Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2020 – OVG 12 N 68.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0527.OVG12N68.19.00

Orientierungssatz

1. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Sinter nach Maßgabe des Benchmarks von 0,171 Zertifikaten/t Eisenerzsinter ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.9)

2. Es bedarf der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht, wenn die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des EuGH war. Dies gilt auch dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 10 K 119.16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.299.887,58 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag allein noch gegen die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Sinter nach Maßgabe des Benchmarks von 0,171 Zertifikaten/t Eisenerzsinter. Sie macht geltend, dieser Benchmark sei fehlerhaft und vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für nichtig zu erklären. Sodann habe die Europäische Kommission (im Folgenden nur: Kommission) gemäß Art. 266 AEUV einen höheren Benchmarkwert festzusetzen, wobei die Klägerin einen solchen von 0,191 Zertifikate/t Eisenerzsinter für angemessen erachtet.

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1. Unter Zugrundelegung des nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

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Ob, wie die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es bestehe eine Bindungswirkung an das Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache C-80/16 (ArcelorMittal Atlantique et Lorraine SASU), von der es nur unter bestimmten Voraussetzungen befreit sei, die hier nicht vorlägen, kann dahinstehen. Es hat eine erneute Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht lediglich für unzulässig befunden, sondern angenommen, eine solche sei aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH, in der insbesondere erneut das weite Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Benchmarks betont werde, bereits nicht geboten. Dies erfolgte zu Recht, weshalb auch der Senat, ungeachtet der Frage einer Bindung an das genannte Urteil, eine (erneute) Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt darauf Bezug.

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Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch:

6

Das Urteil des EuGH bietet keinen Anlass zu der Annahme, die Kommission habe den Gerichtshof darüber getäuscht, dass es sich bei Sinter einerseits und Pellets andererseits um unterschiedliche (Zwischen-) Produkte handele. Bereits die dem EuGH unterbreitete Vorlagefrage zu 3 differenzierte zwischen der Herstellung von Sinter einerseits und von Pellets andererseits (Rn. 18 des Urteils vom 26. Juli 2017). Auch in den Urteilsgründen wird ausdrücklich ausgeführt, das „integrierte Stahlwerk (gemeint: in I...) umfasse eine eigene Pellet-Einheit und eine Eisenerzsinter-Produktionseinheit, die miteinander verbunden seien, um den Hochöfen direkt eine Mischung aus Pellets und Eisenerzsinter zuzuführen“ (Rn. 42). Fehl geht daher der Versuch der Klägerin, der Kommission zu unterstellen, sie habe dem EuGH wahrheitswidrig unterbreitet, es werde in der betroffenen Anlage ein Mischprodukt hergestellt. Dass in der Anlage vor der Beschickung der Hochöfen beide Möllerbestandteile gemischt werden, trifft zu und wird auch von der Klägerin nicht bestritten.

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Ebenso trifft zu, dass E... in seiner Stellungnahme gegenüber der Kommission vom 29. November 2009 (Anlage K 28) auf die Besonderheiten der Sinter- bzw. Pellet-Produktion in der Anlage in I... und die Vergleichbarkeit der Produktmischung hinsichtlich Emissionen und Produkteigenschaften mit einer Sinteranlage hingewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend im Einzelnen ausgeführt (UA S. 18); hierauf kann verwiesen werden. Dass diese Stellungnahme der Kommission nicht auf deren Anforderung, sondern auf eigene Initiative von E... zugänglich gemacht wurde, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass E... damit ursprünglich die Absicht verfolgte, den Betreiber des Werks in I... in dem Vorhaben zu unterstützen, einen einheitlichen Benchmark für die Produktion von Sinter und Pellets durchzusetzen.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen (UA S. 19 f.), dass auch die von E... für ihre Stellungnahme gegenüber der Kommission herangezogene Beratungsgesellschaft P... die in besonderer Weise aufeinander abgestimmte Produktion von Sinter und Pellets in der Anlage in I... betont hat. Der Benchmark von 0,134, den P...für diese Anlage ermittelt hat, bezieht sich ausdrücklich auf Sinter „(t CO2 / t Sinter)“, nicht etwa auf Pellets oder ein Mischprodukt (vgl. die Stellungnahme „Special Cases of Burdon Preparation Benchmark“, Datenträger Blatt 305 der Gerichtsakte). Die mit dem Zulassungsantrag (erneut) vorgebrachte Vermutung, die Kommission habe in die Benchmark-Kurve tatsächlich lediglich den Emissionswert für die Pelletherstellung in I... eingestellt, ist daher unhaltbar, zumal für die übrigen drei Pelletproduktionsanlagen in Europa lediglich ein durchschnittlicher Emissionswert von 35,4 kg CO2/t Pellets angegeben wird (ECOFYS u. a., Sector report for the iron ore industry, November 2009, S. 3) und nichts dafür ersichtlich ist, warum die Pelletherstellung in I... um ein Vielfaches ineffizienter sein sollte. Selbst wenn in die Bildung des Benchmarks von 0,134 sowohl die Kohlendioxidemissionen für die Sinter- als auch diejenigen für die Pelletproduktion eingeflossen sein sollten, erlaubt daher auch diese – im Namen von E... abgegebene – Stellungnahme nicht die Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der Benchmarkbildung durch die Kommission. Die besonders aufeinander abgestimmte Vorgehensweise bei der Herstellung beider bis zu einem gewissen Grad gegeneinander austauschbarer Möllerbestandteile (vgl. hierzu auch die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 31 und die Stellungnahme E... gegenüber ECOFYS u. a., Sector report for iron and steel industry, S. 28 zu 3) lässt es vielmehr als noch vertretbar erscheinen, die Anlage in die Benchmark-Kurve miteinzubeziehen. Zwar hat P... in genanntem Papier ein solches Vorgehen nicht befürwortet, sondern für diese Anlage eine Sonderlösung („special solution“) vorgeschlagen; hätte sie jedoch für sachgerecht befunden, die Sinterproduktion isoliert zu betrachten (unterstellt, das ist tatsächlich nicht der Fall), hätte sich aufgedrängt, die Anlage in I... ausschließlich mit dem – dann höheren – Emissionswert für die isolierte Herstellung des Sinters in die Benchmark-Kurve aufzunehmen. Das ist nicht geschehen.

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Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass der EuGH das Vorgehen der Kommission noch von ihrem in dieser Frage sehr weiten Ermessen umfasst angesehen hat, zumal der festgesetzte Wert von 0,171 noch deutlich über dem von ECOFYS u. a. nach Maßgabe der Besten Verfügbaren Techniken vorgeschlagenen Wert von 0,119 liegt (Sector report for the iron an steel industry, November 2009, S. 20).

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2. Nach allem hat die Klägerin auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten, die den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lassen und nicht bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden können.

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3. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.

12

Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzliche Bedeutung zukommt.

13

Wie sie nicht verkennt, bedarf es der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht, wenn die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des EuGH war (vgl. Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV, AEUV, 6. Aufl., Art. 267 Rn. 18). Dies gilt auch dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (Schwarze/Wunderlich, in: Schwarze, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 267 Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. des EuGH).

14

Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kommission den EuGH im Verfahren C-80/16 nicht darüber getäuscht, dass in der Anlage in I... Sinter und Pellets in unterschiedlichen „Produktionseinheiten“ (so Rn. 42 des genannten Urteils vom 26. Juli 2017) des Hüttenwerks hergestellt werden. Auch das als Anlage K 27 vorgelegte Gutachten von A... vom November 2009 behauptet nicht, dass in der Anlage in I... eine Mischung aus Sinter und Pellets hergestellt werde, sondern lediglich, dass beide in unterschiedlichen Produktionseinheiten hergestellten Möllerbestandteile den Hochöfen als Mischung zugeführt werden. Dass damit die Absicht verfolgt wurde, die Kommission dazu zu bewegen, für beide Produkte einen einheitlichen Benchmark festzulegen, ändert daran nichts. Die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag aufgeworfene Vorlagefrage zu 1 stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Vorlagefrage zu 2 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 bereits beantwortet (C-80/16 Rn. 48), wenn auch verneint.

15

Ist die unionsrechtliche Frage, ob die Kommission das Werk in I... in die Benchmark-Kurve einbeziehen durfte, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits geklärt, erlaubt auch der Umstand, dass der dergestalt festgesetzte Benchmark Auswirkungen auf die Zuteilung für die folgende Handelsperiode haben könnte, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

16

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt im Berufungszulassungsverfahren noch die Zuteilung weiterer 350.619 Emissionsberechtigungen, deren Wert pro Berechtigung sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 20,82 Euro belief.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).