Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2020 – 14 L 31/20

ECLI:DE:VGBE:2020:0402.14L31.20.00

Orientierungssatz

1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.8)

2. Anwaltskanzleien gehören nicht zu den Einrichtungen, welche grundsätzlich nicht geöffnet oder betrieben werden dürfen, so dass Rechtsanwälte und -anwältinnen sowie ihr erforderliches Büropersonal ihren beruflichen Tätigkeiten prinzipiell uneingeschränkt nachgehen dürfen. (Rn.11)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 8. April 2020, OVG 11 S 20/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30. März 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wegen Dringlichkeit die Vorsitzende.

II.

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, eines Berliner Rechtsanwalts,

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im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchst. n der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-EindmaßnV -) vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) rechtswidrig ist,

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hat keinen Erfolg.

1.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist als Feststellungsantrag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil der Antragsteller mangels einer landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die angegriffene Norm nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO vorgehen und insbesondere nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann (vgl. dazu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 9 m.w.N.).

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Dem Antragsteller fehlt auch nicht die für den Feststellungsantrag entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. An dieser würde es nur dann fehlen, wenn der Antragsteller offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise durch das festzustellende Rechtsverhältnis in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, 249). Davon ist hier nicht auszugehen. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erscheint insofern möglich, als nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass (potentielle) Mandantinnen und Mandanten durch die beanstandeten Regelungen davon abgehalten werden könnten, den Antragstellers überhaupt zu mandatieren oder ihn im Rahmen eines bestehenden Mandats zum Zwecke der Erbringung bestimmter anwaltlicher Leistungen (z.B. der Erteilung von Rechtsrat im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs) an seinem Kanzleisitz aufzusuchen.

2.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

8

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

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Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller, wie hier, die zumindest partielle Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 13 ff. m.w.N.).

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b) Der Antragsteller hat vorliegend schon keine ihm ohne die beantragte gerichtliche Feststellung drohenden schweren und unzumutbaren Nachteile dargetan und glaubhaft gemacht.

11

Anwaltskanzleien gehören nicht zu den Einrichtungen, welche nach den §§ 2 bis 4 und 7 ff. SARS-CoV-2-EindmaßnV grundsätzlich nicht geöffnet oder betrieben werden dürfen, so dass Rechtsanwälte und -anwältinnen sowie ihr erforderliches Büropersonal ihren beruflichen Tätigkeiten prinzipiell uneingeschränkt nachgehen dürfen. Das durch § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV verordnete Verbot öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen sowie das in § 14 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV statuierte Gebot, dass sich im Stadtgebiet von Berlin befindliche Personen grundsätzlich ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten haben, gilt nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Buchst. a SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht für unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen und nicht für das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft anlässlich der zulässigen beruflichen Tätigkeiten. Nach § 14 Abs. 3 Buchst. n SARS-CoV-2-EindmaßnV gehört ferner u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Gründen, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erlauben. Solche Gründe sind gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden [ersichtlich gemeint: auf Verlangen] glaubhaft zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Es ist jedoch weder anzunehmen noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass bei einem Grund im Sinne des § 14 Abs. 3 Buchst. n SARS-CoV-2-EindmaßnV mehr an Glaubhaftmachung erforderlich sein könnte, als ein Beleg für Zeit und Ort des mit dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin vereinbarten Termins, ggf. noch versehen mit einem allgemeinen Zusatz wie etwa „in einer dringenden aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit“ o.ä. Weder das Erfordernis einer vorherigen Terminvereinbarung, das ohnehin der üblichen Praxis in den meisten Kanzleien entsprechen dürfte, noch die Glaubhaftmachung im vorbeschriebenen Umfang, die noch dazu nicht stets, sondern nur im Einzelfall auf Verlangen der Mitarbeitenden von Polizei oder Ordnungsämtern zu erfolgen hat, dürften somit eine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe darstellen.

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Erhebliche Einschränkungen seiner grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung durch die angegriffenen Normen und ihm deshalb drohende schwere und unzumutbare Nachteile hat der Antragsteller somit weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

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c) Überdies ist ein Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

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Vielmehr ist nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Klägers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der zeitlich eng befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig ist. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert-Koch-Instituts, welches nach § 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, kommt der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trägt es auch bei, wenn u.a. persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten nur dann wahrgenommen werden, wenn sie dringend erforderlich sind.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands aus § 52 Abs. 2 GKG.