Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.05.2020 – OVG 11 S 39/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0507.11S39.20.00
Orientierungssatz
1. Ein Rundfunkbeitrag ist nicht für Betriebsstätten zu entrichten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.(Rn.3)
2. Die (in der Regel höhere) Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung bleibt auch im Fall einer Wohnung mit Betriebsstätte bestehen, es sei denn es liegt einer der Fälle gemäß § 3 Abs 2 RBStV vor, in denen Raumeinheiten in Betriebsstätten ausnahmsweise nicht als Wohnung gelten.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. April 2020, 27 L 374.19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 setzte der Antragsgegner für die Wohnung des Antragstellers Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag i.H.v. 638,00 Euro für die Jahre 2016 bis 2018 fest. Durch Beschluss vom 22. April 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Festsetzungsbescheid gerichteten Klage (VG 27 K 375/19) anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er betreibe in seiner Wohnung gleichzeitig ein Reisebüro. Wohnung und Betriebsstätte seien nicht getrennt. Da das Rundfunkbeitragskonto für die Betriebsstätte ausgeglichen sei, könne er „nicht gesondert für die Wohnung herangezogen werden (oder umgekehrt).“
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller deshalb nicht durch, weil der Gesetzgeber der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung „umgekehrt“ begegnet ist. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nämlich nicht für Betriebsstätten zu entrichten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Demgegenüber bleibt die (in der Regel höhere) Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung auf jeden Fall bestehen. Einer der Fälle, in denen Raumeinheiten in Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 2 RBStV ausnahmsweise nicht als Wohnung gelten, liegt ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).