Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.05.2020 – OVG 11 N 13.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0529.11N13.17.00
Orientierungssatz
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auf der Grundlage von § 21 Abs 1 AufenthG 2004 i.V.m. dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76, BGBl. 1952 II S. 608) (juris: NiederlAbk TUR).(Rn.4) (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 20. Dezember 2016, 10 K 460.15 V, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der bereits früher zeitweise in Deutschland lebende türkische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums für eine selbstständige Tätigkeit als (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer der A... Immobilien GmbH mit Sitz in Berlin.
Die gegen die Ablehnung des Antrags vom 5. März 2014 auf Visumerteilung durch Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 6. Mai 2015 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob Anspruchsgrundlage für das Visumbegehren des Klägers § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG sei (dazu 1.) oder im Hinblick auf die von der Beklagten herangezogene assoziationsrechtliche Stillhalteklausel § 2 Abs. 1 AuslG 1965 (dazu 2.), da dem Kläger nach keiner dieser Vorschriften ein Anspruch auf Erteilung eines Visums oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe.
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG scheide mangels Vorliegens der dortigen - kumulativen - tatbestandlichen Voraussetzungen in den Nr. 1 und 2 aus, da ein hiernach erforderliches wirtschaftliches Interesse und zu erwartende positive Auswirkungen auf die inländische Wirtschaft vom Kläger schon selbst nicht behauptet würden und ein erforderliches regionales Bedürfnis an der beabsichtigten Tätigkeit nicht gegeben sei.
Ihm stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 21 Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76, BGBl. 1952 II S. 608) zu. Denn Art. 4 dieses Abkommens, der den Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten das Recht einräume, unter Beobachtung der Landesgesetze und Verordnungen u.a. jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit kein Vorbehalt zugunsten der eigenen Staatsangehörigen vorliege, gelte gemäß Art. 2 des Abkommens nur „vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen“, wozu auch die Visumbestimmungen zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gehörten. Somit handele es sich bei Art. 4 des Abkommens nach der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Regelung berufsrechtlicher Art, die ein Aufenthaltsrecht für die beabsichtigte Tätigkeit voraussetze. Hieraus folge lediglich, dass türkische Staatsangehörige nicht generell von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden dürften. Hingegen ergebe sich hieraus kein Anspruch auf Erteilung eines Visums und diese Norm beschränke auch nicht „das - hier allerdings mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht eröffnete - behördliche Ermessen …“.
2. Ob die Regelungen in § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung eines Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (Zusatzprotokoll) geltenden Vorschriften des AuslG 1965 strengere Vorschriften enthielten, könne dahinstehen, weil dem Kläger auch hiernach kein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke selbstständiger Erwerbsstätigkeit zustehe und die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Maßgebliche Anspruchsgrundlage insoweit sei mangels spezieller Vorschriften § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtige. Das mangels ersichtlicher Belangbeeinträchtigung hiernach eröffnete Ermessen habe die Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Weder bestünden Bedenken hinsichtlich der geäußerten Zweifel an der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers noch sei zu beanstanden, dass die Beklagte bezweifele, dass dieser die erforderlichen technischen und kaufmännischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Selbstständiger besitze, was sodann im Einzelnen begründet wird.
II.
Der gegen dieses Urteil fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Begründungsschriftsatz vom 27. Februar 2017 keinen Erfolg.
Mangels Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO ist dem Zulassungsvorbringen sinngemäß lediglich der Zulassungsgrund der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen.
1. Die Ausführungen des angegriffenen Urteils, wonach der Kläger mangels Vorliegens der dort genannten - kumulativ erforderlichen - tatbestandlichen Voraussetzungen in Nr. 1 und Nr. 2 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 AufenthG besitze, werden mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen.
2. Der Kläger macht allerdings geltend, ihm stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen zu, zumindest habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung insoweit. Das insoweit bestehende Ermessen sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Hinsichtlich der geäußerten Zweifel an seiner technischen und kaufmännischen Befähigung für die beabsichtigte Tätigkeit verweise er auf im einzelnen bezeichnete Schreiben und Nachweise, die sich in den dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Beigeladenen befänden, vom Gericht aber nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Auch sei dieses von einer falschen Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung der A... Immobilien GmbH ausgegangen, die sich in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und nach einer mit der Zulassungsbegründung vorgelegten, zudem seinen Sachverstand und seine für die Gesellschaft dringend benötigten Verbindungen aufzeigenden Bestätigung einer Steuerberatungsgesellschaft vom 8. Februar 2017 einen Rohgewinn von über 1.500.000 EUR erwarten lasse. Auch insoweit sei das Ermessen durch die Beklagte falsch ausgeübt worden. Dieses sei zudem durch das Wohlwollensgebot im deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen erheblich eingeschränkt. Hiernach sei die Versagung eines Aufenthaltstitels für eine selbstständige Tätigkeit nur bei Vorliegen vernünftiger Zweifel an der fachlichen und sonstigen beruflichen Eignung oder anderer in der Person liegenden Gründe zulässig, die so erheblich seien, dass sie das Wohlwollensgebot im Einzelfall verdrängten. Derartige Zweifel bestünden vorliegend nicht.
Dieses Zulassungsvorbringen setzt sich nicht, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 AufenthG erforderlich, mit der entscheidungstragenden Begründung des angegriffenen Urteils auseinander, wonach dem Kläger auch § 21 Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit vermitteln könne. Die Darlegungen des Klägers zur Einschränkung des behördlichen Ermessens durch das Wohlwollensgebot des Abkommens begründen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil diesem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Ermessen „mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht eröffnet“ sei. Diese Prämisse wird mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht angegriffen.
3. Ob die zitierten Ausführungen der Zulassungsbegründung geeignet wären, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend einen Anspruch auf Erteilung eines Visums für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll unter Ziffer 2. des Urteils ernstlich in Zweifel zu stellen, kann dahinstehen. Denn mit diesen Ausführungen wird klägerischerseits nur die Verneinung eines Anspruchs gemäß § 21 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen (Ziffer 1. des Urteils) angegriffen.
Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers auch nicht geeignet, die die Ermessensentscheidung der Beklagten bereits tragenden Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts in rechtlich relevanter Weise zu erschüttern. Denn die vom Kläger angeführte Prognose der A... Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 8. Februar 2017, die innerhalb der nächsten 2 – 3 Jahre absehbare wirtschaftliche Entwicklung sei sehr positiv einzustufen, danach sei „aus den anstehenden feststehenden Projektentwicklungen … ein Rohgewinn von etwas über 1.500 T€ zu erwarten“, lässt jegliche substantielle Darlegung vermissen, die eine Nachvollziehbarkeit dieser Prognose auch nur ansatzweise zuließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).