im vorliegenden Verfahren abzuweichen.
Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Die Untersagung des Anlagenbetriebs im Fall des Fehlens der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG der Regelfall, von dem nur in atypischen Situationen abgewichen werden könne. Das Vorliegen eines atypischen Falls habe der Antragsgegner zutreffend verneint. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es trotz erheblichen Zeitablaufs unterlassen habe, einen Genehmigungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der im Streit befindlichen Teile der Anlage und Lagermengen zu stellen, der dem Antragsgegner die Möglichkeit gäbe, die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Ein solcher Antrag sei schon „unabhängig von dem Verfahren, das zu der inzwischen erloschenen Änderungsgenehmigung 2016 geführt hat“, erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin offensichtlich wesentliche Teile dieser Genehmigung gar nicht ausnutzen wolle, sondern teilweise andere Nutzungen vornehme bzw. beabsichtige. Insoweit werde auf die detaillierte Aufstellung in Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. November 2019 verwiesen. Das gelte insbesondere für die 2018 ausgeführten Arbeiten am Entwässerungssystem einschließlich der Errichtung eines Sammelbeckens und an der Versiegelung des Grundstücks der Anlage. Die Antragstellerin setze den illegalen Anlagenbetrieb auch ungeachtet der Aufforderung des Antragsgegners, einen solchen Genehmigungsantrag zumindest hilfsweise zu stellen, fort.
Damit sei für die Annahme einer atypischen Situation kein Raum, denn der Antragsgegner habe keinen begründeten Anlass für die Annahme, dass der Anlagenbetrieb trotz formeller Illegalität materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Insoweit sei nur auf den Bescheid der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 hinzuweisen. Hiernach sei gegenwärtig nicht gewährleistet, dass die wasserrechtlichen Anforderungen an die Lagerung fester wassergefährdender Stoffe erfüllt seien. Angesichts des Fehlens des erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Antrags sei auch nicht zu erwarten, dass der formell illegale Zustand in Kürze beendet werde.
Das dem Antragsgegner somit nur eröffnete Ermessen bei der Auswahl der nach § 20 Abs. 2 BImSchG zur Verfügung stehenden Mittel habe dieser beanstandungsfrei ausgeübt. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie im Wesentlichen dem Umfang der Genehmigung von 2009 entsprächen und sich, ohne die Beseitigung illegal errichteter Anlagen anzuordnen, auf die Untersagung des Betriebs sowie Maßnahmen zu deren Ausschluss beschränkten und eine Beseitigung lediglich hinsichtlich der den genehmigten Umfang überschreitenden Abfallmengen verlangt werde.
Angesichts der nicht auszuschließenden Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser, und der fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, zumindest hilfsweise einen prüffähigen Genehmigungsantrag zu stellen, bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids.
Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung von Zwangsmitteln sowie gegen die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass der Verfügung habe keinen Erfolg. Weder seien diesbezüglich ernsthafte Zweifel an deren Rechtmäßigkeit noch eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte erkennbar. Insbesondere lägen auch die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vor.
II.
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 macht die Antragstellerin unter Nr. II. 1. geltend, das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass die Änderungsgenehmigung vom 6. Dezember 2016 erloschen sei und deshalb § 20 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 BImSchG Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2019 sein könne. Das Erlöschen dieser Änderungsgenehmigung sei jedoch ungeachtet der dies im Eilrechtsschutzverfahren feststellenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, die sich zur maßgeblichen Frage, ob die tatsächlich unstreitige rechtzeitige Anzeige des Errichtungsbeginns auch rechtliche Wirkung habe entfalten können, lediglich „floskelhaft“ verhielten, weiterhin streitig und Gegenstand des hinsichtlich seines Ausgangs noch offenen Klageverfahrens VG 14 K 3175.18. Allein die insoweit noch ausstehende (Hauptsachen)Entscheidung begründe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Selbst wenn man aber § 20 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 BImSchG für die richtige Ermächtigungsgrundlage halte, fehle es jedoch an einer „richtigen Ermessensausübung“. Denn vorliegend sei ein atypischer Fall gegeben. Das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Argumentation der Antragstellerin auseinander, inhaltlich werde insoweit auf die (erstinstanzliche) Antragsschrift vom 24. Oktober 2019 verwiesen. Zudem verweise das Gericht darauf, dass sie bisher versäumt habe, einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG zu stellen. Das könne jedoch aus mehreren Gründen von ihr nicht verlangt werden. Denn hierdurch würde sie zu einem ihrer Rechtsauffassung vom Nichterlöschen der Änderungsgenehmigung 2016 widersprechenden Verhalten gezwungen. Im Falle des Eintretens der Bestandskraft einer insoweit erteilten Genehmigung wäre zudem über alle streitigen Punkte nicht mehr zu entscheiden, so dass sich das Klageverfahren gegen die Erlöschensfeststellung erledigen würde. Auch sei ein solches Verlangen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung zu beanstanden. Denn wenn Voraussetzung für eine (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Stellung eines weiteren Genehmigungsantrags beim Antragsgegner wäre, komme das einer Entscheidung allein durch diesen gleich, weil dieser dann mittelbar über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens entscheiden würde.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Antragstellerin vertrete weiterhin die Auffassung, dass die Änderungsgenehmigung vom 6. Dezember 2016 nicht erloschen sei, weil sich die diesbezüglichen Eilrechtsschutzentscheidungen zur maßgeblichen Frage, ob die rechtzeitige Anzeige des Errichtungsbeginns rechtliche Wirkung habe entfalten können, lediglich „floskelhaft“ verhielten, zudem hänge der Bestand dieser Entscheidungen im Hauptsacheverfahren „wohl auch von den politischen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt“ ab, fehlt es an einer konkreten Darlegung, inwiefern die Ausführungen in den genannten Beschlüssen des seinerzeitigen Eilrechtsschutzverfahrens rechtlich unzutreffend sein sollen. Dass eine Entscheidung im diesbezüglichen Hauptsacheverfahren VG 14 K 3175/18 noch aussteht, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (allein) noch keine ernstlichen Zweifel. Eine andere Einschätzung gebieten auch nicht die Ausführungen der Beschwerde in ihrem – erst weit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2020, soweit dort pauschal auf die „Besonderheiten des Falls“ verwiesen wird.
Auch das dargelegte Vorbringen der Beschwerde zur angeblichen fehlerhaften Ermessensausübung des Antragsgegners kann keinen Erfolg haben.
Soweit hiermit gerügt wird, vorliegend sei ein atypischer Fall gegeben, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation der Antragstellerin auseinander, inhaltlich werde insoweit auf die (erstinstanzliche) Antragsschrift vom 24. Oktober 2019 verwiesen, genügt das schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hiernach hat sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und dabei die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Der vorliegenden pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen fehlt es jedoch an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, die sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin durchaus mit der Frage des Vorliegens einer atypischen Situation befasst und eine solche mit nachvollziehbarer Begründung verneint (BA S. 5 ab Absatz 2 bis S. 6 Mitte). Dementsprechend hätte es der Darlegung in der Beschwerdebegründung bedurft, mit welchem insoweit erheblichen Vortrag in der Antragsschrift vom 24. Oktober 2019 das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht nicht befasst habe.
Die vom Verwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - begründeter Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35/87 -, juris Rz. 30) - stellt die Beschwerde nicht in Frage.
Davon ausgehend vermag ihr diesbezügliches weiteres Beschwerdevorbringen nicht zu begründen, dass hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht und des Antragsgegners ein atypischer, ein Absehen von der angeordneten Stilllegung rechtfertigender Fall vorliegt.
Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verweise „zudem“ darauf, dass sie bisher keinen (neuen) Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 1 BImSchG gestellt habe. Das könne jedoch nicht von ihr verlangt werden, weil sie sich damit im Widerspruch zu ihrer weiterhin vertretenen Rechtsauffassung über das Nichterlöschen der Änderungsgenehmigung vom 6. Dezember 2016 setzen müsse. Auch würde eine positive behördliche Entscheidung zu einer Erledigung des diesbezüglichen Klageverfahrens VG 14 K 3175/18 führen und könne der Antragsgegner damit unzulässiger Weise mittelbar über den Ausgang dieses Klageverfahrens entscheiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ohne einen neuen, alle in Abweichung von der Genehmigung 2009 realisierten Änderungen zur Genehmigung stellenden Antrag hier kein begründeter Anlass für die Annahme eines materiell genehmigungsfähigen Anlagenbetriebs als maßgeblicher Voraussetzung für die Annahme eines atypischen Fall bestehe, wird durch die Erläuterung des Motivs der Antragstellerin für den Verzicht auf eine Antragstellung indes weder rechtlich noch tatsächlich erschüttert.
Zudem hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG auch „unabhängig“ vom Verfahren der Änderungsgenehmigung vom 6. Dezember 2016 mit Blick auf die sich aus der Aufstellung in Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. November 2019 ergebenden, zwischenzeitlich wesentlich veränderten Nutzungsabsichten der Antragstellerin für die Recyclinganlage bzw. auf von ihr bereits realisierte anderweitige Veränderungen der Anlage (insbesondere die 2018 ausgeführten Arbeiten am Entwässerungssystem einschließlich der Errichtung eines Sammelbeckens und der Versieglung des Grundstücks) für erforderlich erachtet.
Soweit mit der Beschwerde demgegenüber behauptet wird, die vorgenommene Flächenversiegelung habe ausschließlich positive immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, könne insbesondere auf das Wasser keine gefährlichen Einwirkungen zur Folge haben und entspreche den Absprachen auch mit der unteren Wasserbehörde, vermag dies die Darlegungen im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 6 Absatz 1) nicht in Frage zu stellen, wonach sich aus dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 ergebe, dass gegenwärtig nicht gewährleistet sei, dass die wasserrechtlichen Anforderungen an die Lagerung fester wassergefährdender Stoffe erfüllt seien. Es sei danach nicht sichergestellt, dass kein Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung der Lagerflächen austrete und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall entsorgt werde. So sei die Befestigung des Lager- und Umschlagplatzes im südwestlichen Grundstücksteil nicht aufgekantet und dadurch nicht hinreichend vor Überflutung geschützt. Ungeachtet der wegen Klageerhebung fehlenden Bestandskraft dieses Bescheids stehe damit jedenfalls nicht zweifelsfrei fest, dass vom Anlagenbetrieb derzeit keine Umweltgefahren ausgingen. Hiermit setzen sich die lediglich pauschalen gegenteiligen Behauptungen der Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Hinsichtlich des von der Antragstellerin für ihre Auffassung zitierten Schreibens des Antragsgegners vom 13. Februar 2018 weist dieser in seiner Beschwerdeerwiderung zudem zutreffend darauf hin, dass dieses Schreiben zwar seine damalige grundsätzlich positive Haltung gegenüber der Versiegelung des Geländes aus Gründen des Trinkwasserschutzes belege, man jedoch hierin gleichzeitig auf das Fehlen von Unterlagen zur teilweisen Nichtumsetzung der Änderungsgenehmigung 2016 verwiesen habe, da es nicht möglich sei, den Antrag auf „Indirekteinleitergenehmigung“ in seinen Auswirkungen auf die Änderungsgenehmigung einschließlich der wasserrechtlichen Entscheidungen zu beurteilen, ohne dass eine konkrete Betriebsplanung vorliege. Deshalb habe man um eine schriftliche und aussagekräftige Erklärung insoweit bis zum 9. März 2018 gebeten. Da die Behörde keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anstellen muss und Zweifel hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen (BVerwG, a.a.O. Rz. 30), gebietet schon die sich aus der noch immer fehlenden konkreten Betriebsplanung ergebende Unsicherheit über die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen zumal in einem Wasserschutzgebiet die Stilllegung der formell rechtswidrigen Anlage. Offen bleiben kann hier, ob – wie die Antragstellerin unter Nr. II.2 ihres Begründungsschriftsatzes vom 19. Dezember 2019 meint – die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Anlage 1 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11. November 2019 unvollständig sei, weil sie die „Gründe, Absprachen und Rücksprachen“ nicht aufliste und insbesondere der in der Beschwerdebegründung angeführte Verzicht auf die Errichtung vorgesehener Bauten (einer als Werkstatt genutzten Arbeits- und Lagerhalle, einer weiteren Arbeitshalle für die Kunststoffverarbeitung sowie einer Überdachung, die „im Zuge Entwässerungsplanung und Versiegelung nicht mehr notwendig“ sei) wegen der Umsiedlung einiger Produktionsabläufe an einen anderen Standort für sich genommen immissionsschutzrechtlich unbedenklich sei. Denn mit der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern diese Umstande geeignet sein sollten, die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die unsichere Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen bejahten Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit des aktuellen Anlagenbetriebs auszuräumen.
Entsprechendes gilt für die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner wolle eine komplette Stilllegung des Standortes G... und unterstelle ihr unzulässigerweise ein illegales Handeln (Überschreitung der genehmigten Lagermengen), wenn er darauf verweise, dass das Gesamtvorhaben (Versiegelung und Errichtung Sammelbecken) deshalb eine antragspflichtige wesentliche Änderung darstelle, weil die (bloße) „Möglichkeit“ der Lagerung von den Genehmigungsumfang überschreitenden Lagermengen bestehe. Abgesehen davon, dass die Regelungen der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht auf eine „komplette Stilllegung“, sondern auf eine Rückführung auf den Stand der Änderungsgenehmigung 2009 abzielen, und der derzeitige, mindestens teilweise ungenehmigte Anlagenbetrieb bereits ein „illegales Handeln“ der Antragstellerin darstellt, sind auch die abstrakten Ausführungen zur Unerheblichkeit einer nur tatsächlichen „Möglichkeit“ der Ablagerung von Abfällen in einem größeren Umfang jedenfalls nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht als nicht gesichert angesehene materielle Genehmigungsfähigkeit des aktuellen Anlagenbetriebs zu begründen.
Soweit die Beschwerde schließlich unter Nr. II.4 des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2019 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Stilllegungs- und Beräumungsverfügung mit der Begründung geltend macht, die langdauernde Untätigkeit des Antragsgegners zeige, dass er keine Gefahren für umweltrechtliche Belange gesehen habe, solche Gefahren bestünden nachweislich auch nicht, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn das vermag die nicht zu beanstandende Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts der nicht auszuschließenden Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser, verbunden mit der fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, jedenfalls hilfsweise einen prüffähigen Genehmigungsantrag für die Recyclinganlage in der derzeit betriebenen - nicht der Genehmigungslage entsprechenden - Form zu stellen, nicht in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).