Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.03.2020 – 3 L 72/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0303.3L72.20A.00
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) dem Berichterstatter als Einzelrichter.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 28. Februar 2020,
unter Änderung des Beschlusses vom 5. Februar 2020 (Aktenzeichen VG 3 L 995.19 A) die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 3 K 996.19 A) gegen die zu Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2019 verfügte Abschiebungsanordnung nach Schweden anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es liegen bereits keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor. Die Antragstellerin macht sinngemäß geltend, eine stationäre Aufnahme im A-Krankenhaus H sowie Suizidgefahr stünden ihrer Abschiebung entgegen. Diese Umstände hat sie bereits zuvor geltend gemacht, er war Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 5. Februar 2020.
Ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügender ärztlicher Befundbericht liegt auch weiterhin nicht vor. Die passiv getroffene Feststellung „es wurde ersichtlich, dass die Patientin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD 10; F33.2) sowie unter einer PTBS (ICD-10; F43.1) leidet“ aus dem Attest des A Krankenhauses H vom 27. Februar 2020 beschreibt nicht in Ansätzen, anhand welcher Methode die Tatsachenerhebung (Diagnostik) durchgeführt wurde. Auch geht aus dem Attest nicht hervor, aufgrund welchen Sachverhalts die Antragstellerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Auffällig ist weiter, dass sich die Antragstellerin ausweislich des Attestes seit dem „13. Februar 2020“ in stationärer Behandlung im Krankenhaus H befindet. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 hatte sie demgegenüber behauptet, seit dem 27. Januar 2020 dort in stationärer Behandlung zu sein. In dem Attest vom 27. Februar 2020 heißt es indes unbestimmt, sie befinde sich seit dem 27. Januar 2020 in „allgemeinpsychiatrischer Behandlung“ in der Klinik.
Unbeschadet der Tatsache, dass nach der Weisungslage der Berliner Verwaltung eine Abschiebung der Antragstellerin aufgrund ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus derzeit nicht durchgeführt würde (vgl. VAB des Landesamts für Einwanderung, A 58.1.0.2., S. 389), liegt auch bei Annahme der diagnostizierten psychischen Erkrankungen der Antragstellerin eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Überstellung im Wege der Abschiebung nicht vor. Hierzu hat sich das Gericht bereits in den Beschlüssen vom 5. Februar 2020 und 12. Februar 2020 verhalten. Die Antragstellerin hat auch weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür benannt, dass die mit der Überstellung befassten deutschen und schwedischen Behörden im vorliegenden Einzelfall – soweit erforderlich – entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung keine geeigneten Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen werden.
Prozesskostenhilfe konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).