Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2020 – OVG 11 S 43/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0527.11S43.20.00
Orientierungssatz
1. Die mit der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 CoronaV4V BB verbundenen Belastungen bei der Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten etc., d.h. die Erfassung von Vor- und Familiennamen, der vollständigen Anschrift und der Telefonnummer der Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste, die Aufbewahrung dieser Liste für vier Wochen und ihre Herausgabe an das zuständige Gesundheitsamt auf dessen Verlangen, ist auch mit Blick auf Rechtsanwälte als notwendige Schutzmaßnahme anzusehen. (Rn.21)
2. Mit § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 CoronaV4V BB wird auch die Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 GVG nicht unzulässig eingeschränkt. Die zeitlich kurz befristete Erfassung von Personalien zum alleinigen Zweck der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter für den Fall einer Infektion eines Teilnehmers einer Gerichtsverhandlung ist vielmehr eine zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung zulässige Maßnahme, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichtsverhandlungen nicht unzumutbar einschränkt. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller – ein in Brandenburg ansässiger Rechtsanwalt – wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg in der Fassung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30, S. 1) – SARS-CoV-2-EindV. Hiernach ist bei der Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren durch die Verantwortlichen sicherzustellen, dass von den Teilnehmenden der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer in einer Anwesenheitsliste erfasst, diese für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufbewahrt und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herausgegeben wird. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist ist diese Liste zu vernichten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV auszusetzen,
hilfsweise festzustellen, dass sich diese Regelung nicht auf Verhandlungen bei Gerichten bezieht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist zulässig.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV.
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er macht geltend, bei seiner Teilnahme als Prozessbevollmächtigter an einer Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Nauen am 13. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter aufgefordert worden zu sein, sich in eine Liste nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einzutragen, wozu er sich angesichts ihm angedrohter Nachteile gezwungen gesehen habe. In den nächsten Wochen habe er weitere Gerichtsverhandlungen, weshalb sich erneut die Frage stellen werde, ob eine solche Datenerhebung rechtmäßig sei und welche Folgen das im Weigerungsfalle habe. Angesichts dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Verpflichtung zur Eintragung in Anwesenheitslisten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV sich auf die Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie auf sein Recht als Rechtsanwalt aus § 3 Abs. 2 BRAO, in Rechtsangelegenheiten vor Gerichten auch im Land Brandenburg ungehindert aufzutreten, auswirken kann.
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die vom Antragsteller angegriffene Vorschrift der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird.
Soweit der Antragsteller ausführt, er mache gegenüber dem Amtsgericht Nauen Schadensersatzansprüche geltend, da die am 13. Mai 2020 ausgelegte Anwesenheitsliste keinerlei Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen, etwa nach Art. 13 DSGVO, enthalten habe, erstreckt sich ein diesbezüglich ggf. vorliegender Mangel der Anwesenheitsliste nicht auf die Verordnung selbst.
Die Annahme des Antragstellers, die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV sei rechtswidrig, da sie nicht auf einer “tauglichen Rechtsgrundlage beruht“, denn die Verordnung beruhe zwar auf § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG), unter den dort - in Satz 3 - aufgezählten eingeschränkten Grundrechten werde jedoch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG nicht erwähnt, so dass dieses nicht eingeschränkt werden dürfe, weil dies gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde, ist unzutreffend.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 u.a. -, juris Rz. 26, 27 m.w.N.) nur „Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden“ können. Indem dieses Gebot den Gesetzgeber zwinge, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, wolle es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch solle sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (Warn- und Besinnungsfunktion). Davon zu unterscheiden seien insbesondere andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vorgenommen habe. Hier erscheine die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst sei, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewege. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rz. 63 f. m.w.N. und der Senat in st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22.20 -, juris Rz. 22).
Nicht erfasst vom Zitiergebot ist hiernach entgegen der Annahme des Antragstellers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, BVerfGE 115, 166, 187 f.) und somit kein Grundrecht darstellt, das nur aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden kann (vgl. dazu auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage, Art. 19 GG, Rz. 4, 5; Antoni in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Handkommentar, 11. Auflage, Art. 19 GG, Rz. 4).
Auch ansonsten bestehen keine Zweifel daran, dass § 32 IfSG eine taugliche Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV darstellt.
Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 10, juris). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, Rn. 9, juris).
Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind (vgl. dazu zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rz. 18 ff.), erscheint nicht zweifelhaft und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.
Es ist auch nicht feststellbar, dass die mit der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV verbundenen Belastungen bei der Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten etc., d.h. die Erfassung von Vor- und Familiennamen, der vollständiger Anschrift und der Telefonnummer der Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste, die Aufbewahrung dieser Listen für vier Wochen und ihrer Herausgabe an das zuständige Gesundheitsamt auf dessen Verlangen, durch die sich der Antragsteller nach seinen Darlegungen zur Antragsbegründung in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt sieht, nicht als „notwendige“ Schutzmaßnahmen anzusehen sind. Diese überschreiten gegenwärtig auch nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Auswahlermessens.
Zweck dieser Regelung ist nach der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zu § 5 Abs. 5 (Bearbeitungsstand 14. Mai 2020) die Erleichterung der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter, falls im Nachgang eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei den Teilnehmern festgestellt wird. Angesichts der weiterhin bestehenden akuten Gefahrenlage für die Gesundheit der Bevölkerung auch im Bundesland Brandenburg, insbesondere der als besonders gefährdet anzusehenden Bevölkerungsgruppen älterer und vorerkrankter Personen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung .html, abgerufen am 26. Mai 2020), der besonderen Wertigkeit der gefährdeten Schutzgüter Leben und Gesundheit und des Umstands, dass Erkrankungssymptome bei Erkrankten nicht sofort feststellbar sind, diese aber gleichwohl schon die Erkrankung weiterverbreiten können, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, eine Kontaktnachverfolgung von Teilnehmenden an - auch gerichtlichen - Veranstaltungen/Verhandlungen über Anwesenheitslisten zur möglichen Ermittlung von Infektionsketten sicherzustellen. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig. Durch die angeordnete Vernichtung der Anwesenheitslisten nach Ablauf von vier Wochen wird dem dargelegten Schutzzweck auch lediglich im sachlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, mit der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV werde die Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 GVG unzulässig eingeschränkt. Das sei schon deshalb der Fall, weil Verhandlungsteilnehmer hierdurch verpflichtet würden, ihre Personalien zu offenbaren und diese zur Datenerhebung zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verweigerung der Eintragung in die Anwesenheitsliste könne dies dazu führen, dass der Vorsitzende einer Gerichtsverhandlung sich mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob er diese Personen von der Verhandlung ausschließe, was wiederum die revisionsrechtliche Frage aufwerfe, ob damit nicht der Grundsatz der Öffentlichkeit in Frage stehe.
Dem ist nicht zu folgen. Denn die mit der zeitlich kurz befristeten Erfassung der bezeichneten Personalien zum - ausweislich der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers - alleinigen Zweck der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter für den Fall, dass im Nachhinein eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei den Teilnehmern einer Gerichtsverhandlung festgestellt wird, ist, wie bereits ausgeführt, als eine zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung zulässige und auch nicht unverhältnismäßige Maßnahme gemäß § 32 Satz 1 IfSG i.V.m.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG anzusehen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen, aber auch den der Verfahrensbeteiligten hierzu weder unzulässig noch unzumutbar einschränkt. Dass einzelne Interessenten sich veranlasst sehen könnten, allein wegen der Registrierung ihrer Personalien zum genannten Zweck des Gesundheitsschutzes von einer beabsichtigten Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung Abstand zu nehmen, ist schon nicht erkennbar, jedenfalls kommt nicht jede sich als psychologische Hemmschwelle auswirkende Maßnahme einer Verweigerung des Zutritts gleich (Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 9. Auflage, § 169 GVG Rz. 40 m.w.N.). Mögliche sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden als Konsequenz einer Verweigerung der Eintragung in die Anwesenheitsliste stellen, soweit sie rechtmäßig sind, den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in Frage (Kissel/Mayer, a.a.O., § 169 GVG Rz. 38 i. V. m. § 176 Rz. 36, 39 f.).
3. Der Hilfsantrag des Antragstellers, festzustellen, dass sich die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV nicht auf Verhandlungen bei Gerichten bezieht, beinhaltet schon keinen eigenständigen Regelungsgehalt, da er als Minus im Hauptantrag enthalten ist und im Falle seiner Begründetheit zu einer Teilstattgabe des Hauptantrags hätte führen müssen. Jedenfalls kann er aus den oben genannten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 2 der SARS-CoV-2-EindV mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).