Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.04.2020 – OVG 5 S 11.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0427.OVG5S11.19.00

Orientierungssatz

1. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes setzt mehr als einen Bissvorfall mit einer Körperverletzung voraus. Vielmehr kommt es darüber hinaus maßgeblich auf den Geschehensablauf an, der zu dem Bissvorfall geführt hat.(Rn.5)

2. Auch wenn angesichts einer schweren Bissverletzung, die ein Hund einem Kind zugefügt hat, künftigen von dem Hund ausgehenden Gefahren durch geeignete vorläufige Maßnahmen zu begegnen ist, bedarf es jedoch nicht der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Haltungsuntersagung, wenn etwaigen vom Hund ausgehenden Gefahren für die körperliche Integrität Dritter bzw. von Tieren bereits durch einen bestandskräftig angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund nebst Verpflichtung, ihn durch den Eigentümer/Hundehalter selbst oder von einer beauftragten zuverlässigen Person zu führen, hinreichend begegnet wird.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 3 L 1117/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2018, mit dem ihr die Haltung ihres Hundes „... (Kroatischer Schäferhund - Border Collie Mix) ab sofort untersagt und sie aufgefordert worden ist, den Hund bis zum 14. Dezember 2018 nachweislich auf ihre Kosten einem Tierheim/einer Tierpension oder einer zuverlässigen Person zu übergeben, wiederhergestellt und hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Androhung der Sicherstellung des Hundes angeordnet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, da sich die auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gestützte Haltungsuntersagung einschließlich der angeordneten Vollzugsmaßnahmen nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtmäßig erweise und das Interesse der Antragstellerin von deren Vollzug vorerst verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege. Nach der vom Antragsgegner herangezogenen Ermächtigungsgrundlage habe die Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des hier einschlägigen § 10 Abs. 2 HundehV nicht erfüllt würden (1. Alt.) oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe, wobei dies insbesondere anzunehmen sei, wenn der Hund von einer Person gehalten werde, die die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV nicht besitze (2. Alt).

3

Der Antragsgegner begründe die Untersagung der Haltung von „... im Wesentlichen mit der von ihm ausgehenden Gefahr, weil er auf Grund eines Beißvorfalls am 14. Oktober 2018 als gefährlicher Hund gelte. Jedoch sei hier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten bereits offen, ob „... als gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV einzustufen sei. Danach seien Hunde gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Die Kammer sei nach summarischer Prüfung noch nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen in Gänze überzeugt. Zwar sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass „... das Kind L...B... gebissen habe und dieses dadurch schwer verletzt worden sei. Nicht hinreichend geklärt sei jedoch bisher, ob „... hierzu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sei. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn das Opfer so auf den Hund eingewirkt hätte, dass dieser sich nur durch Biss hätte verteidigen können und damit keine über das natürliche Maß hinausgehende gehende Aggressivität gezeigt hätte. Die Angaben der beim Bissvorfall anwesenden Personen seien hierzu nicht einheitlich. Der Betreuer des den Hund ausführenden Steven E... habe geschildert, dass L... und ein weiteres Mädchen sich nicht durch ihn von der Kontaktaufnahme mit dem Hund hätten aufhalten lassen und L... versucht habe, mit ihrem Kopf auf den Kopf des Hundes zu hauen bzw. diesen zu berühren. Die 9-jährige A... habe hingegen angegeben, dass ein Mädchen den Hund geführt und L... gesagt habe, dass sie dem Hund ein Küsschen geben wolle, hierzu in den Vierfüßlerstand gegangen und dann gebissen worden sei. Hiervon abweichend habe L... geäußert, dass sie zunächst versucht habe, den Hund zu streicheln, der Hund dann gebellt habe, weshalb sie zurückgegangen sei. Sie sei dann in die Hocke gegangen und habe den Hund gestreichelt. Danach sei sie weggelaufen und habe sich hingesetzt. Der Hund sei sodann auf sie zugekommen und habe zugebissen. Für die Kammer sei nach alledem noch nicht hinreichend geklärt, in welchem Ausmaß die Annäherungsversuche von Lena-Sophie gegenüber dem Hund erfolgt seien und ob diese schon als Provokation des Hundes zu werten seien. Darüber hinaus bleibe unklar, wie der an der Leine geführte Hund dem Mädchen habe hinterherlaufen können. Hierzu sei noch weitere Sachaufklärung nötig, etwa durch Einholung einer Stellungnahme der Tochter der Halterin, die ebenfalls zugegen gewesen sei bzw. den Hund nach den Angaben von A... sogar geführt haben solle oder die persönliche und nicht nur schriftliche Befragung aller anwesenden Personen.

4

Gegen diese verwaltungsgerichtliche Würdigung der Zeugenaussagen wendet sich der Antragsgegner. Er meint, den vorliegenden Zeugenaussagen entnehmen zu können, dass „... gebissen habe, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass es sich bei der Geschädigten um ein Kind gehandelt habe, das zum Zeitpunkt des Bissvorfalls zehn Jahre alt gewesen sei, den Hund bereits seit etwa fünf Jahre gekannt habe und diesem wohlgesonnen gewesen sei. Daher entbehre es jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass L... versucht haben solle, ihren Kopf an den Kopf des Hundes zu schlagen. Deutlich wahrscheinlicher und auch altersgerechter sei die Annahme, dass L... dem Hund ein Küsschen habe geben wollen. Das werde durch die Aussagen sowohl des Opfers als auch ihrer Freundin A... belegt, die zugleich übereinstimmend bekundet hätten, dass L... den Hund nicht „gewaltsam“ zu einem Küsschen habe zwingen wolle, sondern abgewartet habe, bis der Hund sich ihr genähert habe. Diese Aussagen erschienen umso glaubwürdiger, als beide Mädchen sich nicht für ein Fehlverhalten rechtfertigen müssten, hingegen der Hundeführer K... davon habe ablenken müssen, dass er als betreute Person zum Führen eines Hundes geistig nicht geeignet gewesen sei.

5

Mit diesem Vorbringen setzt der Antragsgegner der auf § 122 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO beruhenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Sichtweise entgegen, ohne damit aufzuzeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Würdigung unzutreffend ist. Es steht außer Zweifel, dass „... die bei dem Vorfall am 14. Oktober 2018 zehn Jahre alte L... in das Gesicht gebissen und sie damit in erheblicher Weise in ihrer körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt hat. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes setzt nach der einschlägigen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV jedoch mehr als einen Bissvorfall mit einer Körperverletzung voraus. Vielmehr kommt es darüber hinaus maßgeblich auf den Geschehensablauf an, der zu dem Bissvorfall geführt hat. Denn nach der in Rede stehenden Vorschrift gelten nur solche Hunde als bissig, die einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, in welchem Ausmaß die Annäherungsversuche von Lena-Sophie gegenüber „... erfolgt seien und ob diese schon als Provokation des Hundes zu werten seien, ist auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Nach der Bekundung des Hundeführers K...hat L... einen intensiven Körperkontakt mit dem Hund im Bereich des Kopfes gesucht, was diesen dazu veranlasst haben könnte, zu seiner eigenen Verteidigung und damit unprovoziert zu beißen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer gegenüber dem Hund nur ein kindlich-spielerisches Verhalten an den Tag gelegt haben soll und „...lediglich ein Küsschen geben wollte, weil hierbei nicht feststeht, in welchem Umfang und mit welcher Eindringlichkeit L... versucht hat, für die Durchführung ihres Vorhabens auf den Hund einzuwirken. Anders als der Antragsgegner meint, lässt sich jedenfalls der Aussage von A... nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass das Opfer passiv abgewartet hat, bis der Hund sich ihm näherte.

6

Der Vorhalt des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe die Grenze zwischen spielerischer Annäherung und aggressiver Provokation durch Schläge etc. zu Unrecht als überschritten angesehen und verkannt, dass es sich bei dem Opfer um ein 10-jähriges Kind und keinen Erwachsenen handelte, verfängt nicht. Soweit er sich auf den Beschluss des OVG Münster vom 5. November 2003 - 5 B 1996/03 -, juris, beruft, gibt dieser für den Streitfall nichts her, weil er zu der hier nicht einschlägigen Vorschrift des Landeshundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ergangen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Grenze zu einer aggressiven Provokation gerade nicht als überschritten angesehen, sondern diesbezüglich im Rahmen seiner Beweiswürdigung eine Ungewissheit im Tatsächlichen erkannt, die einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsachever-fahren bedarf.

7

Auch der weitere Einwand des Antragsgegners, dass die Schutzfunktion der Hundehalterverordnung, gerade Unbedarfte und naive Mitbürger vor Schäden zu bewahren, bei der „Auslegung“ der vorhandenen Zeugenaussagen berücksichtigt werden müsse, eine aggressive Einwirkung auf „... weder nachweisbar noch behauptet worden sei und auf Grund der Aussagen der beiden Kinder feststehe, dass sich L... dem Hund kindgerecht genähert habe, um ihm ein Küsschen zu geben, ist nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Auch hier stellt der Antragsgegner der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene, auf die Bekundungen der beiden Kinder beschränkte Würdigung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Angaben aller Zeugen zu dem Hergang des Bissvorfalls uneinheitlich seien und keinen sicheren Schluss zuließen, in welchem Ausmaß die Annäherungsversuche des Opfers gegenüber dem Hund erfolgt und diese schon als Provokation zu werten seien. Dagegen ist mit Blick auf § 108 Abs. 1 VwGO nichts zu erinnern.

Konsequent ist nach alldem auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es angesichts der offenen Frage, ob „... als gefährlicher Hund gelte, auf die vom Antragsgegner zur Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ankomme.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner schließlich gegen die vom Verwaltungsgericht wegen der offenen Erfolgsaussichten vorgenommene Interessenabwägung, die zu Gunsten der Antragstellerin ausgefallen ist. Die Forderung, dass selbst bei offenen Erfolgsaussichten im Rahmen einer Güterabwägung zum Schutz von Leib und Leben zu Gunsten des Antragsgegners zu entscheiden wäre, geht ins Leere. Es liegt zwar auf der Hand, dass angesichts der schweren Bissverletzung, die „... dem Kind L...zugefügt hat, künftigen von dem Hund ausgehenden Gefahren durch geeignete vorläufige Maßnahmen zu begegnen ist. Um diesem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen, bedarf es jedoch nicht der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Haltungsuntersagung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass etwaigen von „... ausgehenden Gefahren für die körperliche Integrität Dritter bzw. von Tieren bereits durch den von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 28. November 2018 bestandskräftig angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für „... nebst Verpflichtung, den Hund durch die Antragstellerin selbst oder von einer ihr beauftragten zuverlässigen Person zu führen, hinreichend begegnet wird. Das gilt umso mehr, als diese Maßnahmen den Regelungen entsprechen, die der Normengeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 HundehV zum Schutz von Menschen und Tieren vor gefährlichen Hunden in der Öffentlichkeit getroffen hat.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).