Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.03.2020 – 3 L 466.19 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0304.3L466.19A.00
Orientierungssatz
1. Hat ein Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung auch dieses Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich äußern.(Rn.4)
2. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klagen VG 3 K 467.19 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P… werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, sind zulässig und begründet. Das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben, überwiegt das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse. Ausschlaggebend hierfür ist, dass in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Zwar handelte es sich bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Italienischen Republik um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständigen Staat. Denn nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin III-VO -), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens folgte hier - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zwar aus dem Umstand der Visa-Erteilung an die Antragsteller durch die italienische Botschaft in Teheran und damit aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin III-VO.
Es spricht jedoch schon viel dafür, dass mit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu Gunsten des Sohnes der Antragsteller J... sowie der Schwiegertochter M..., ursprüngliche Antragsteller bzw. Kläger der Verfahren VG 3 L 484.19 A / VG 3 K 485.19 A, wegen deren besonderer Vulnerabilität ein nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangiges, auch die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Prüfung der Anträge der Antragsteller begründendes Zuständigkeitskriterium geschaffen worden war. Denn nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wird der Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Hat aber ein Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat nach Art. 10 Dublin III-VO für die Prüfung auch diesen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich äußern. Die Antragsteller sind als Eltern von J...Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO. Über dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes war zu dem Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständiger Mitgliedstaat wurde, noch nicht entschieden. Dieser Zeitpunkt dürfte in Abweichung von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats grundsätzlich von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, maßgeblich sein. Nach dieser sog. Sachverhaltsversteinerungsregel sind Änderungen des Sachverhalts nach Antragstellung, etwa bei dem Personalstatut, zwar grundsätzlich unbeachtlich. Dies dürfte jedoch nicht für solche Änderungen gelten, die - wie hier - unmittelbar die Zuständigkeiten nach der Dublin III-VO selbst betreffen (ebenso Filzwieser / Sprung, Dublin III-VO, 2014, Art. 7 Rn. K4; vgl. auch Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO, der u.a. für das in Art. 10 Dublin III-VO genannte Zuständigkeitskriterium weitere Abweichungen von dem Zeitpunkt der Antragstellung vorsieht). Dass die Antragstellerin zwischenzeitlich über die Schutzgesuche von J... und M... im nationalen Verfahren entschieden hat und eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, dürfte demgegenüber nach den vorstehenden Ausführungen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht erneut entfallen lassen. Dass die Antragsteller eine gemeinsame Entscheidung über die Asylanträge wünschten, hatten sie sinngemäß bereits in ihrem persönlichen Gespräch vom 23. April 2019 zu Protokoll des Bundesamtes sowie erneut im gerichtlichen Verfahren durch persönliche Erklärungen vom 20. und 29. Januar 2020 und damit schriftlich bekundet.
Sollte die Antragsgegnerin entgegen dem Vorstehenden nicht bereits nach den Bestimmungen Kapitels III der Dublin III-VO zuständig sein, so hätte sie jedenfalls in ermessenfehlerhafter Weise über die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Dublin III-VO entschieden.
Nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Ebenso kann nach Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist (Satz 1), wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Satz 2). Diese Bestimmung ist Ausdruck der insbesondere in dem 17. Erwägungsgrund der Dublin III-VO hervorgehobenen Bedeutung der Familieneinheit. Danach sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte, oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen.
In Anwendung dieser Maßstäbe hält die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin, nachdem sie ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge des Sohnes bzw. der Schwiegertochter der Antragsteller begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht (mehr) stand.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2019 enthält keinerlei Erwägungen zur möglichen Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Auch nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu Gunsten des Sohnes und der Schwiegertochter sah die Antragsgegnerin keine Veranlassung für eine Ergänzung ihrer Erwägungen. Die Antragsteller haben in ihren mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 eingereichten persönlichen Stellungnahmen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, jedoch umfassend dargelegt, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter, die infolge der bei ihnen bestehenden schweren Muskelerkrankung jeweils einen elektrischen Rollstuhl benötigen und ohne externe Unterstützung das Bett nicht verlassen können, auf ihre Hilfe und Pflege angewiesen sind. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 2020 - nach wiederholter gerichtlicher Erinnerung zur Stellungnahme - lediglich erklärt, die Antragsgegnerin sehe keine „Möglichkeit“ zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, im Ergebnis auch deshalb nicht, weil diesen Angehörigen im nationalen Verfahren kein internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Dies ist indessen keine sachgerechte Erwägung, und zwar bereits deshalb nicht, weil diese Entscheidung nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens - VG 35 K 98/20 A - ist. Dauer und Ausgang dieses Verfahrens sind offen. Im Übrigen dürfte im Rahmen der Ermessenausübung auch relevant sein, ob bei den für und gegen eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechenden Gründen nicht womöglich an den Zeitpunkt anzuknüpfen gewesen wäre, an dem eine - erneute oder erstmalige - Befassung mit dem Selbsteintrittsrecht angezeigt war. Dies aber war der Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin ihre eigene Zuständigkeit zur Prüfung der Schutzgesuche des Sohnes und der Schwiegertochter der Antragsteller begründete, also ein Zeitpunkt, zu dem die Erfolgsaussichten dieser Schutzgesuche noch keine Rolle spielen konnten.
Ob eine Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO möglich ist und zu einem abweichenden Ergebnis führen kann und ob das Ermessen insoweit womöglich auf Null reduziert ist, wäre ebenso im Hauptsacheverfahren zu klären wie die Frage, ob die Antragsteller insoweit in eigenen Rechten betroffen wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - BVerwG 1 C 16/18 -, juris Rn. 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P... wird abgelehnt, weil die Antragsteller infolge der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis mehr haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.