Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.04.2020 – 35 K 2/20
ECLI:DE:VGBE:2020:0430.VG35K2.20.00
Orientierungssatz
1. Für eine Klage eines Schülers auf Aufnahme in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase einer bestimmten Schule in einem bestimmten Schuljahr besteht in der Regel kein Rechtschutzbedürfnis, wenn das Schuljahr bereits abgelaufen ist und der Schüler die Klassenstufe I mittlerweile komplett absolviert, und er sich derzeit bereits am Ende der Klassenstufe 2 befindet. Insoweit besteht aufgrund der Erledigung kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr).(Rn.24) (Rn.25)
2. Der entsprechende Klageantrag auf Aufnahme in die Klassenstufe I kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr die Aufnahme in eine andere Klassenstufe begehrt wird.(Rn.26) Zwar ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, es darf aber einem Kläger weder mehr, noch etwas anderes zusprechen, als er begehrt hat. Eine Aufnahme des Schülers in ein anderes Schuljahr und in eine andere Klassenstufe wäre jedoch (als aliud) ein anderer Streitgegenstand, für den andere Regelungen gelten würden.(Rn.27)
3. Ein nachträglich geänderter Antrag bzw. ein Hilfsantrag auf Aufnahme eines Schülers in Klassenstufe 2 statt, wie ursprünglich in Klassenstufe I, stellt eine objektive Klageänderung dar, in die alle Beteiligte einwilligen müssen. Etwas anderes kann gelten, wenn der geänderte Antrag sachdienlich ist.(Rn.32) (Rn.33) Eine solche Klageänderung ist jedoch in der Regel nicht sachdienlich, weil sich der Streitstoff durch sie wesentlich verändern und sie die Entscheidung des derzeit entscheidungsreifen Rechtsstreites erheblich verzögern würde.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Schulplatz für den (heute) siebenjährigen Kläger zu 1, dessen Eltern die Kläger zu 2 und 3 sind.
Im Oktober 2017 beantragten die Kläger beim Beklagten, den Kläger zu 1 als Schulanfänger zum Schuljahr 2018/2019 statt in die für seinen Wohnort zuständige H... Grundschule in eine andere öffentliche Grundschule aufzunehmen, nämlich in die N..., eine Staatliche Internationale Schule Berlins (Erstwunsch), bzw. in die 2...(2... ), die W... (Zweitwunsch). Sie teilten dazu mit, der ältere Bruder des Klägers zu 1 besuche bereits die zweite Klasse der N... . Sie seien nicht hochmobil und müssten Berlin nicht aus beruflichen Gründen in den nächsten vier Jahren wieder verlassen. Der Kläger zu 1 spreche Deutsch, Englisch und Estnisch auf dem Niveau einer Muttersprache. Er besuche bislang eine Gruppe im internationalen Kindergarten der Berlin C..., in der zu gleichen Teilen Englisch und Deutsch gesprochen werde. Zu Hause sprächen sie Estnisch.
Am 8. November 2017 legte der (damals fünf Jahre alte) Kläger zu 1 den Englisch-Muttersprachentest und am 23. November 2017 den Deutsch-Muttersprachentest ab. Dabei zeigte er ausreichende Sprachkenntnisse im Test Deutsch-Muttersprache. Seine Englisch-Sprachkenntnisse reichten nicht für eine Einstufung in den Bereich Englisch-Muttersprache, aber für den Bereich Englisch-Partnersprache aus.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung) den Antrag auf Aufnahme des Klägers zu 1 in die Klassenstufe 1 der N...zum Schuljahr 2018/2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger zu 1 sei nach Prüfung des Aufnahmeantrags dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ zugeordnet worden. In diesem Kontingent stünden 15 Schulplätze zur Verfügung, denen 43 Bewerber gegenübergestanden hätten. Das Losverfahren habe am 9. Mai 2018 in der Senatsverwaltung stattgefunden. Der Kläger zu 1 sei nicht auf einen der freien Plätze gelost worden. Er stehe auf Platz 4 der Nachrückerliste.
Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2018 lehnte die Senatsverwaltung auch den Antrag ab, den Kläger zu 1 in die Klassenstufe 1 der 2...zum Schuljahr 2018/2019 aufzunehmen. In dem Bescheid heißt es, der Kläger zu 1 sei auch hier dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ zugeordnet worden. In diesem Kontingent hätten 10 Schulplätze zur Verfügung gestanden, denen 24 Bewerber gegenübergestanden hätten. Das Losverfahren habe am 29. Mai 2018 stattgefunden. Der Kläger zu 1 sei nicht auf einen der freien Plätze gelost worden. Er stehe auf Platz 9 der Nachrückerliste.
Am 5. Juni 2018 haben die Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, um die vorläufige Aufnahme des Klägers zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N...(Hauptantrag) bzw. der 2...(Hilfsantrag) zu erreichen. Mit Beschluss vom 20. August 2018 (VG 9 L 250.18) wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag der Kläger zurück, soweit die Kläger die vorläufige Aufnahme des Klägers zu 1 als Schulanfänger zum Schuljahr 2018/2019 in die N...beantragt hatten, verpflichtete den Beklagten jedoch im Wege einstweiliger Anordnung, den Kläger zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 2...aufzunehmen. Die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 7. November 2018 (OVG 3 S 73.18) zurück.
Ebenfalls am 5. Juni 2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, der Kläger zu 1 habe einen Anspruch darauf, auf die N...aufgenommen zu werden und begründen dies näher (s. wegen der Einzelheiten zuletzt insbesondere die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2019 und 21. Februar 2020, Bl. 164 ff. und 179 ff. d. A.). Der Kläger zu 1 besuche bereits seit August 2018 die 2... . Gleichwohl sei die Klage aber nicht unzulässig geworden. Zwar sei in der Klageschrift die Aufnahme des Klägers zu 1 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N... zum Schuljahr 2018/2019 beantragt worden. Dies sei aber sachdienlich auszulegen. Das Begehren sei auf die Jahrgangsstufe gerichtet, welcher der Kläger zu 1 im zeitlichen Verlauf des Verfahrens und letztlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jeweils zuzuordnen sei. Sofern das Gericht noch innerhalb des laufenden Schuljahres entscheide, sei der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger zu 1 im Schuljahr 2019/2020 in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der N...aufgenommen werden solle, bzw. hilfsweise endgültig in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der 2... . Die Aufnahme in die Klassenstufe 2 stelle keinen anderen Streitgegenstand als die Aufnahme in die Klassenstufe 1 dar. Es gehe weiterhin um die Aufnahme in dieselbe Schule, in dieselbe pädagogische Einheit und in denselben organisatorischen Gliederungsabschnitt, nämlich die Schulanfangsphase, die jahrgangsübergreifend organisiert sei. Vorsorglich werde die Aufnahme des Klägers zu 1 in die Klassenstufe 2 zum Schuljahr 2019/2020 neben dem Hauptantrag hilfsweise beantragt. Unabhängig davon hätten die Kläger auch einen Anspruch darauf und ein begründetes rechtliches Interesse daran, dass der Kläger zu 1 die Schule wechseln dürfe, was ebenfalls hilfsweise neben dem Hauptantrag geltend gemacht werde.
Am 5. Juni 2018 haben die Kläger zunächst beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 14. Mai 2018 zu verpflichten, den Kläger zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N... aufzunehmen,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 1. Juni 2018 zu verpflichten, den Kläger zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der 2...aufzunehmen.
Am 21. Februar 2020 haben die Kläger zudem unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Klageantrags (zusammengefasst) beantragt,
höchst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 14. Mai 2018 zu verpflichten, den Kläger zu 1 im aktuell laufenden Schuljahr 2019/2020 in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der N...aufzunehmen,
höchst-höchst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zu 1 im aktuell laufenden Schuljahr 2019/2020 im Wege des Schulwechsels in eine bereits eingerichtete Klasse (aktuell in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase) der N...aufzunehmen,
und höchst-höchst-höchst hilfsweise, den Kläger endgültig in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der 2...aufzunehmen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Klägers zu 1 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N...zum Schuljahr 2018/2019 seien nicht erfüllt gewesen. Der Kläger zu 1 habe in dem Aufnahmeverfahren, das ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, keinen der übernachgefragten Schulplätze erhalten. Zudem könne der Kläger zu 1 jetzt nicht mehr in die Jahrgangstufe 1 des Schuljahres 2018/2019 aufgenommen werden, da dieses Schuljahr schon vollständig abgeschlossen sei. Der Kläger zu 1 habe auch bereits fast das gesamte Schuljahr 2019/2020 als Schüler der 2...durchlaufen. Eine Aufnahme des Klägers zu 1 in die Jahrgangstufe 2 stelle einen anderen Streitgegenstand dar, als die Aufnahme in die Klassenstufe 1. Sie hänge sowohl tatsächlich als auch rechtlich von anderen Voraussetzungen ab. Bei den hilfsweise gestellten Anträgen der Kläger handele es sich um eine Erweiterung bzw. Änderung der Klage, der nicht zugestimmt werde. Es werde zudem mitgeteilt, dass der Kläger zu 1 endgültig in die 2...aufgenommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Eilverfahren (VG 9 L 250.18 / OVG 3 S 73.18 A) Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Generalvorgänge wurden beigezogen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (s. Bl. 176 und 179 d. A.).
Die Klage ist abzuweisen. Sie ist insgesamt unzulässig.
1. Der Hauptantrag vom 5. Juni 2018 (s. Ziffer 1 auf Bl. 8 d. A.), mit dem der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 14. Mai 2018 verpflichtet werden soll, den Kläger zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N...aufzunehmen, ist - wenn man von der wörtlichen Fassung des Antrags ausgeht - bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Unter dem Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen. Für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht mehr verbessern kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Rechtsschutzsuchende auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder sonstigen Leistung klagt, sich die Hauptsache aber erledigt hat. Mit Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. Ob einem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen. Es kann - etwa bei einer Erledigung einer Klage nach deren Erhebung - auch während des Prozesses entfallen (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, Vorbemerkung § 40 VwGO, Rn. 74 ff., 94, Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., Vorbemerkungen §§ 40-53 VwGO, Rn. 11 ff., Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 42 VwGO, Rn. 335, Zimmermann-Krehler in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 161 VwGO, Rn. 7, jeweils m. w. N., Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - 7 UE 311/87 - juris, Rn. 46, VG Berlin, Urteil vom 20. März 2015 - VG 3 K 2.13 -).
Hiernach fehlt vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag der Kläger, weil dieser Antrag sich mittlerweile erledigt hat. Der Kläger kann nicht mehr in das Schuljahr 2018/2019 aufgenommen werden. Dieses Schuljahr ist bereits abgelaufen. Es endete am 31. Juli 2019 (s. § 53 Abs. 1 SchulG). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag als Schüler in ein bereits beendetes Schuljahr aufgenommen zu werden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. August 2013 - VG 3 L 530.13 - juris, Rn. 2, und 14. August 2017 - VG 3 L 753.17 - juris, Rn. 21 ff., 26 ff., beide auch abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb erledigt, weil der Kläger zu 1 nicht erneut in die Klassenstufe 1 aufgenommen werden kann. Der Kläger zu 1 ist kein Schulanfänger mehr. Er hat die Klassenstufe 1 bereits komplett absolviert und befindet sich derzeit bereits am Ende der Klassenstufe 2 (an der 2... ). Ihm fehlt die Berechtigung, erneut die erste Jahrgangstufe zu besuchen. Für ihn gelten nicht mehr die Regelungen, welche die erstmalige Aufnahme von schulpflichtig gewordenen Kindern in eine Grundschule betreffen, wie § 5a Abs. 1 bis 8 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - Aufnahme VO-SbP - (vgl. zu § 55a SchulG: VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2017, a. a. O., Rn. 26). Denn diese Regelungen betreffen nach ihrem Wortlaut (s. § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1) nur Kinder, die „im Rahmen ihrer Einschulung“ in die „Jahrgangsstufe 1“ der N...oder der 2...aufgenommen werden.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann der Hauptantrag auch nicht etwa nach § 88 VwGO so ausgelegt werden, als solle der Kläger zu 1 nicht in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der N...zum Schuljahr 2018/2019 aufgenommen werden, sondern in die Klassenstufe 2 zum Schuljahr 2019/2020.
Eine solche Auslegung scheitert unter anderem daran, dass das Gericht gemäß § 88 VwGO zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, über das Klagebegehren aber nicht hinausgehen darf. Die Bindung des Gerichts besteht darin, dass es einem Kläger weder mehr, noch etwas anderes zusprechen darf (vgl. Peters/Kujath in: Sodann/Ziekow, a. a. O., § 88 VwGO, Rn. 8 und 14, Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 88 VwGO, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Eine Aufnahme des Klägers zu 1 in ein anderes Schuljahr und in eine andere Klassenstufe wäre jedoch (als aliud) ein anderer Streitgegenstand, für den andere Regelungen gelten würden. Die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme von Schulanfängern in die Klassenstufe 1 (s. § 5a Abs. 1 bis 8 Aufnahme Vo-SbP; vgl. auch § 55a SchuG) unterscheiden sich deutlich von denen für die Aufnahme von Schulwechslern in eine bereits eingerichtete Klasse (s. § 5a Abs. 9 Aufnahme Vo-SbP; vgl. auch § 54 SchulG). Hieran vermag der von den Klägern genannte Umstand, die Klassenstufen 1 und 2 würden in der N...in einer jahrgangsübergreifendenden Schulanfangsphase unterrichtet, nichts zu ändern. Bei der Schulanfangsphase handelt es sich zwar um eine pädagogische Einheit, die (in der Regel) die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfasst (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gleichwohl ist aber auch hier bei einer Aufnahme stets zu unterscheiden, ob ein Kind als Schulanfänger neu eingeschult wird oder im Wege eines Schulwechsels in eine bestehende Gruppe aufgenommen werden soll (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2017, a. a. O., und § 20 Abs. 8 Nrn.1 und 2 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 GsVO).
Da es sich bei einer Einschulung (erstmaligen Aufnahme) und einem späteren Schulwechsel um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, wäre darüber hinaus auch für eine Umdeutung des Verpflichtungsantrags in einen anderen prozessualen Antrag, wie bspw. in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, kein Raum. Insoweit kann nach eigener Prüfung durch den Berichterstatter auf den zutreffenden gerichtlichen Hinweis vom 17. September 2019 (s. Bl. 170 d. A.) Bezug genommen werden. Zudem haben die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
2. Der Hilfsantrag vom 5. Juni 2018 (s. ebenfalls Ziffer 1 auf Bl. 8 d. A.), den Beklagten hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 1. Juni 2018 zu verpflichten, den Kläger zu 1 zum Schuljahr 2018/2019 in die Klassenstufe 1 der Schulanfangsphase der 2...aufzunehmen, ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Dieser Antrag, der nach den Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 21. Februar 2020 als Teil des ursprünglichen Klageantrags wohl aufrechterhalten bleiben soll, ist ebenfalls erledigt. Er bezieht sich auch das bereits abgelaufene Schuljahr 2018/2019 und auf eine (nicht mehr mögliche) Aufnahme des Klägers zu 1 in die Klassenstufe 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (unter 1) Bezug genommen. Zudem hat der Kläger zu 1 im Schuljahr 2018/2019 die Klassenstufe 1 an der 2...vollständig besucht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag zu erkennen ist.
3. Auch der Hilfsantrag vom 21. Februar 2020 (s. Bl. 181 d. A.), den Beklagten unter Aufrechterhaltung des bisherigen Klageantrags zu Ziffer 1 höchst hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 14. Mai 2018 zu verpflichten, den Kläger zu 1 im aktuell laufenden Schuljahr 2019/2020 in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der N... aufzunehmen, ist nicht zulässig.
Es handelt sich um eine objektive Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Kläger erweitern - wie oben ausgeführt - den ursprünglichen Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit ihrer Klage um einen anderen Streitgegenstand.
Diese Änderung der Klage ist jedoch nicht zulässig. Sie wäre gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (Alt. 1) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Alt. 2). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat der Änderung der Klage widersprochen. Er hat ausdrücklich mitgeteilt, dass er der Klageänderung nicht zustimmt und dies näher begründet (s. Bl. 187 ff., 189 d. A.). Die Klageänderung ist vorliegend zudem nicht sachdienlich i. S. des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, besteht ein vom Gericht auszuübender Beurteilungsspielraum. Die Sachdienlichkeit ist dabei objektiv und auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Voraussetzung für eine Sachdienlichkeit ist, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. An der Sachdienlichkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn die bisherige Klage entscheidungsreif ist, die Entscheidung über die geänderte Klage aber weitere Ermittlungen erfordern würde. Ein neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus. Darüber hinaus ist eine Klageänderung in aller Regel nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., § 91 VwGO, Rn. 30 ff., Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 91 VwGO, Rn. 53 ff., Wolff in: Posser/Wolff, a. a. O., § 91 VwGO, Rn. 26 ff., Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 91 VwGO, Rn. 61 f., und Bamberger in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 23 ff., jeweils m. w. N.).
Danach ist die von den Kläger geänderte Klage bereist deshalb nicht sachdienlich, weil sich der Streitstoff durch sie wesentlich verändern und sie die Entscheidung des derzeit entscheidungsreifen Rechtsstreites erheblich verzögern würde. Wie oben (unter 1.) ausgeführt, stellt die Aufnahme des Klägers zu 1 in eine andere Klassenstufe als ursprünglich beantragt (Stufe 2 statt Stufe 1) und in ein anderes Schuljahr (2019/2020 statt 2018/2019) einen anderen Streitgegenstand dar. Für die geänderte Klage müssten gänzlich andere Voraussetzungen geprüft werden, wenn inhaltlich über sie entscheiden werden müsste. Wegen der unterschiedlichen Regelungen für eine erstmalige Einschulung einerseits und einen späteren Schulwechsel in eine bereits bestehende Klasse andererseits wird auf das bereits oben Ausgeführte Bezug genommen.
Unabhängig davon ist die geänderte Klage auch nicht sachdienlich, weil sie unzulässig wäre. Denn die Kläger haben sich mit ihrem Begehren, der Kläger zu 1 solle im Schuljahr 2019/2020 in die Klassenstufe 2 der N...aufgenommen werden, nicht an den Beklagten gewandt, bevor sie hiermit am 21. Februar 2020 das Gericht befasst haben. Eine Klage auf Verpflichtung einer Behörde ist in der Regel nur dann zulässig, wenn ein Kläger sich zuvor mit seinem Anliegen an die zuständige Behörde gewandt und dort einen Antrag gestellt hat (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - VG 3 L 1216.17 - und 26. Juli 2018 - VG 3 L 378.18 -, Rennert in: Eyermann, a. a. O., Vor §§ 40 -53 VwGO, Rn. 13, und Happ in: Eyermann, a. a. O., § 42 VwGO, Rn. 37 ff., Wolff in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 113 VwGO, Rn. 406, jeweils m. w. N.).
4. Der weitere Hilfsantrag vom 21. Februar 2020 (s. Bl. 183 d. A.), den Beklagten unter Aufrechterhaltung des bisherigen Klageantrags zu Ziffer 1 höchst-höchst hilfsweise zu verpflichten, den Kläger zu 1 im laufenden Schuljahr 2019/2020 im Wege des Schulwechsels in eine bereits eingerichtete Klasse (aktuell in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase) der N...aufzunehmen, ist aus den bereits oben genannten Gründen unzulässig.
Auch dieser Antrag stellt eine unzulässige Klagänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO dar, in welche der Beklagte nicht eingewilligt hat und die nicht sachdienlich ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das oben Ausgeführte Bezug genommen.
5. Schließlich ist auch der Hilfsantrag vom 21. Februar 2020 (s. Bl. 181 und 183 d. A.), den Beklagten höchst-höchst-höchst hilfsweise zu verpflichten, den Kläger endgültig in die Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der 2...aufzunehmen, nicht zulässig.
Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Kläger zu 1 befindet sich bereits in der Klassenstufe 2 der Schulanfangsphase der 2... . Der Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger zu 1 endgültig in diese Schule aufgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.