Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.03.2020 – OVG 9 N 2.20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0303.9N2.20.00

Orientierungssatz

1. Eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zählt als solche nicht zu den Verfahrensfehlern, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO rügefähig sind.(Rn.6)

2. Rügefähig ist allerdings eine Gehörsverletzung, die sich in einer unterlassenen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen manifestiert, sei es, dass sich die Entscheidung insoweit als „Überraschungsurteil“ darstellt, sei es, dass die unterlassene Aufklärung von Amts wegen nur mit unterlassener Kenntnisnahme oder mit „Nicht-in-Erwägung-ziehen“ von Vorbringen zu erklären ist.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 29. Mai 2018, 31 K 395.17 A, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seine Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und drohte die Abschiebung nach Gambia an.

2

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2018 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Juni 2016 zugestellt worden. Er hat am 2. Juli 2018 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), dass es seinen in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2018 gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, durch Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens zu klären, dass er an eine posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich bei vorzeitigem Therapie-Abbruch oder Einwirken bedrohlicher externer Stressoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine massive Symptomverschlechterung bis hin zu akuter psychischer Dekompensation oder allgemeiner Symptomchronifizierung einstellen würde.

5

Das greift nicht. Zwar stellt die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Zur Darlegung dessen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) muss indessen in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dargetan werden, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Marx, AsylG, 10. Auflage, Rn. 140 zu § 78 AsylG). Das hat der Kläger nicht in ausreichender Weise getan. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung begründet. Insoweit führt der Kläger zwar aus, dass der Beweisantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert gewesen sei. Er setzt sich aber nicht ansatzweise mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der nach Ablauf der Frist des § 87 b VwGO gestellte Beweisantrag und das zugrundeliegende Vorbringen bereits verspätet seien, ohne dass ein Entschuldigungsgrund ersichtlich sei. Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen des Urteils von dieser Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages gelöst hätte.

6

2. Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung darin sieht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung habe „aufdrängen“ müssen, greift auch das nicht. Eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zählt als solche nicht zu den Verfahrensfehlern, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO rügefähig sind. Rügefähig ist allerdings eine Gehörsverletzung, die sich in einer unterlassenen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen manifestiert, sei es, dass sich die Entscheidung insoweit als „Überraschungsurteil“ darstellt, sei es, dass die unterlassene Aufklärung von Amts wegen nur mit unterlassener Kenntnisnahme oder mit „Nicht-in-Erwägung-ziehen“ von Vorbringen zu erklären ist. Dass das Urteil eine Überraschungsentscheidung darstellt, macht der Zulassungsantrag indessen nicht geltend. Was das „In-Erwägung-Ziehen“ des klägerischen Vorbringens angeht, ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht schon in seinem Beschluss zur Ablehnung des angesprochenen Beweisantrages mit der Frage der Verspätung des Beweisantrages und des diesbezüglichen Vorbringens sowie der Substantiiertheit der vorgelegten Atteste befasst hat. Sodann hat es die behauptete posttraumatische Belastungsstörung in den Entscheidungsgründen des Urteils erstens unter dem Blickwinkel eines Abschiebungsverbots aus krankheitsbedingten Gründen angesprochen und sich dabei nochmals mit der Substantiiertheit der vorgelegten Atteste und der Frage befasst, ob dem Kläger in seinem Heimatland eine wesentliche Gesundheitsgefährdung drohe (UA S. 8 f.). Hierauf hat es zweitens Bezug genommen, als es sich mit der weiteren Frage befasst hat, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums sichern könne (UA S. 12). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen worden hat und die unterbliebene weitere Sachverhaltsaufklärung nur damit zu erklären ist. Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung trotz der von ihm angenommenen Verspätung des klägerischen Vortrags hätte aufdrängen müssen (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 86, Rn. 59).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger in Gambia zumindest Gelegenheitsarbeiten ausführen könne, das Vorbringen übergangen, wonach der Kläger in Deutschland nur deshalb die Schule besuchen könne, weil er täglich Medikamente nehme, die in Gambia nicht verfügbar seien. Nach dem Zulassungsantrag soll der Kläger die Medikamente gerade wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nehmen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, warum das Verwaltungsgericht auf den Medikamentenbedarf hätte eingehen sollen, nachdem es die Behauptung der posttraumatischen Belastungsstörung selbst schon für unsubstantiiert gehalten hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1