Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.04.2020 – OVG 11 S 22/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0417.11S22.20.00
Orientierungssatz
Die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist von § 2 Abs. 1 CoronaV2V BB gedeckt.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 in der Fassung vom 31. März 2020, durch den ihr die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr aufgegeben wird.
Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt im gesamten Bundesgebiet eine Vielzahl von Warenhäusern, unter anderem auch im Gebiet des Antragsgegners (Cottbus und Potsdam). Das Sortiment dieser Warenhäuser umfasst neben den – den Schwerpunkt bildenden – allgemeinen, für diese Verkaufsstätten üblichen Konsumgütern auch Lebensmittel sowie Hygiene- und Drogerieartikel für den täglichen Bedarf.
§ 2 SARS-CoV-2-EindV regelt:
§ 2
Verkaufsstellen des Einzelhandels und körpernahe Dienstleistungen
(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Gleiches gilt für Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann.
(2) Die in Absatz 1 angeordnete Schließung gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel und – bei medizinisch notwendigen Behandlungen – Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Satz 1 angeboten werden dürfen, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten erfolgen.
(3) Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von Abs. 1 nicht erfasst.
(4) Die Öffnung der Bau- und Gartenmärkte steht unter dem Vorbehalt, dass die in § 10 dieser Verordnung aufgeführten Regeln eingehalten werden.
(5) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.
Zudem regelt § 10 SARS-CoV-2-EindV:
§ 10
Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten
Soweit nach dieser Verordnung Einrichtungen geöffnet und Dienstleistungen erbracht werden können, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich keinesfalls mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2020 einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Verordnung eingereicht. Zudem beantragt sie im hiesigen Verfahren,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Schließungsanordnung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Antragsgegners vom 22. März 2020 in der Fassung vom 31. März 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 16. April 2020 außer Vollzug zu setzen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, und damit auch über die von der Antragstellerin in der Hauptsache angegriffene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerin ist als Inhaberin von Warenhäusern im Land Brandenburg auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, da die in § 2 Abs. 1 S. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte grundsätzliche Schließung nicht nach Abs. 2 privilegierter Verkaufsstellen des Einzelhandels sich jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (insbesondere ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) auswirken kann.
Gegen eine Zulässigkeit des Antrags spricht auch nicht, dass die bezeichnete Verordnung in der hier verfahrensgegenständlichen Fassung nur bis zum 19. April 2020 gültig ist. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Eilantrag vom 16. April 2020 ausdrücklich gegen diese Verordnung gewendet unter Hinweis darauf, dass bereits jeder Tag des Zuwartens die Wahrscheinlichkeit eines irreversiblen Schadens exponentiell steigen lasse und auch die vorzeitige Wiedereröffnung von wenigen Tagen entscheidend sein könne.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung ist nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist, dass die angegriffene Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
2.1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020).
Die Antragstellerin sieht die angegriffene Schließungsanordnung in § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV als nicht vom Vorbehalt des Gesetzes gedeckt an. Nach dem in diesem Prinzip wurzelnden Wesentlichkeitsgrundsatz beurteile sich nicht nur, ob ein parlamentarisches Gesetz erforderlich sei, sondern zugleich auch die erforderliche Regelungsdichte des Parlamentsgesetzes. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, eine Befreiung oder Ausnahmegenehmigung für den Weiterbetrieb der Warenhäuser zu erhalten, stelle die Schließungsregelung einen Grundrechtseingriff auf höchster Stufe dar (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Da sie sich zudem auf den gesamten Einzelhandel mit erheblichen finanziellen Auswirkungen beziehe, handele es sich um eine wesentliche Angelegenheit im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes, die nicht aufgrund einer pauschalen und generalklauselartigen Ermächtigung wie der des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG angeordnet werden dürfe.
Damit kann die Antragstellerin voraussichtlich nicht durchdringen. Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 44f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Jedoch hat der Gesetzgeber unter anderem bereits mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende – und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen wesentlichen – Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 34). Dies umfasst grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche Schutzmaßnahmen. Denn Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (so OVG Münster, a.a.O., Rn. 46ff. unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS-611 –, juris Rn. 11 ff.). Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob sich die Schließungsanordnung auf § 28 Absatz 1 S. 1 IfSG oder auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG stützen kann, kommt es insoweit nicht an.
Ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin meint, nur die ausdrücklich in § 32 Satz 3 IfSG genannten Grundrechte dürften wesentlich eingeschränkt werden. Denn die ausdrückliche Nennung dieser Grundrechte geht auf Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zurück, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen muss. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Diese unterfallen nicht dem Zitiergebot. Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. wiederum OVG Münster, a.a.O. Rn. 63f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; ebenso OVG Bremen, a.a.O., Rn. 35). Daraus, dass §§ 32 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG diese Grundrechte nicht nennen, kann somit nicht geschlossen werden, dass sie nicht „wesentlich“ eingeschränkt werden dürften.
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch keine nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb des Einzelhandels aufgrund von § 2 SARS-CoV-2-EindV zu erkennen.
Die angegriffene Eindämmungsverordnung bezweckt mit den in ihr getroffenen Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. nur die Begründung zur Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020) und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die aktuell noch geltende Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 –, juris Rn. 13 f.). So lässt sich auch der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 entnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020).
Vor diesem Hintergrund begründen die in § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV geregelten Ausnahmen von der bisherigen, bis 19. April 2020 geltenden Schließungsanordnung des Abs. 1 keine Ungleichbehandlung von ausschließlich auf Güter des täglichen Bedarfs spezialisiertem Einzelhandel und branchenübergreifenden „Vollsortimentern“ wie einem Warenhaus. So sind die genannten Ausnahmen nach der Einschätzung des Verordnungsgebers vielmehr Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. dienen der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden, sodass ihr Weiterbetrieb unter Einhaltung strenger Voraussetzungen ermöglicht wird (so ebenfalls bereits OVG Münster, a.a.O., Rn. 89). Dies gilt auch für Bau- und Gartenmärkte, sodass auch bezüglich der für sie getroffenen Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindV voraussichtlich keine Bedenken hinsichtlich einer Ungleichbehandlung zu den Warenhäusern bestehen. Denn auch Baumärkte bieten Materialien und Gegenstände des häuslichen Bedarfs an, die eine Grundversorgung für zum Leben notwendige Einrichtungen des Wohnraums (unter anderem mit Blick auf Heizung und Sanitäranlagen) und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen für solche Güter, deren Verfügbarkeit für die tägliche Versorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 -, EA S. 5 f.).
Zudem weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass § 2 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindV auch zugunsten der Warenhäuser eine Ausnahmeregelung enthält. Danach darf, soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Satz 1 angeboten werden dürfen, dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren sowie auf Wochenmärkten erfolgen. Damit werden die Warenhäuser, sofern es um den Vertrieb derjenigen Güter geht, die für die Grundversorgung der Bevölkerung als notwendig angesehen werden, den in § 2 Abs. 2 S. 1 SARS-CoV-2-EindV genannten Betrieben gleichgestellt. Da § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV lediglich die Schließung der Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr anordnet, bleibt auch die Möglichkeit alternativer Vertriebsformen, insbesondere über Online-Plattformen, möglich. Einer ausdrücklichen – dem angeführten § 6 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SARS-CoV-2-EindV entsprechenden – Ausnahme bedurfte es insoweit ersichtlich nicht.
2.3. Die in § 2 SARS-CoV-2-EindV geregelte Schließungsanordnung sowie die Ausnahmeregelungen hierzu sind auch nicht unbestimmt. Soweit die Antragstellerin meint, dass unklar sei, ob die in § 10 SARS-CoV-2-EindV vorgesehenen Hygienestandards auch für gegebenenfalls unter Beschränkung des Sortiments geöffnete Kaufhäuser gelten, trifft dies nicht zu. Wie sich aus § 10 SARS-CoV-2-EindV ergibt, gilt diese Norm für sämtliche Einrichtungen, sofern sie nach dieser Verordnung geöffnet sein dürfen. Die Hygienestandards nach § 10 sind daher auch von den Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern diese gem. § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV öffnen dürfen, zu beachten. Die gesonderte Bestimmung in § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindV mag darauf zurückzuführen sein, dass in diesen Einrichtungen die Einhaltung der Hygienestandards als besonders bedeutsam angesehen wurde. Ein über diese „Warnfunktion“ hinausgehender Regelungsgehalt kommt § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindV jedoch angesichts der eindeutigen und umfassenden Regelung in § 10 SARS-CoV-2-EindV nicht zu.
Zudem lässt sich den Regelungen in § 2 SARS-CoV-2-EindV hinreichend deutlich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin ein Warenhaus öffnen dürfte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV darf, soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Satz 1 angeboten werden dürfen, dies unter anderem auch durch Kaufhäuser erfolgen. Sofern das Sortiment der Warenhäuser der Antragstellerin mithin die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV erfassten Waren enthält, kann die Antragstellerin diese anbieten. Zweckmäßigerweise dürften dabei diejenigen Waren, die nicht Abs. 2 S. 1 unterfallen (z.B. Mode, Spielwaren etc.), räumlich von den der Ausnahmeregelung unterfallenden Waren getrennt werden, was allerdings üblicherweise in einem Warenhaus ohnehin der Fall ist. Ferner sind, wie bereits dargelegt, die Bestimmungen des § 10 SARS-CoV-2-EindV zu beachten.
2.4. Die Schließungsanordnung aufgrund von § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu allgemein auch Beschluss des Senats vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris).
Die Antragstellerin verweist darauf, dass die nach der Verordnung zulässigerweise weiter zu verkaufenden Waren nicht den Schwerpunkt ihres Sortiments bildeten. Der Verkauf nur zulässiger Waren sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, vor allem wegen der fehlenden räumlichen Abtrennbarkeit der Angebote, nicht möglich, weshalb die Warenhäuser der Antragstellerin komplett zu schließen seien. Der Behörde obliege eine gesteigerte Prüfungspflicht, stets das mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das bei gleichem Erfolg für die verfolgte Zielerreichung den geringsten Eingriff in die Rechte der Betroffenen verursache. Die Zielerreichung, namentlich eine „kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate“ und nicht etwa die Verhinderung der Infektion von Einzelnen, könne aber ebenso effizient durch eine weniger belastende Ausgestaltung der Schließungsanordnung erreicht werden. Hierzu zähle beispielsweise die Möglichkeit zur Betriebsfortführung mit dem vollständigen Sortiment unter strengen Hygieneauflagen, wie etwa Abstandsregelungen, Einlassbeschränkungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen, Schutzkleidung und -vorkehrungen an den Kassen für die Mitarbeiter, regelmäßige Flächendesinfektion, die Ausgabe von Schutzmasken an die Kunden vor Eintritt in das Warenhaus, verlängerte Öffnungszeiten und Parkplatzbeschränkungen zur Entzerrung der Kundendichte oder Terminvergabe oder die Beschränkung des Warenangebots auf systemrelevante Waren.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt jedoch zum heutigen Zeitpunkt bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Verordnung die von ihr angesprochene Maßnahme (Betriebsfortführung mit dem vollständigen Sortiment unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen) kein gleich geeignetes und zugleich milderes Mittel dar. Geht es darum, menschliche Kontakte wegen des damit verbundenen Übertragungsrisikos des Coronavirus möglichst zu unterbinden, ist nicht ersichtlich, dass die der angegriffenen Regelung zugrunde liegende Beurteilung fehlerhaft wäre, wonach beim gegenwärtigen Stand der Epidemie in Brandenburg neben anderen kontaktbeschränkenden Maßnahmen die Reduzierung persönlicher und häufig wechselnder Kundenkontakte durch Schließung solcher Ladengeschäfte, die keine Artikel des Grundbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SARS-CoV-2-EindV führen, kurzfristig erforderlich ist, um das Ausbreitungsgeschehen weiter zu bremsen (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 92ff. mit weiteren Ausführungen). Insbesondere stellt eine Öffnung des Gesamtsortiments unter Schutzmaßnahmen kein milderes und ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar können die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Maßnahmen das Ansteckungsrisiko innerhalb des Ladengeschäftes deutlich verringern. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit dem Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels auch das Ziel verbunden ist, die Bevölkerung dazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zu erledigen (vgl. ausführlich OVG Bremen, a.a.O., Rn. 49.) Insbesondere sollen Ansammlungen unter anderem auch in den Innenstädten vermieden werden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.61 –, juris Rn. 22). Die innerhalb der Verkaufsstellen möglichen Schutzmaßnahmen wie z.B. Hygienestandards etc. stellen insoweit nur flankierende Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen notwendiger Ausnahmen von dem grundsätzlichen sozialen Kontaktverbot dar.
Soweit die Antragstellerin meint, dass die weitgehende Schließung von gemischten Einzelhandelsbetrieben ungeeignet sei, weil sie die dort angebotenen Güter des täglichen Bedarfs „vom Markt nehme“ und durch die damit einher gehende Verknappung von Versorgungsquellen sogar eine Konzentration von Menschenansammlungen provoziere und zur Erhöhung der Infektionswahrscheinlichkeit beitrage, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Versorgung der Bevölkerung mit den zur Grundversorgung erforderlichen Gütern wird durch die Ausnahmen in § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV gewährleistet und dass die Offenhaltung von Verkaufseinrichtungen wie den von der Antragstellerin betriebenen Kaufhäusern „Hamsterkäufe“ – nach den Erfahrungen der letzten Wochen insbesondere von Toilettenpapier – hätte vermeiden können, erscheint fernliegend.
Unabhängig davon regelt, wie bereits dargelegt, § 2 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindV den weiteren Verkauf der in Abs. 2 S. 1 genannten Güter auch durch Kaufhäuser. Warum ein solcher eingeschränkter Verkauf im Fall der Antragstellerin, wie diese vorträgt, völlig ausgeschlossen sein soll, erschließt sich dem Senat demgegenüber nicht. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht näher dargelegt, weshalb eine mit Absperrungen begrenzte Öffnung z.B. der Erdgeschossetage eines Warenhauses hinsichtlich der erlaubten Verkaufsgüter von vornherein ausgeschlossen wäre. In anderen Bundesländern macht die Antragstellerin von dieser Möglichkeit durchaus Gebrauch (vgl. die Auflistung der teilweise geöffneten Filialen auf https://www.galeria.de/Filialteiloeffnung.html, Abruf am 17. April 2020) und sie hält selber auch eine „Beschränkung des Warenangebots auf systemrelevante Waren“ für möglich. Zudem bleibt der Antragstellerin die Möglichkeit des Verkaufs über ihr - auch vor Anordnung der beanstandeten Regelung bereits betriebenes - Online-Angebot unbenommen.
Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zu berücksichtigen, dass zwar die Schließungsanordnung für eine große Zahl von Einzelhandelsbetrieben existenzielle Folgen haben kann (wie sich auch an der Situation der Antragstellerin in besonders deutlichem Maße zeigt), diese Folgen jedoch durch eine Reihe von flankierenden Maßnahmen aufgefangen und wenn möglich vermieden bzw. kompensiert werden sollen (vgl. zu dieser Erwägung OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 KM 267/20 OVG –, juris Rn. 34). Auch die begrenzte Gültigkeitsdauer der Verordnung bis zum 19. April 2020 ist an dieser Stelle nochmals einzustellen.
Für die Zeit nach dem 19. April 2020 bleibt die weitere wissenschaftliche und politische Bewertung der Lage gerade auch mit Blick auf eine möglicherweise beschränkte Öffnung von Geschäften abzuwarten (https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/innenminister-brandenburg-stuebgen-demonstrationen-gottesdienste.html; abgerufen am 17. April 2020).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin zu dem ihr in den vergangenen Wochen entstandenen Schaden von ca. 150.000.000,00 Euro. Angesichts des Umstands, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung nur noch für einen Verkaufstag gilt und die Antragstellerin in Brandenburg nur zwei ihrer ca. 170 Warenhäuser betreibt, hält der Senat einen Betrag von 75.000 Euro als Verfahrenswert für angemessen. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war eine Reduzierung mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).