Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2020 – OVG 6 S 9/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0415.OVG6S9.20.00
Orientierungssatz
1. Der Verweis in § 6a Abs. 1 Satz 2 KitaG, wonach vorbehaltlich anderer Bestimmungen für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten, sofern nicht der Landkreis oder die kreisfreie Stadt andere Regelungen getroffen haben, bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf Kreiskitaelternbeiräte, nicht aber auf den Landeskitaelternbeirat.(Rn.8)
2. Auch für eine analoge Anwendung jener Bestimmungen auf die Wahl des Landeskitaelternbeirats ist kein Raum.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, VG 1 L 968/19
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2020 aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Der Antragsteller erstrebt die Neuwahl des Landeskitaelternbeirates, um die Möglichkeit zu erhalten, in dieses Gremium gewählt zu werden. Er hält die bisherige Wahl für ungültig, weil dort das Mitglied eines Kreiskitaelternbeirates mitgestimmt habe, das nicht ordnungsgemäß gewählt worden sei. Außerdem macht er Verfahrensfehler zur Wahl des Landeskitaelternbeirats geltend.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zu 2) unter Aufhebung der Wahl des Landeskitaelternbeirates und aller Folgewahlen vom 16. November 2019 im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Neuwahl des Landeskitaelternbeirates und alle Folgewahlen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, abgelehnt. Den Streitwert für das Verfahren hat es gestützt auf §§ 52, 53 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
1. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, dieser sei unbegründet. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl im Verfahren der einstweiligen Anordnung könne wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur in außergewöhnlichen Fällen geboten sein, etwa wenn es darum gehe, den Rechtsschein einer Nichtwahl oder die Rechtsfolgen einer evident nichtigen Wahl zu beseitigen. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zu einem Gremium seien daher grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage auszutragen. Der Ausnahmefall der evidenten Nichtigkeit einer Wahl setze voraus, dass diese an einem schweren und offenkundigen Fehler leide, der für einem unvoreingenommenen, mit den spezifischen Umständen vertrauten verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sei, sich ihm geradezu aufdrängen müsse.
Diese, aus Sicht des erkennenden Senats im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstandenden und auch vom Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffenen, Erwägungen werden durch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a) Der Antragsteller trägt vor, die Wahl des Landeskitaelternbeirates am 16. November 2019 sei unrechtmäßig erfolgt, weil der Einladung zu jener Sitzung keine Tagesordnung beigefügt gewesen sei, in der die Wahl angekündigt worden sei. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen.
Der Antragsteller legt nicht dar, aus welcher Vorschrift sich das Erfordernis einer Einladung mit Tagesordnung und Ankündigung der Wahl des Gremiums ergeben soll. § 6a KitaG enthält eine solche Vorgabe nicht. Soweit er geltend macht, dieses Erfordernis ergebe sich aus § 33 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes - BbgKWahlG - sowie aus § 34 der Brandenburgischen Kommunalverfassung - BbgKVerf-, verkennt er, dass diese Vorschriften für die Wahl des Landeskitaelternbeirates keine Anwendung finden.
Insbesondere bezieht sich der Verweis in § 6a Abs. 1 Satz 2 KitaG, wonach vorbehaltlich anderer Bestimmungen für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten, sofern nicht der Landkreis oder die kreisfreie Stadt andere Regelungen getroffen haben, seinem eindeutigen Wortlaut nur auf Kreiskitaelternbeiräte, nicht aber auf den Landeskitaelternbeirat. Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz gilt im Übrigen nur für die in seinem § 1 aufgezählten Wahlen, zu denen diejenige zum Landeskitaelternbeirat nicht zählt. § 34 BbgKVerf gilt seinem Wortlaut nach für die Gemeindevertretung, nicht für den Landeskitaelternbeirat.
Auch für eine analoge Anwendung jener Bestimmungen auf die Wahl des Landeskitaelternbeirats ist kein Raum. Abgesehen davon, dass insoweit für eine unbeabsichtigte Regelungslücke nichts ersichtlich oder dargelegt ist, besteht für eine entsprechende Anwendung der vom Antragsteller angeführten Bestimmungen jedenfalls deshalb kein Bedürfnis, weil sich aus den bestehenden Regelungen unmittelbar ergibt, dass die Wahl des Landeskitaelternbeirates bei dessen konstituierender Sitzung erfolgt, die vorliegend am 16. November 2019 stattfand. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Kitaelternbeiratsverordnung - KitaEBV - wählt die Mitgliederversammlung, die gemäß Absatz 1 der Regelung aus den in den Landeskitaelternbeirat gewählten Elternvertretungen besteht, bei der ersten, also der konstituierenden Sitzung den Landeskitaelternbeirat.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Wahl des Landeskitaelternbeirates sei ungültig, weil die Elternvertreterin des Landkreises U… teilgenommen habe, obgleich die Wahl des Kreiskitaelternbeirates jenes Landkreises habe wiederholt werden müssen, verfehlt er die Darlegungsanforderungen. Denn er versäumt es, sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach allein der Umstand, dass in einem Landkreis eine Neuwahl des Kreiskitaelternbeirates stattfinde und aus der Mitte dieser Beiräte der Landeskitaelternbeirat gebildet werde, angesichts von 14 Landkreisen und vier kreisfreien Städten in Brandenburg kein schwerer Fehler sei, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertige. Die Ausführungen des Antragstellers insoweit beschränken sich darauf, die Schwere der von ihm angenommenen Rechtsverstöße wegen einer Verletzung der Vorschriften des BbgKWahlG und der BbgKVerf geltend zu machen, die hier aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig sind.
2. Auf Anregung des Antragstellers ändert der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil das vorliegende Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, Verfahren in Angelegenheiten des Kindergartenrechts als gerichtskostenfrei anzusehen, weil es sich dabei um Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt. Das gilt auch für die Wahl der Kitaelternbeiräte nach § 6a KitaG. Insbesondere sind diese keine Angelegenheiten des Kommunalwahlrechts. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher insoweit aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).