Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2020 – OVG 11 S 21/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0408.11S21.20.00

Orientierungssatz

1. Es besteht aufgrund der CoronaVV BE 3 kein Anspruch auf Besuch öffentlicher Gottesdienste unter Einhaltung verschiedener Schutzmaßnahmen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Person.(Rn.7)

2. Die Regelungen der CoronaVV BE 3 gelten nicht für einen Einzelfall, sondern für alle Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Berlin gleichermaßen. Angesichts der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung aller dieser Gemeinschaften kann auch für die Risikoabschätzung nicht unterstellt werden, dass es ja nur um die Öffnung einer einzigen Kirche geht.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 7. April 2020, 14 L 32/20, Beschluss

nachgehend BVerfG, 10. April 2020, 1 BvQ 31/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass sie ungeachtet der Regelungen der „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2“ (SARS-CoV2-EindmaßnV, v. 22. März 2020, GVBl. I S. 220, ber. S. 224) – unter Einhaltung verschiedener Schutzmaßnahmen - zur Durchführung bzw. zum Besuch öffentlicher Gottesdienste in der St. Afra-Kirche in Berlin mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen berechtigt sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2020 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen könne, weil ein Obsiegen der Antragsteller nicht mit der für eine – hier begehrte – Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Die Regelungen der SARS-CoV2-EindmaßnV stünden der Abhaltung der Gottesdienste unabhängig von der Zahl der Teilnehmer entgegen und ein Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Einschränkungen des Grundrechts der Glaubensfreiheit könnten sich unstreitig aus Grundrechten Dritter sowie Gemeinschaftswerten von Verfassungsrang ergeben. Die SARS-CoV2-EindmaßnV bezwecke in ihrer Gesamtheit, Neuinfektionen mit dem Coronavirus, über dessen Übertragungswege noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vorlägen, soweit als möglich vorzubeugen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit so zu verringern, dass eine Überlastung der öffentlichen Gesundheitssystems vermieden werde. Das Virus stelle eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Gesundheit und Leben jedes/jeder Einzelnen und für die Bevölkerungsgesundheit insgesamt dar, welche derzeit nur durch die Verhinderung bzw. Einschränkung der rasanten weiteren Verbreitung des Virus in der Bevölkerung begegnet werden könne. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schütze das Recht jedes Einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit genieße verfassungsrechtlichen Rang. Die im Rahmen der SARS-CoV2-EindmaßnV zum Schutz dieser überragend wichtigen Verfassungsgüter getroffenen Maßnahmen, zu denen auch das (faktische) Verbot der Abhaltung öffentlicher Gottesdienste in Kirchen und ähnlichen Gebäuden gehöre, sei ein geeignetes Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, und es sei auch erforderlich. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass durch mildere Mittel – wie die Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Abstände zwischen den Teilnehmern und die Erfassung der Kontaktdaten der Gottesdienstbesucher und -besucherinnen – das Ziel in gleich wirksamer Weise erreicht werden könne. Der Eingriff wiege – was im Folgenden ausgeführt wird - nach summarischer Prüfung auch nicht übermäßig schwer.

3

Dagegen wendet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde beider Antragsteller. Hilfsweise beantragen beide außerdem festzustellen, dass jedenfalls am 9., 10. 11. und 12. April (Gründonnerstag bis Ostersonntag) derartige Gottesdienste abgehalten und besucht werden dürfen.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

5

Da die Beschwerde weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum für das hiesige – auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete – Verfahren geltenden Prüfungsmaßstab noch zur Unzulässigkeit der Abhaltung öffentlicher Gottesdienste in einer Kirche nach den Regelungen der SARS-CoV2-EindmaßnV beanstandet, ist von beidem auch für das Beschwerdeverfahren auszugehen. Auch die auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts gestützte Darlegung der Gewährleistungen des Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die Möglichkeit seiner Einschränkung im Fall einer Kollision mit Grundrechten Dritter oder anderen Gemeinschaftswerten sowie die Einordnung der durch die SARS-CoV2-EindmaßnV geschützten Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie der Bevölkerungsgesundheit als überragend wichtige Verfassungsgüter beanstandet die Beschwerde nicht.

6

Die Antragsteller rügen vielmehr, dass das Verwaltungsgericht von ihm vorgebrachte Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung entweder überhaupt nicht berücksichtigt habe oder in ihrer Bedeutung nicht angemessen gewichtet habe. Gründe für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen ergeben sich daraus indes nicht.

7

Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe „bei der Bewertung der Angemessenheit vollständig die Frage vermissen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß die von den Antragstellern begehrte Zulassung von öffentlichen Gottesdiensten das Risiko der Ausbreitung des Coronavirus erhöhen würde“, trifft schon tatsächlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich bereits im Rahmen seiner Ausführungen zum Zweck der SARS-CoV2-EindmaßnV (unter 2.b.(2)(a), S. 5 f. EA) dargelegt, dass die Ausbreitung des Coronavirus nach der Einschätzung des fachkundigen Robert-Koch-Instituts eine insgesamt hohe und für Risikogruppen sogar sehr hohe Gefährdung darstelle, weil das Virus sehr infektiös sei, umfassende wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Übertragungswegen bisher nicht vorlägen, eine Übertragung durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte sehr wahrscheinlich sei, die Folgen einer Erkrankung im Einzelfall kaum vorhersehbar seien und schwere Verläufe auch bei nicht den Risikogruppen angehörende Personen ohne Vorerkrankungen und jüngeren Patienten beobachtet worden seien, und dass eine ursächliche Behandlung oder ein wirksamer Impfstoff derzeit nicht zur Verfügung stünden. Davon ausgehend hat es mit Blick auf die Durchführung öffentlicher Gottesdienste anlässlich der Prüfung der Erforderlichkeit unter Würdigung der von den Antragstellern geplanten Schutzvorkehrungen weiter ausgeführt, dass das Risiko einer Infektion durch die Einhaltung des von den Antragstellern vorgesehenen Schutzabstands von 1,5 m zwar gemindert werden könne, dass angesichts der derzeit noch laufenden Forschungen zu den Übertragungswegen der Krankheit aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verbreitung des Virus dadurch zuverlässig verhindert werde. Weiter hat es ausgeführt, dass die jederzeitige Wahrung des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen der Kirche sowie während des Gottesdienstes kaum verlässlich sicherzustellen sein dürfte, dass gerade beim gottesdiensttypischen gleichzeitigen Sprechen (Beten) und Singen in erhöhtem Maße potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben würden und dass die mit der Teilnahme an einem Gottesdienst verbundene Dauer des Kontakts mit möglicherweise Infizierten jedenfalls länger sei als die nach bisherigen Erkenntnissen ein „hohes Ansteckungsrisiko“ begründenden 15 Minuten oder ein flüchtiges, unvermeidliches Aufeinandertreffen im Supermarkt oder im öffentlichen Nahverkehr.

8

Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweisen, dass der Beschluss nicht dargelegt habe, inwieweit „die Öffnung einer einzigen Kirche … im Verhältnis zur Offenhaltung von hunderten Supermärkten, Baumärkten etc.“ das Risiko einer stärkeren Verbreitung signifikant erhöhe, verkennen sie, dass die Regelungen der SARS-CoV2-EindmaßnV nicht für einen Einzelfall, sondern für alle Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Berlin gleichermaßen gelten. Angesichts der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung aller dieser Gemeinschaften kann auch für die Risikoabschätzung nicht unterstellt werden, dass es ja nur um die Öffnung einer einzigen Kirche gehe.

9

Das Verwaltungsgericht hat auch keineswegs verkannt, dass das Risiko durch das Coronavirus für verschiedene Gruppen von Menschen unterschiedlich hoch ist, sondern – wie vorstehend bereits wiedergegeben – es hat dies seiner Prüfung ebenso zugrunde gelegt wie den weiteren Umstand, dass das Robert-Koch-Institut das Risiko auch für die nicht zu den Risikogruppen zählende Bevölkerung als „hoch“ ansieht und dass auch für Personen, die zu keiner dieser Gruppen gehören, schwere Krankheitsverläufe vorkommen. Schon deshalb war auch nicht – wie die Antragsteller meinen – zu prüfen, inwieweit Personen, die einer Risikogruppe angehören, mutmaßlich von sich aus darauf verzichten würden, an einem zulässigen Gottesdienst teilzunehmen. Da die Antragsteller selbst nicht behaupten, dass an einem öffentlichen Gottesdienst keine Personen aus Risikogruppen teilnehmen würden, bestand für eine diesbezügliche Prüfung aber auch sonst kein Anlass.

10

Auch die von den Antragstellern gerügte Verkennung der Bedeutung des Grundrechts auf Religionsfreiheit vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

11

Soweit die Antragsteller erneut rügen, dass der Beschluss „nicht näher bestimmt, inwiefern das gesundheitliche Risiko im konkreten Fall durch die Zulassung der öffentlichen Gottesdienste erhöht würde“, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass die Erhöhung des Infektionsrisikos durch einen Gottesdienst mit 50 Teilnehmer nicht exakt berechnet werden kann, folgt schon aus den vom Verwaltungsgericht angeführten und im Übrigen aus den Medien allgemein bekannten Unsicherheiten über das noch relativ unbekannte Coronavirus.

12

Auch der Einwand der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite des Grundrechts auf Religionsfreiheit verkannt habe, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die (faktische) Unterbindung öffentlicher Gottesdienste durch die Regelungen der SARS-CoV2-EindmaßnV einen Eingriff in die durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützte Freiheit der Religionsausübung darstellt, die – worauf die Antragsteller zutreffend verweisen – auch die Feier von öffentlichen Gottesdiensten umfasst. Soweit die Antragsteller rügen, dass der Kernbereich der Religionsfreiheit betroffen sei, wenn „jede Art von Öffentlichkeit ausnahmslos ausgeschlossen“ sei, gehen sie insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus, als es hier ersichtlich weder um ein Verbot „jeder Art von Öffentlichkeit“ noch gar um deren dauerhaften Ausschluss geht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Antragsgegners ggf. nach § 1 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV sogar Gottesdienste mit bis zu zehn Personen im häuslichen Bereich gefeiert werden könnten. Auch eine Genehmigung von Gottesdiensten unter freiem Himmel in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV halte der Antragsgegner für denkbar. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Aber auch die vom Verwaltungsgericht weiter angeführte – hinsichtlich der tatsächlichen Realisierbarkeit nicht in Abrede gestellte – Möglichkeit etwa eines „Livestreams“ des Gottesdienstes ist geeignet, dessen „Öffentlichkeit“ zumindest virtuell herzustellen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass es an ihnen selbst liege, die Formen der Religionsausübung festzulegen und für ihre Gläubigen als verbindlich zu erklären, trifft dies zwar zu. Da – wie das Verwaltungsgericht in seinen mit der Beschwerde nicht beanstandeten diesbezüglichen Ausführungen dargelegt hat – im Fall der Kollision mit Grundrechten Dritter oder Gemeinschaftswerten mit Verfassungsrang aber auch die Religionsfreiheit Einschränkungen unterliegen kann, geht es hier nicht darum, den Antragstellern eine „alternative Form der Religionsausübung“ vorzuschreiben. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Möglichkeiten des – auch öffentlichen – Wirkens und der unberührt bleibenden Formen der Religionsausübung einerseits und die hohe Wertigkeit der Verfassungsgüter des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen sowie der Bevölkerungsgesundheit insgesamt andererseits begründen indes die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) der zur Zweckerreichung (Eindämmung des Infektionsgeschehens) erforderlichen und angesichts der derzeitigen Geltungsdauer der Verordnung zeitlich eng befristeten Einschränkung der Religionsausübung. Die Befristung bis zum 19. April 2020 sichert zudem die Möglichkeit und Notwendigkeit, die Erforderlichkeit der angeordneten Schutzmaßnahmen vor einer etwaigen weiteren Verlängerung erneut zu prüfen.

13

Soweit die Antragsteller abschließend auf ihren bisherigen Vortrag und auf die Glaubhaftmachung der Tatsachen verweisen, war dem nicht weiter nachzugehen, weil es an der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe fehlt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Wertes auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Wert war für beide Instanzen auf 10.000 EUR festzusetzen, weil das mit dem Eilverfahren verfolgte Begehren der beiden Antragsteller jeweils mit 5.000 EUR zu bemessen ist. Dieser Betrag war auch nicht zu halbieren, da wegen der auf den 19. April 2020 befristeten Geltung der SARS-CoV2-EindmaßnV von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).