Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.03.2020 – OVG 11 S 10/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0310.OVG11S10.20.00

Orientierungssatz

Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 2. März 2020, 14 L 72/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag, „dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu untersagen, die begonnene Vollstreckung der der Antragstellerin gegenüber mit Bescheid vom 22.11.2017 und 12.07.2018 getroffenen Anordnung fortzusetzen“, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung ist nicht begründet, weil weder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, noch glaubhaft gemacht ist, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO).

2

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne Erlass der Zwischen-anordnung die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vereitelt würde. Es spricht gegenwärtig nichts dafür, dass die Ersatzvornahme vollzogen ist, bevor der Senat Gelegenheit hat, über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 zu entscheiden. Denn die die Errichtung von vier Doppelgrundwassermessstellen sowie die Errichtung des Unterpegels (UP) der Messstelle Hy Mhs 5/2008 umfassende Maßnahme war ursprünglich für die Zeit von Januar bis Mai 2020 angekündigt und aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2020 bereits in einem sehr frühen Stadium unterbrochen worden.

3

Es ist auch weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der von ihr begehrten Zwischenanordnung unwiederbringliche Verluste drohen würden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Fortsetzung der Errichtungsarbeiten zu einem Zustand führen würde, der sich nicht mehr rückgängig machen ließe. Sollte es im Zuge der Ersatzvornahme tatsächlich zu einer konkreten Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote kommen, dürfte diese der Antragstellerin nicht zurechenbar sein.

4

Überdies setzt der Erlass einer Zwischenanordnung ein Mindestmaß an Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs voraus. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde bislang nicht begründet, sondern lediglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Bliebe es dabei, müsste die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO verworfen werden.

5

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben dem abschließenden Beschluss vorbehalten.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).