Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.05.2020 – OVG 11 S 38/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0505.11S38.20.00
Orientierungssatz
1. Das in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV (juris: CoronaV3V BB) geregelte Verbot, Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen zu beherbergen, ist bei summarischer Prüfung auch gegenwärtig nicht unverhältnismäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris).(Rn.27)
2. Anknüpfungspunkt der Verbotsregelung bei einem Campingplatz ist die Beherbergung in einer Anlage, in der das Infektionsrisiko durch die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen typischerweise erhöht ist. Dies ist bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die sich nicht in einer solchen Anlage befinden, nicht in vergleichbarer Weise der Fall.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen das vom Antragsgegner mit Blick auf die Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus verordnete Beherbergungsverbot auf Campingplätzen. Sie ist Eigentümerin von zwei „feststehenden Wohnwagen“, die durch bauliche Maßnahmen verfestigt sind (Überdachung, teilweise Verkleidung mit Fenstern, gemauerten Terrassenanbau). Dieses Wohnobjekt befindet sich auf einer von der Antragstellerin gemieteten Stellplatzfläche auf dem N...im Landkreis Oder-Spree und wird von dieser als Wochenenddomizil genutzt.
Der von der Antragstellerin genutzte Campingplatz ist zurzeit auch für Dauercamper geschlossen. Diese dürften sich ausweislich einer Mitteilung der Campingplatzbetreiberin an die Antragstellerin jeweils nur kurz auf dem Gelände aufhalten. So sei zwar der Strom eingeschaltet, die Wasserzapfstellen dürften jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Auf eine Stellungnahme des Landkreises O...zur Nutzung der Campingplätze im Landkreis durch Dauercamper werde verwiesen.
§ 7 Abs. 4 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. II/20, Nr. 21) geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. II/20, Nr. 25), regelt:
Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrages mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sich die Einschränkung der Nichtgeltung dieser Norm nicht auch auf Ferienhäuser und Bungalows, die auf Campingplätzen errichtet wurden/stehen, erstreckt,
hilfsweise,
vorläufig festzustellen, dass sich die einschränkende Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV auch auf die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern sowie Bungalows erstrecke, die auf Campingplätzen stehen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen.
Hier richtet sich das Beherbergungsverbot in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV zwar an die Betreiber von Campingplätzen. Das hat jedoch zur Folge, dass auch die Nutzer der Campingplätze – wie im Fall der Antragstellerin – die von ihnen gemieteten Stellplätze nicht nutzen können, sodass sich das bezeichnete Verbot mittelbar auch auf diese und deren Möglichkeit zur Nutzung ihres Eigentums (Art. 14 GG) an ihrer Wohnwagenanlage auswirkt.
Die Antragsbefugnis (und auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an dem anhängig gemachten Eilverfahren) fehlen auch nicht deshalb, weil Dauercamper, wie die Antragstellerin, gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV privilegiert wären. Hierzu führt die bezeichnete Stellungnahme des Landkreises O...zur Nutzung der Campingplätze von Dauercampern (Stand 22. April 2020) (https://www.landkreis-oder-spree.de/Service-Aktuelles/Aktuelles/Coronavirus/Nutzung-der-Campingpl%C3%A4tze-im-Landkreis-durch-Dauercamper.php?object=tx,2426.5.1&ModID=7&FID=2689.2680.1&NavID=2689.190&La=1&call=suche, abgerufen am 5. Mai 2020) zutreffend aus:
Die Eindämmungsverordnung regelt in § 7 Abs. 4 S. 1, dass es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Von dieser Regelung werden auch Dauercamper auf Campingplätzen erfasst. Campingplätze dienen grundsätzlich der Erholung. Aus diesem Grund dienen auch Übernachtungen von Dauercampern – wie bei Kurzzeitcampern – touristischen Zwecken.
Im Ergebnis haben daher nach § 7 Abs. 4 S. 1 der SARS-CoV-2-auch Dauercamper in der aktuellen Zeit nicht auf Campingplätzen anzureisen oder zu verbleiben.
Dabei ist zu beachten, dass Dauercamper auch nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 SARS-CoV-2-EindV fallen, wonach Satz 1 nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern gilt, die auf der Grundlage eines auf längere Dauer geschlossenen Miet- oder Pachtvertrags nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Sicherlich werden zwar auch Stellplätze für Dauercamper über einen Pachtvertrag geregelt und betreffen regelmäßig einen länger andauernden Aufenthalt, jedoch handelt es sich hierbei nicht um Ferienwohnungen oder -häuser. Der Verordnungsgeber hat die Ausnahme des § 7 Abs. 4 S. 2 ausdrücklich nur auf Ferienwohnungen und -häuser begrenzt. Dies, obgleich die Aufzählung „Campingplatz“ und „Wohnmobilstellplatz“ im § 7 Abs. 4 S. 1 und auch aus den bereits zu der vorangegangenen Eindämmungsverordnung geführten Diskussionen zum Thema „Dauercamper“ ersichtlich ist, dass er diese Problematik durchaus gesehen hat.
Dennoch wurden Stellplätze der Dauercamper nicht in die Ausnahmeregelung aufgenommen. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung über eine Gleichstellung des Stellplatzes eines Dauercampers mit einer „Ferienwohnung oder Ferienhaus“ kann nicht gezogen werden, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, die jedoch aus dem vorgenannten Gründen nicht vorliegt. Auch in § 7 Abs. 4 S. 1 werden ausdrücklich die Ferienwohnungen und -häuser neben den Campingplätzen und Wohnmobilstellplatzen benannt. Auch dies verdeutlicht, dass die Ausnahme sich ausschließlich auf die Ferienwohnungen und -häuser und nicht auch auf Dauercampingstellplätze auf Campingplätzen beziehen soll.
Diese Interpretation ist nach Auffassung des Senats auch für die ab dem 24. April 2020 geltende Fassung der SARS-CoV-2-EindV zutreffend, wonach lediglich die Worte „auf längere Dauer geschlossenen“ durch die Passage „mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr“ ersetzt wurden. Danach ist es Campingplatzbetreibern nach der gegenwärtigen Verordnungsregelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV untersagt, (dort jedenfalls nicht mit ihrem Erstwohnsitz gemeldete) Dauercamper in ihrer Anlage zu beherbergen, auch wenn diese wie die Antragstellerin einen langfristigen Mietvertrag von mindestens einem Jahr abgeschlossen haben.
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird.
2.1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 10, juris). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24).
2.2. Das in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Verbot, Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen zu beherbergen, ist bei summarischer Prüfung auch gegenwärtig nicht unverhältnismäßig (vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris, zur Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen).
Die SARS-CoV-2-EindV verfolgt wie die entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer offenkundig das Ziel, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 effektiv zu begrenzen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch in seiner aktualisierten Stellungnahme vom 30. April 2020 unverändert insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Es handele sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 5. Mai 2020). Das hieraus folgende hohe Maß der Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der als besonders gefährdet anzusehenden Bevölkerungsgruppen sowie die besondere Wertigkeit der gefährdeten Schutzgüter Leben und Gesundheit sind bei der nachfolgenden Würdigung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der von der Antragstellerin angegriffenen Verbotsvorschrift zu berücksichtigen. Dabei ist auch einzustellen, dass das Robert-Koch-Institut unter „Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie“ (vgl. oben genannte Fundstelle) unter anderem ausführt, dass die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich ergänzt werden sollten.
Die Antragstellerin trägt vor, vorliegend handele es sich nicht um eine Nutzung zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen, vielmehr führe die regelmäßige und stets an den gleichen Ort erfolgende Ortsveränderung an den Wochenenden von B...nach S...nicht zu der mit touristischen Reisen typischerweise verbundenen abstrakten Gefahr, eine asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Hiermit kann die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht durchdringen. Die Beherbergung zu „touristischen Zwecken“ ist von der Beherbergung von Personen abzugrenzen, deren Reisetätigkeit z.B. berufliche Gründe hat (Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 17, wonach diese Differenzierung mit Blick darauf, dass touristische Reisen eher verzichtbar sind, prinzipiell rechtlich nicht zu beanstanden ist). Hiervon kann bei der Antragstellerin, der es um eine Nutzung zu Erholungszwecken geht, nicht die Rede sein. Unabhängig davon knüpft die Verbotsregelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV daran an, dass es zu einer Beherbergung von Personen in einer Anlage (Beherbergungsstätten, Campingplätzen, etc.) kommt. In diesem Falle besteht die besondere Infektionsgefahr vor allem in dem Zusammentreffen verschiedener Personen in der bezeichneten Beherbergungsanlage. Dabei durfte der Verordnungsgeber typisierend davon ausgehen, dass die Nutzer von Campingplätzen – auch soweit es um Dauercamper geht – typischerweise auf die Nutzung von Gemeinschaftsduschen, -toiletten und –waschräumen angewiesen sind. Dass dies im Einzelfall – wie die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr genutzten Wohnwagen vorträgt – möglicherweise nicht gegeben ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Es liegt auf der Hand, dass generell-abstrakte Regelungen einer Rechtsverordnung schlechterdings nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalls angemessen Rechnung tragen können. Der Verordnungsgeber darf bei den von ihm für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste – jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich eng befristeten Regelungen – nicht darauf abstellen, ob das mit der Nutzung von Beherbergungseinrichtungen generell erhöhte Infektionsrisiko in bestimmten individuellen Konstellationen (z.B. ohne Nutzung von Gemeinschaftssanitäranlagen) geringer ist (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 17). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Antragstellerin meint – eine jederzeitige Verfolgung selbst im Falle einer Feststellung einer Infektion bei der Antragstellerin gegeben wäre.
2.3. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt mit Blick auf die Ausnahmevorschrift in § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV nicht vor. Die Antragstellerin meint, es sei kein sachlicher Differenzierungsgrund dafür ersichtlich, dass ein Ferienhaus bzw. ein Bungalow oder eine Datsche, welche feste Wohnobjekte darstellten, bei einer Daueranmietung genutzt werden dürften, nicht aber dann, wenn das Wohnobjekt auf einem Campingplatz stünde. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, einer gegebenenfalls nicht verfolgbare Infektionsübertragung durch häufige Veränderung des Kontaktumfeldes zu verhindern, sei die unterschiedliche Betrachtung der Anreisenden zu ihren Ferienhäusern nicht anders zu bewerten als die Anreise zu den Ferienhäusern, welche auf einem Campingplatz stünden. Demgegenüber sieht der Senat bei summarischer Prüfung hierin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, da wie ausgeführt Anknüpfungspunkt der Verbotsregelung bei einem Campingplatz die Beherbergung in einer Anlage ist, in der das Infektionsrisiko durch die Nutzung von Gemeinschaftsanlagen typischerweise erhöht ist. Dies ist bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die sich nicht in einer solchen Anlage befinden und zudem langfristig (mindestens ein Jahr) vermietet oder verpachtet sind, nicht in vergleichbarer Weise der Fall.
Nichts anderes folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten Erläuterungen der Staatskanzlei vom 17. April 2020 (Anl. A5). Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen untersagt, eine Vermietung an Berufstätige jedoch möglich sei. Die nachfolgenden Ausführungen zum eigenen Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datsche beziehen sich ersichtlich nicht auf den Fall, dass sich diese auf einem Campingplatz befinden. Gleiches gilt für die Auslegungshilfe des Koordinierungszentrums Krisenmanagement vom 22. April 2020 (Anl. A6). Zudem lässt sich dieser tabellarischen Übersicht mit Stand 27. April 2020 ausdrücklich entnehmen, dass Beherbergung/Camping/Wochenendhäuser auf Camping- und Wochenendhausplätzen zu touristischen Zwecken und Freizeitzwecken untersagt sind (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/fragen-und-antworten/wirtschaft/tabelle-sars-cov-2-eindv/, abgerufen am 5. Mai 2020).
3. Es mag dahinstehen, ob der Hilfsantrag, dessen Erfolg den Hauptantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entbehrlich machen würde, vor dem Oberverwaltungsgericht zulässig ist, wobei eine Verweisung des Hilfsantrags an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht in Betracht kommen dürfte. Denn der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil das Beherbergungsverbot hinsichtlich von Ferienhäusern auf Campingplätzen wie dargelegt nach der derzeit noch geltenden SARS-CoV-2-EindV nicht zu beanstanden ist und die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV insoweit keine Anwendung findet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war eine Reduzierung mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).