Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.04.2020 – OVG 6 S 18/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0428.OVG6S18.20.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. März 2020 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin erstrebt die Bewilligung von Wohngeld für eine von ihr als Untermieterin angemietete Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Wohngeld zu bewilligen und auszuzahlen, ebenso abgelehnt wie das Begehren, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.
1. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat u.a. einen Anordnungsanspruch verneint und hierzu ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass alle zur Beurteilung des Wohngeldanspruchs notwendigen Angaben vorlägen. Es sei unklar, ob der Hauptmieter Haushaltsmitglied im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG sei, wonach Haushaltsmitglied sei, wer mit einem anderen so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Hauptmieter lebe in einer ca. 40 m² großen Eineinhalbzimmerwohnung, die nach dem eingereichten Grundriss über eine offene Wohnküche im unteren Geschoss und einen Schlafraum im Obergeschoss verfüge. Danach sei keine für eine Wohngemeinschaft typische Trennung von Wohnbereichen zu erkennen. Es erscheine nicht naheliegend, dass eine Person unten wohne und zu keinem Zeitpunkt ungestört von der anderen den Raum z.B. zum Schlafen nutzen könne. Das Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft sei trotz gemeinsam genutzten Schlafzimmers zwar nicht ausgeschlossen, hätte aber einer wesentlich eingehenderen Erörterung und Darlegung bedurft. Es sei eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung der Wohnverhältnisse notwendig gewesen. Die reine Behauptung einer Wohngemeinschaft und das Verneinen einer Paarbeziehung genüge insoweit nicht. Auf die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WoGG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Angesichts der konkreten Wohnverhältnisse liegt die Annahme des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 WoGG zwischen der Antragstellerin und dem Hauptmieter nahe. Die Beschwerde hätte den Beschluss des Verwaltungsrechts daher zum Anlass nehmen müssen, Umstände zu schildern, die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Daran fehlt es. Auch die Beschwerde legt die konkreten Wohnverhältnisse angesichts der gegebenen Wohnsituation nicht dar, sondern beschränkt sich darauf auszuführen, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WoGG lägen nicht vor.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Element einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei eine negative Tatsache, bei der unklar sei, inwiefern aktiv eine nachvollziehbare Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin erfolgen solle. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass sich das Nichtvorliegen eines gegenseitigen Füreinander-Einstehen-Wollens an nach außen tretenden und damit darstell- und nachprüfbaren Umständen manifestiert.
Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner trage die Beweislast für das Vorliegen des Vermutungstatbestandes, verkennt ihre Obliegenheit, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die ihrem Einwand offenbar zugrunde liegende Annahme, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WoGG nicht vom Antragsgegner belegt sei, sei das Gegenteil, nämlich das Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im fraglichen Sinne anzunehmen, ist nicht zutreffend.
Der Sache nach stellt die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 WoGG eine Verfahrenserleichterung für die Wohngeldbehörden dar, weil bei ihrem Eingreifen eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 WoGG ohne nähere Prüfung angenommen werden kann. Liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Vermutungsregelung nicht vor, enthebt das die Behörde umgekehrt aber nicht von ihrer Verpflichtung, das Vorliegen der Wohngeldbewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).
3. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).