Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2020 – 3 L 16/20 A

ECLI:DE:VGBE:2020:0305.3L16.20A.00

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit,

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unter Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2019 - VG 3 L 333.19 A - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 334.19 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 13. Mai 2019 anzuordnen,

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über den gem. § 76 Abs. 4 Asyl der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist zu bejahen, wenn eine Veränderung der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes ist nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

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Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

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Danach endet die Überstellungsfrist für die Antragsteller am 26. Dezember 2020.

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Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 10 Mai 2019. Durch den fristgemäß gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 23. Mai 2019 wurde diese Frist unterbrochen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2018 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris) und nach dem Beschluss der des Gerichts vom 26. Juni 2019 wieder in Lauf gesetzt. Das Bundesamt hat zurecht den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. August 2019 gegenüber mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate, d.h. ausgehend vom 26. Juni 2019 bis zum 26. Dezember 2020, verlängert hat, weil die Antragsteller flüchtig sind.

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“ bzw. „flüchtig“ den Willen der betreffenden Person voraus, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen. Die Bestimmung ist demnach grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Mit dem Begriff „flüchtig“ sind jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris). Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Ein „flüchtigsein“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt nach diesem Maßstab mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde etwa zum Kirchenasyl (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - VG 3 L 864.19 A m.w.N.). Hinzutreten müssen vielmehr konkrete Umstände, aufgrund derer die Ausländerbehörde auch ohne eine solche Weisungslage außerstande oder doch erheblich daran gehindert gewesen wäre, die Ausreisepflicht zu vollziehen. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Übergang in das Kirchenasyl mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes verbunden ist, ohne dass dies mitgeteilt würde. Denn die gesetzliche Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde und den Gerichten jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich anzuzeigen, bleibt hierdurch unberührt. Ihr ist auch nicht dadurch Genüge getan, dass die Kirchengemeinden - wie in der Praxis der Kammer wiederholt zu beobachten - lediglich die Anschrift eines gemeindlichen Zustellungsbevollmächtigten benennen, wenn die Antragsteller tatsächlich in einer anderen (gemeindlichen) Wohnung untergebracht worden sind. Denn für die Frage des jederzeit möglichen Vollstreckungszugriffs ist es nicht relevant, ob Schriftstücke zugestellt werden können. Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die mit der Überstellung betrauten Amtsträger bei einer gemeindlichen Auskunftsperson nach dem Verbleib der Antragstellerin erkundigen könnten.

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Antragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Denn sie haben sich dem staatlichen Vollstreckungszugriff in dem maßgeblichen Zeitraum bis zum Ablauf des 26. Dezember 2019 durch einen nicht angezeigten Wohnortwechsel zielgerichtet entzogen.

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Ihren Umzug in die L... Str. 76 in Berlin hatte das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2019 mitgeteilt. Diese Anschrift war auch ihre Meldeadresse noch am 18. Februar 2020. Tatsächlich haben sich die Antragsteller indes, wie sie mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 mitgeteilt haben, schon lange vor dem Ablauf der Überstellungsfrist unter der Anschrift P... 84 in 10967 Berlin aufgehalten. Dementsprechend gelangte auch ein an die Antragsteller unter der Anschrift in der L... Straße gerichteter Brief des Gerichts am 2. September 2019 als unzustellbar zurück. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie ihre tatsächliche Wohnanschrift den Behörden mitgeteilt hätten. Aufgrund des Verschweigens ihrer tatsächlichen Anschrift haben die Antragsteller zielgerichtet einen möglichen Überstellungszugriff vereitelt. Plausible Gründe für ihr Unterlassen haben sie nicht dargetan. Solche sind auch nicht sonst ersichtlich.

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Rechtlich unerheblich ist nach dem zugrundeliegenden Maßstab, dass es sich laut Stadtplan unter der Anschrift P... 84 um eine kirchliche Einrichtung – die Melanchton-Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte – handelt und die Antragsteller sich nach eigenen Angaben sowie einem Schreiben der Kirchengemeinde im „Kirchenasyl“ befinden. Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gilt das Recht der Religionsgesellschaften auf Selbstverwaltung nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und der Bestimmung des zur Prüfung dieses Antrages zuständigen Mitgliedstaates nach den Regelungen der Dublin III-VO handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe. Dass sich aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes kein Widerstandsrecht Einzelner gegen vermeintlich unmenschliche Maßnahmen ergibt, hier durch eine Überstellung der Antragsteller nach Italien, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich bestätigt worden war, bedarf dabei keiner ernsthaften Diskussion. Auch die Verwaltungspraxis des Bundesamtes, unter bestimmten Voraussetzungen das Kirchenasyl als Anlass für einen Selbsteintritt nach der Dublin III-VO zu nehmen, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des Kirchenasyls vorliegend gerade verneint hat. Auch führt die tatsächliche Verwaltungspraxis der für den Vollzug der Überstellung nach § 71 Abs. 1 AufenthG zuständigen Berliner Ausländerbehörde gemäß ihrer Weisungslage (VAB 60a.2.1), Abschiebungen aus Räumen des Kirchenasyls grundsätzlich nicht vorzunehmen, nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Überstellung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Weisungslage über den Wortlaut von § 60a AufenthG hinausgeht und nicht selbst Rechtswirkungen nach außen entfaltet. Zudem obliegt es selbst bei Anwendung der Weisungslage im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde zu prüfen und zu beurteilen, ob sie von einer rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebungsmaßnahme ausnahmsweise absieht. Diese Prüfung ist ihr evident nur dann möglich, wenn ihr die tatsächlichen Wohnverhältnisse – d.h. insbesondere die Aufnahme in von ihr anerkannte Räume des Kirchenasyls – überhaupt konkret mitgeteilt werden.

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Die Antragsteller wurden auch mit dem angegriffenen Bescheid über ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Dort heißt es im Anhang ausdrücklich „Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG. Auf Grund Ihrer Ausreisepflicht sind Sie nach § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Wenn Sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Abs. 3 Nummer 2 AufenthG).“ Die Antragsteller zu 3 und 4 müssen sich dabei die Kenntnis und das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen.

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Schließlich sind Hinderungsgründe für eine Überstellung der Antragsteller nach Italien auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.