Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.05.2020 – 6 K 16.18 A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben 2000 geboren und vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste auf dem Landweg aus Russland kommend im April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Juli 2017 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er in der Folgezeit auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz beschränkte.

3

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. August 2017 gab er im Wesentlichen an, er sei mit zwei Onkeln, zwei Cousins und einer Cousine gemeinsam aus Vietnam ausgereist. Er sei Buddhist. Bis zu seiner Ausreise am 29. September 2016 habe er in der Stadt Hai Phong im Stadtbezirk Hong Bang gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Er habe in Vietnam noch eine ältere Schwester und eine Großtante. Inzwischen wohnten seine Eltern woanders, die Adresse kenne er nicht. Er habe die Schule bis zur Mitte der 10. Klasse besucht.

4

Seinen Antrag begründete er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Er sei ausgereist, weil er von der Polizei verfolgt worden sei. Er habe im Februar 2016 in einer kleinen Gruppe für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet, die zu der Partei Dan Chu Tu Do (übersetzt: Demokratie und Freiheit) gehöre. Sie seien acht Personen gewesen, die Leitung habe seine Cousine übernommen. Nur sie habe Kontakt mit der Partei aufnehmen dürfen. Am 3. Juli 2016 seien sie von der Polizei entdeckt worden. Sie hätten auf der Straße Flugblätter verteilt mit dem Inhalt „Gegen die Firma Formosa“. Diese taiwanesische Firma habe seit April 2016 die Umwelt verschmutzt, es seien massenhaft Fische gestorben. Das Unternehmen stelle Metall her. Dies sei die einzige Aktion gewesen, an der er teilgenommen habe. Zwei von ihnen seien bei der Aktion von der Polizei festgenommen worden. Dies habe ihm sein Onkel erzählt. Der Rest habe entkommen können. Am selben Tag sei die Polizei bei ihm zuhause gewesen und habe das Haus durchsucht. Seine Eltern seien auf dem Polizeirevier verhört worden. Diese hätten von seiner Teilnahme an der Menschenrechtsorganisation nicht gewusst. Sie hätten gedacht, er besuche nur seine Verwandten. Eine der beiden festgenommenen Personen sei ein Cousin namens B...gewesen, dessen Leiche habe ein paar Tage nach der Festnahme vor seinem Haus gelegen. Die Polizei habe erklärt, dieser sei an einer Erkältung gestorben. Er vermute, dass dieser von der Polizei gefoltert und getötet worden sei. Bei der Beerdigung seien blaue Flecken am Körper zu sehen gewesen, dies habe im Versteck eine Person namens D...erzählt. Er und die anderen hätten sich an einem Ort im Gebirge versteckt. Sie seien von der Polizei gesucht worden. Über die Partei hätten sie am 29. September 2016 Reisepässe und Flugtickets bekommen und seien in die Ukraine geflogen. Er sei gemeinsam mit Q...,D...,D...,T...und T...gereist. Die Menschenrechtsorganisation habe keinen Namen. Er habe an den Aktionen teilgenommen, weil die Mitglieder seine Verwandten seien. Zudem würden in Vietnam viele Menschenrechte verletzt. Die Menschen hätten keine freie Meinung. Die Behörden würden den Menschen willkürlich Land wegnehmen. Er herrsche viel Ungerechtigkeit. Mit seinen Eltern telefoniere er fast täglich. Diese sei mit Steinen beworfen und schikaniert worden. Sie seien immer wieder auf das Polizeirevier geholt worden. Seine Eltern hätten ihre Arbeit verloren. Jetzt sei seine Mutter Hausfrau und sein Vater arbeite wieder als Immobilienmakler. Sein Elternhaus werde rund um die Uhr bewacht. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er, von der Polizei festgenommen und vielleicht auch getötet zu werden. Der Kläger reichte eine Kopie eines für B...ausgestellten Totenscheins zu den Akten.

5

Das Bundesamt holte beim Auswärtigen Amt eine Anfrage ein, die nach Ermittlungen vor Ort mit Schreiben vom 29. November 2017 beantwortet wurde.

6

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen. Es forderte den Kläger darüber hinaus auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei.

7

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Vortrag sei – anders als der seiner vermeintlichen Verwandten, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien – nicht glaubhaft. Der Sachvortrag sei in wesentlichen Punkten auffallend oberflächlich, nicht substantiiert und widersprüchlich. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, ein lebendiges, umfassendes, detailreiches Ablaufbild zu präsentieren. Das Kerngeschehen seiner angeblichen Verfolgungsfurcht, nämlich dass er aufgrund der Verteilung von Flugblättern im Juli 2016 von der Polizei gesucht worden sei, sei nicht nachvollziehbar dargetan. Zudem habe er seinen Sachvortrag auf Falschaussagen aufgebaut. Nach den Recherchen des Vertrauensanwalts vor Ort sei der Cousin bereits 2012 an einer Überdosis gestorben. Familiäre Beziehungen zwischen den von ihm als Verwandte bezeichneten Personen seien vom Auswärtigen Amt nicht bestätigt worden. Die von ihm benannte Partei „Dan Chu Tu Do“ sei so gut wie völlig unbekannt. Es gebe lediglich zwei Facebook-Seiten, ohne dass es Hinweise für eine massenhafte Nutzung dieser Seite und damit ein spürbares öffentliches Interesse gebe. Dass es Festnahmen oder Verurteilungen von Personen dieser Gruppierung gegeben habe, lasse sich nicht feststellen. Zudem sei der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen legal am 29. Dezember 2016 über den Flughafen in Hanoi ausgereist. Ihm drohe weder politische Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden. Der Asylantrag werde nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Ferner sei er in der Lage, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu erwirtschaften.

8

Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Kläger am 5. Januar 2018 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt (VG 6 L 15.18 A). Er habe sich seit Februar 2016 für die Freie Demokratische Partei Vietnams engagiert. Seine Cousine habe für die Partei eine Gruppe geleitet, in der weitere Verwandte von ihm Mitglieder waren. Die Gruppe habe Flugblätter vervielfältigt und diese auf konspirative Art und Weise vervielfältigt. Anlass sei das durch die taiwanesische Firma Formosa in Mittelvietnam ausgelöste Fischsterben gewesen. In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2016 hätten sie aufgeteilt auf jeweils zwei Gruppen Flugblätter verteilt, dabei seien zwei Mitgliedern verhaftet worden. Die restlichen Mitglieder hätten sich darüber informieren und verstecken können. Einige Tage später sei der verhaftete Aktivist B...tot aufgefunden worden. Die Wohnhäuser der übrigen Mitglieder der Gruppe seien durchsucht worden, seine Eltern seien zur Polizei gebracht worden, um eine Aussage zu machen. Seine Partei arbeite im Untergrund. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes seien teilweise unvollständig, teilweise unzutreffend.

9

Der Kläger reichte eine Kopie seines Familienbuchs sowie weitere Unterlagen bei Gericht ein. Er wies daraufhin, dass die aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes zunächst gegen seine als Flüchtlinge anerkannten Verwandten Q...,D...,D...,T...und T...eingeleiteten Rücknahmeverfahren von der Beklagten zwischenzeitlich eingestellt worden sind.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

12

hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,

13

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Auskunft des Auswärtigen Amtes werde nicht in Zweifel gezogen. Es sei weiterhin zweifelhaft, ob sich der Kläger selbst an Aktionen beteiligt habe.

17

Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 2. Februar 2018 ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet worden (VG 6 L 15.18 A).

18

Mit Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2020 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Q... (Az. 7117131-432), D... (Az. 7117123-432), D... (Az. 7117081-432), T...(Az. 711707-432) und T...(Az. 7117159-432) betreffenden Verwaltungsvorgänge und der den Kläger betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

21

Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG.

23

a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

24

Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

25

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

26

Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9, EU-Flüchtlingsschutz-RL) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

27

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und die politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Allerdings hat das Gericht den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68/81 –, juris Rn. 5).

28

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, da er sich zur Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG gründet sich darauf, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Vietnam von den staatlichen Sicherheitsbehörden verhaftet und wegen seiner Teilnahme an einer Flugblattverteilung in Vietnam im Sommer 2016 bestraft werden könnte.

29

aa) Die tatsächlichen Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen hält das Gericht für glaubhaft. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, wie sich seine politische Überzeugung entwickelt hat, wie seine Verwandten ihn in ihre politischen Aktivitäten einbezogen haben und er sich der von seiner Cousine geleiteten kleinen Gruppierung mit dem Ziel politisch motivierter Aktionen angeschlossen hat. Auch die Flugblattaktion als den fluchtauslösenden Vorfall und die sich anschließende Flucht hat er ohne Übertreibungen und in Übereinstimmung mit den Darstellungen seiner Verwandten in deren Anhörungen vor dem Bundesamt geschildert. Auf Fragen des Gerichts konnte er im Wesentlichen widerspruchsfrei, glaubhaft und schlüssig antworten. Des Weiteren sind seine Angaben in weiten Teilen durch die von ihm vorgelegten Unterlagen wie auch die vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel belegt. Im Einzelnen:

30

Der Beginn seiner Tätigkeit bei der von seiner Cousine geleiteten Gruppierung, den er mit Februar 2016 angibt, wird durch die Anhörung des D...bestätigt, wonach zwei Personen im Februar 2016 zu ihrer Organisation dazu gestoßen seien. Die zweite Person neben dem Kläger ist T..., der ebenfalls diesen Zeitpunkt als Beginn angibt, die anderen Mitglieder waren nach ihren übereinstimmenden Angaben bereits seit 2015 aktiv.

31

Der von dem Kläger geschilderte Ablauf der Verteilaktion der Flugblätter mit politischen Slogans in der Nacht vom 2. Juli auf den 3. Juli 2016 stimmt ebenfalls mit den Angaben der übrigen Gruppenmitglieder überein. So schilderte er, dass Frau Y...(gemeint: T... ) eine Einweisung gegeben habe, wonach sie Handys und Instruktionen bekommen hätten für den Fall, dass etwas passiere. Er habe dann am Abend die Flugblätter gedruckt. Hierfür habe er von Frau Y...einen USB-Stick bekommen und mit Hilfe eines Computers die Blätter ausgedruckt. Er habe 500 Blatt Papier mit gegen das Unternehmen Formosa gerichteten Forderungen an die vietnamesische Regierung bedruckt. Ein Teil davon sei in dem Format Din A 4 mit großer Aufschrift „Formosa get out“ bedruckt worden zur Verwendung als Plakat. Die anderen Blätter habe er mit demselben Text zweifach bedruckt und diese dann durchgeschnitten, um zwei Flugblätter mit inhaltlichen Forderungen im Format Din A 5 zu erhalten.

32

Diese Schilderung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Widerspruch zu seiner Darstellung in der Anhörung vor dem Bundesamt. Dort gab der Kläger zunächst wiederholt an, sie hätten Flugblätter verteilen sollen. Auf die Frage, wie die Polizei sie bei der Flugblattaktion habe entdecken können, antwortete der Kläger: „Als wir auf der Straße die Flugblätter verteilt haben, hat man uns entdeckt und festgenommen“. Damit beschreibt er ersichtlich den Moment, als die Aktivitäten der gesamten Gruppe aufgeflogen sind und einzelne verhaftet wurden, nicht jedoch seinen konkret eigenen Beitrag zu der Verteilaktion. So hat auch eine Festnahme seiner Person, die durch seine Wortwahl mit der Verwendung des Personalpronomens „Wir“ ebenfalls suggeriert wird, nach seiner Darstellung gar nicht stattgefunden. Sein Beitrag zu der Verteilaktion der Flugblätter und Plakate bleibt nach der Anhörung beim Bundesamt eher vage, ohne dass ihm dies anzulasten ist. Es mangelt an konkreten Nachfragen des Anhörers zu den von ihm geschilderten Aktivitäten.

33

Vielmehr werden seine detaillierten und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seinem eigenen Beitrag für die Gruppierung durch die einzelnen Anhörungsprotokolle der übrigen Beteiligten bestätigt. So findet sich die von dem Kläger geschilderte Aufteilung in Flugblätter und Plakate in der Anhörung des D...wieder, wonach Flugblätter verteilt und geklebt worden seien, sowie in den Angaben des Q..., es seien kleinere Flugblätter hoch geworfen und größere geklebt worden. Auch die von dem Kläger auf Nachfrage berichtete Verwendung eines Klebesprays aus der Dose, um die Plakate an Wänden zu befestigen, findet sich in der Anhörung des D... wieder. T...schließlich sprach in ihrer Anhörung wie der Kläger davon, dass bei der Aktion im Juli 2016 500 Blatt (statt zuvor nur 250) gedruckt worden seien. Soweit sie ausgeführt hat, sie hätte das Propagandamaterial im Nebengebäude ihrer Eltern – von dem Kläger von den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmend als Garage neben dem Haus ihrer Mutter bezeichnet – mit eigenem Computer und Drucker gedruckt, steht dies nicht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Denn sie hat ausgeführt, dieses Material jeweils für drei Aktionen gedruckt zu haben, wovon zwei bereits in 2015 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch gar nicht Mitglied der Organisation. Es ist nicht widersprüchlich, dass sie den Kläger weder bei der Frage, wann sie das Material gedruckt habe, noch bei der Frage, wo das Material gedruckt worden ist, explizit erwähnt hat. Nach ihrer Darstellung trug sie die Verantwortung für das Propagandamaterial, was sich in der Aussage des Klägers widerspiegelt, sie habe ihm den USB-Stick mit dem Material darauf gegeben. Herr D...gibt zudem an, sie seien insgesamt acht gewesen: Frau Y...sei die Schlüsselfigur gewesen. Einer habe die Flugblätter gedruckt und sechs Leute seien in zwei Gruppen aufgeteilt losgefahren. Auch nach dieser Schilderung war es nicht Frau Y..., sondern jemand anderes aus der Gruppe, der die Flugblätter druckte.

34

Auch die weiteren Schilderungen des Klägers zu dem Ablauf des Abends sind lebensnah und in sich schlüssig. So erwähnte er erst bei der Frage, welches Material er denn nach Erhalt der Warnung per SMS vernichtet habe, von ihm bei der Herstellung der Flugblätter produzierte Fehldrucke. Auch seine Begründung dafür, weshalb er sich in der Nacht noch in dem Nebengebäude befunden habe, während die anderen die Flugblätter verteilten, erscheint realitätsnah. Der zum damaligen Zeitpunkt 16-jährige Kläger erklärte, er habe an dem Computer elektronische Spiele gespielt. Sein Bedauern über die Zerstörung des Computers bei der Schilderung, wie er den Computer mit Wasser versucht habe unbrauchbar zu machen, war ihm anzumerken. Die Angaben zu seiner Flucht decken sich weitgehend mit den übrigen Darstellungen. Zwar schildert der Kläger, Frau Y...habe sich in dem Hauptgebäude befunden und geschlafen, während sie in der Anhörung angegeben hat, in der Parteizentrale gewesen zu sein. Sie seien nach Darstellung des Klägers nach der Warnung per SMS beide gemeinsam mit dem Taxi zu der Pension als Treffpunkt gefahren. Unabhängig von dem vorherigen Aufenthalt der Frau Y...bestätigt D...in seiner Anhörung jedenfalls, dass der Kläger gemeinsam mit Frau Y...zu dem vorher für den Notfall vereinbarten Treffpunkt erschienen sei.

35

Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass der Kläger kurze Zeit nach seiner Flucht mit den anderen über das Mitglied der Partei Dan Chu Tu Do (Liberale freiheitliche Demokratische Partei) von dem Tod seines Cousins C...erfahren hat. Der Kläger war bei seiner Schilderung sichtlich emotional berührt, er fing an zu weinen und konnte die Anhörung kurze Zeit nicht weiter führen. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Kläger in der Verhandlung war die Mitteilung des Todes des Cousins für ihn ein einschneidendes Erlebnis. Er schilderte diesen als „unheimlich“.

36

In Übereinstimmung mit den Angaben der anderen stehen auch die Schilderungen des Klägers zur Flucht in die Berge, die dortige Unterbringung und die anschließende gemeinsame Ausreise über den Flughafen in Hanoi mit gefälschten Reisepässen, die von Parteimitgliedern organisiert worden sind. Hierzu berichtete der Kläger glaubhaft, das Foto für den Reisepass sei bereits zuvor in der Unterkunft in den Bergen gemacht worden. Dies stimmt mit der Angabe des D...in seiner Anhörung vor dem Bundesamt überein, wonach sie alle fotografiert worden seien.

37

Die Angaben des Klägers in der Anhörung wie der mündlichen Verhandlung, wonach sein Zuhause durchsucht und seine Eltern mehrfach von der Polizei aufgesucht bzw. vorgeladen worden seien, decken sich mit der Darstellung seiner Verwandten in ihren Anhörungen. Q...nennt sogar ausdrücklich den Namen der Familie des Klägers. Von den polizeilichen Maßnahmen hat der Kläger nach eigenen glaubhaften Angaben zunächst unmittelbar von dem Parteimitglied erfahren, später direkt durch seine Eltern, als er nach seiner Flucht aus Vietnam erstmals wieder telefonisch Kontakt mit diesen aufnahm.

38

Aus diesen polizeilichen Maßnahmen lässt sich schließen, dass durch die beiden festgenommenen Gruppenmitglieder die Namen der anderen Mitglieder der Gruppe wie auch der des Klägers bekannt geworden sind, die einzelnen Mitglieder von den Behörden gesucht werden und mit einer Verhaftung und Verurteilung rechnen müssen.

39

Soweit die Beklagte sich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2017 bezieht, wonach der Kläger am 29. Dezember 2016 legal – wie auch seine anderen Verwandten – ausgereist sei, und daraus schließt, ihm habe keine staatliche Verfolgung gedroht, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Es bleibt bereits unklar, aus welchen Quellen die Informationen der angeblich legalen Ausreise für die anderen Personen stammen. Diese sollen am 8. September (L...,B... ) bzw. 11. September 2016 (B...,B... ) ausgereist sein, der Kläger dann erst gut zwei Monate später.

40

Nicht nur der Kläger, sondern auch seine übrigen Verwandten haben demgegenüber übereinstimmend in ihren Anhörungen angegeben, gemeinsam aus Vietnam am 29. September 2016 mit dem Flugzeug Richtung Ukraine ausgereist zu sein. Hierbei hätten sie falsche Papiere benutzt, die sie von der Partei erhalten hätten. Weshalb die Verwandten des Klägers übereinstimmend ein falsches Ausreisedatum angegeben und eine wochenlange gemeinsame Reise aus der Ukraine bis nach Deutschland fingiert haben sollten, erschließt sich nicht. Um eine legale Ausreise zu verschleiern, hätte es ausgereicht, gar kein konkretes Datum ihrer Ausreise zu nennen. Zudem sind die Angaben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes in sich nicht schlüssig und im Ergebnis nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Klägers zu widerlegen. So sollen dieser Auskunft zufolge T...und D...– wie auch der Kläger – jeweils erst seit ca. Oktober 2016 nicht mehr gesehen worden sein, woraus die Beklagte schließt, sie hätten sich vorher zuhause aufgehalten und nicht in den Bergen versteckt. Zu der angeblich legalen Ausreise von T...und D... bereits Anfang September 2016 passt diese Angabe allerdings zeitlich ebenso wenig wie die angeblich erst Ende Dezember 2016 erfolgte Ausreise des Klägers.

41

Im Übrigen hat die Beklagte die Auskunft des Auswärtigen Amtes zwar zum Anlass genommen, die Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung bezüglich der Verwandten des Klägers zu prüfen. Im Ergebnis hat das Bundesamt dieses Verfahren jedoch jeweils formlos mit der Begründung beendet, dass die Angaben des Auswärtigen Amtes keine erheblichen Zweifel an der im Anerkennungsverfahren jeweils festgestellten Glaubhaftigkeit begründen konnten. Dies gilt auch für den nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes im elektronischen Sterberegister angeblich bereits für 2012 eingetragenen Tod des C..., für den der Kläger allerdings in sich schlüssige Stellungnahmen von dessen Eltern zu den Umständen der Todesnachricht eingereicht hat, ebenso wie das Foto eines Grabsteins mit dem Todesdatum 6. Juli 2016. Auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2018 (VG 6 L 15.18 A) wird ergänzend Bezug genommen.

42

bb) Das geschilderte rigide Vorgehen des vietnamesischen Staates gegen Demonstranten und Aktivisten, die insbesondere die Vorgänge um das Unternehmen Formosa kritisieren, wird durch die vorliegenden Erkenntnisse bestätigt.

43

Amnesty International berichtet, die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung unterlägen drastischen Einschränkungen. Menschen, die friedlich Kritik an der Regierungspolitik übten, würden durch strafrechtliche und andere Maßnahmen zum Schweigen gebracht. Aktivisten würden umfassend überwacht und schikaniert. Dies gelte auch für die Teilnehmenden an Demonstrationen gegen die von dem Stahlwerk Formosa Plastic Group verursachte Umweltkatastrophe, die verheerende Auswirkungen auf das Leben von schätzungsweise 270.000 Personen gehabt habe (vgl. amnesty international, Report Vietnam 2017, 21. Mai 2017). Auch das Auswärtige Amt erwähnt den Fall Formosa, wenn es von öffentlichen Aktionen von Fischern, die gegen die Enteignung des Grundes und Bodens bzw. für eine gerechte Entschädigung auch etwa für Einkommenseinbußen nach dem massenweisen, von einem taiwanesischen Investor verursachten Fischsterben vor der Küste Vietnams demonstrieren, berichtet (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 14. Dezember 2018, Stand Oktober 2018, S.11 f.), und bestätigt damit die besondere Relevanz des Falles.

44

Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2019 wird öffentliche Kritik an Partei und Regierung in Vietnam nur innerhalb enger Grenzen toleriert. Regierungskritische Aktivitäten würden mit polizeilich-justiziellen und administrativen Maßnahmen verfolgt. Gegen Mitglieder nicht registrierter Oppositionsgruppen oder Personen, die den umfassenden Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) in Frage stellten, gehe die Regierung mit Härte vor (u.a. administrative Schikanen, Bedrohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung durch gedungene Schläger, Verhaftungen, Hausarrest, ausgedehnte Verhöre, Internet- und Telefonstörungen, seit Ende 2016 zunehmend Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen nicht nur wegen „Propagandadelikten" und Vorwurf des „Umsturzversuchs", sondern auch wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Auch Freunde und Familien von Aktivisten gerieten ins Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 2. Dezember 2019, Stand Oktober 2019 – Lagebericht 2019 –, S. 5). Gegen Mitglieder der zahlreichen kleineren Oppositionsgruppen, die aus der Illegalität operierten, werde mit aller Härte vorgegangen (Verurteilungen zu zunehmend höheren Gefängnisstrafen – zuletzt bis zu 20 Jahre –, Gewalt, Einschüchterung, Hausarrest, Umfeldbedrohung). Nach einem Rückgang formeller Verhaftungen und Anklagen seit 2013 seien seit Ende 2015 wieder mehr Oppositionelle inhaftiert und zum Teil zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Einschüchterung, administrative Repressalien und Umfeldbedrohung usw. würden zunehmen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 8). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten existierten kaum für Oppositionelle, die aufgrund „staatsgefährdender" Aktivitäten ins Visier der Sicherheitsbehörden gerieten. Das Staatsicherheitsnetz sei eng und spanne sich über das gesamte Land (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16.).

45

Die Organisation Reporter ohne Grenzen listet Vietnam in ihrem Pressefreiheitsindex auf Rang 175 von 180 untersuchten Ländern. Das zuletzt besonders harte Vorgehen gegen Aktivisten hänge mit einem Machtwechsel in der Kommunistischen Partei zusammen, in der 2016 konservative Hardliner die Führung übernommen hätten. Insbesondere Bürgerjournalisten stünden im Visier der Behörden (vgl. Reporter ohne Grenzen, „Kritiker über Facebook verfolgt“, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2018).

46

Aufgrund dieser Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass der Kläger schon wegen seiner Mitgliedschaft an der regierungskritischen Organisation und der Beteiligung an der Flugblattaktion vom 2./3. Juli 2016 gegen das Unternehmen Formosa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe wegen seiner politischen Überzeugung zu befürchten hat, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

47

2. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 15. Dezember 2017, die Ablehnung von Abschiebungsverboten unter Ziffer 3, die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 mit der gemäß § 37 Abs. 2 AsylG geänderten Ausreisefrist und die Befristungsentscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 5 waren aufzuheben, da der Kläger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist.

48

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.