Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.06.2020 – OVG 11 N 23/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0603.11N23.20.00

Orientierungssatz

Mangelnde Sprachkenntnisse des - anwaltlich vertretenen - Ausländers stehen der Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung auch bei einem Anwaltswechsel nicht entgegen.(Rn.10) (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 13. Januar 2020, 29 K 27/20, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2020 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2020, mit dem festgestellt wird, dass ihre Klage VG 24 K 114.19 als zurückgenommen gilt.

2

In diesem Klageverfahren wendet sich die zuvor erfolglos ein Asylverfahren betreibende vietnamesische Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2019, in dem festgestellt worden war, dass die Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen für ihrem 2018 geborenen Sohn missbräuchlich gewesen und dieser verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen. Weiterhin war sowie ihm seine Abschiebung angedroht und für den Fall seiner Abschiebung ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet worden.

3

Nachdem die bei Klageerhebung durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten angekündigte und bei Klageeingang zudem gerichtlicherseits unter Fristsetzung aufgegebene Klagebegründung auch auf eine weitere befristete gerichtliche Aufforderung nicht erfolgt war, hatte das Gericht die Klägerin unter Hinweis hierauf und die Regelung in § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit - am 7. Juni zugestelltem - Schreiben vom 5. Juni 2019 zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Daraufhin teilte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019 mit, das Mandatsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet, die Mandatskündigung der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2019 sei beigefügt und Rechtsanwalt H... - der nunmehrige Prozessbevollmächtigte - werde sich zum Verfahren bestellen. Ausweislich des beigefügten, von der Klägerin unterschriebenen Kündigungsschreibens war dieser von ihr an diesem Tage mandatiert worden. Nachdem weitere Äußerungen nicht eingegangen waren, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. August 2019 fest, dass die Klage wegen länger als zweimonatigen Nichtbetreibens des Verfahrens trotz Aufforderung als zurückgenommen gelte und eingestellt werde.

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Mit Schriftsatz vom 27. August 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - neben einer später zurückgenommenen Anhörungsrüge - die Fortführung des Klageverfahrens und mit Schriftsatz vom Folgetag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme und Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 15. August 2019 sei zu Recht erfolgt. Mit Blick auf die Ankündigung einer Klagebegründung bei Klageerhebung und die fruchtlos gebliebenen diesbezüglichen gerichtlichen Aufforderungen habe ein hinreichender Grund für die Vermutung bestanden, die anwaltlich vertretene Klägerin habe kein Interesse mehr an der Fortführung des Klageverfahrens, so dass die gerichtliche Betreibensaufforderung zu Recht ergangen sei. Innerhalb der an deren Zustellung anschließenden zweimonatigen Frist sei das Verfahren nicht betrieben worden. Der Schriftsatz des früheren Prozessbevollmächtigten vom 11. Juli 2019 stelle kein auflagengemäßes Betreiben des Verfahrens dar. Der maßgebliche Einwand der Klägerin, aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht wäre es tunlich gewesen, die rechtsunkundige Klägerin zunächst zur Benennung eines neuen Prozessbevollmächtigten aufzufordern, verkenne, dass dem Schreiben vom 11. Juli 2019 über die Mandatsniederlegung ihr Kündigungsschreiben vom 2. Juli 2019 beigelegen habe, in dem diese die Mandatierung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits mitgeteilt habe. Im Übrigen sei die Betreibensfrist zu diesem Zeitpunkt erst zur Hälfte verstrichen gewesen, so dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass ihr neuer Bevollmächtigter die angekündigte Klagebegründung fristgerecht vorlegen würde. Der (weitere) Vortrag, dieser habe die Klageschrift vom 12. März 2019 erst am 22. August 2019 vom früheren Prozessbevollmächtigten erhalten, sei unerheblich, weil es für den neuen Bevollmächtigten auch andere Wege, z.B. eine Einsichtnahme in die Streitakte, gegeben habe, sich über den Stand des gerichtlichen Verfahrens zu informieren.

6

Aus diesen Gründen scheide auch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Zudem sei die Frist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Ausschlussfrist, in die Wiedereinsetzung nur bei in Fällen höherer Gewalt bei unabwendbaren Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen in Betracht komme. Ein solcher Fall liege hier offenkundig nicht vor.

II.

7

Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung vom 16. März 2020, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9).

10

Die Klägerin macht zur Zulassungsbegründung geltend, der Umstand, dass sich ihr neuer Verfahrensbevollmächtigter erst am 27. August 2019 bei Gericht gemeldet habe, könne weder sie noch diesen „belasten“. Dessen prozessuale Pflichten begännen erst mit seiner Meldung bei Gericht, mithin am 27. August 2019. Es entspreche anwaltlicher Sorgfaltspflicht, sich in einem laufenden Verfahren erst dann bei Gericht zu melden, wenn einem Rechtsanwalt mindestens die verfahrenseinleitende Klage bekannt sei. Diese sei jedoch erst am 22. August 2019, d.h. nach Ablauf der Betreibensfrist, eingegangen. Dieser „unabwendbare Zufall“ sei seitens der der deutschen Sprache unkundigen Klägerin durch eigenes Tun mangels Kenntnis nicht abzuwenden gewesen. Mit - nicht in der Streitakte befindlichem - Schreiben vom 4. Juli 2019 habe ihr neuer Prozessbevollmächtigter dem früheren Bevollmächtigten die Mandatskündigung mitgeteilt und diesen erfolglos um Anruf zwecks Information über den Sachstand gebeten. Von einer eigenen (Neu-)Bestellung im vorliegenden Verfahren ohne Kenntnis von dessen Einzelheiten sei in diesem Schreiben nicht die Rede gewesen. Das Mandat zur Weiterführung des Prozesses sei ihm - so der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin - erst am 21. August 2019 bei Übergabe der Kopie des (Einstellungs-)Beschlusses vom 15. August 2019 erteilt worden. Zwar habe ihm der frühere Bevollmächtigte der Klägerin die Betreibensaufforderung des Gerichts vom 5. Juni 2019 bereits am 11. Juli 2019 per Fax übermittelt gehabt, was er übersehen habe. Dieses Versehen halte er allerdings nicht für ursächlich für die Versäumung der Betreibensfrist, weil es auf seine Kenntnis erst ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung ankommen dürfte.

11

Dieses Vorbringen, das mangels Bestreitens der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung sowie fehlender Darlegung eines fristgemäßen Betreibens des Verfahrens und mit Blick auf das Bestreiten eines Verschuldens der Klägerin selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung (könne beide nicht „belasten“) bzw. der Behauptung, hier liege ein „unabwendbarer Zufall“ vor, ersichtlich nur die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angreift, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

12

Das angegriffene Urteil wird durch das Verwaltungsgericht u.a. - und selbstständig tragend - damit begründet, dass es sich bei der Betreibensfrist um eine Ausschlussfrist handele und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen nur im Fall höherer Gewalt in Betracht komme, mithin bei unabwendbaren Naturereignissen und anderen unabwendbaren Zufällen. Zugleich wird insoweit auf die diesbezügliche Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Diesen rechtlichen Ansatz greift das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht an.

13

Hiervon ausgehend ist ein Fall „höherer Gewalt“, hier - mangels Vorliegens eines unabwendbaren Naturereignisses - ein unabwendbarer Zufall, weshalb ein Betreiben des Klageverfahrens auch bei größter vernünftigerweise zu erwartender und zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, nicht begründet dargelegt.

14

Soweit die Klägerin geltend macht, es entspreche anwaltlicher Sorgfaltspflicht, sich in einem laufenden Verfahren erst bei Gericht zu melden, wenn dem neuen Bevollmächtigten zumindest die verfahrenseinleitende Klage bekannt sei, diese sei ihm vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch erst am 22. August 2019, d.h. nach Ablauf der Betreibensfrist überlassen worden, setzt sich das Vorbringen schon nicht mit der - zudem auch zutreffenden - (Zusatz-)Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinander, dies sei „schließlich“ auch deshalb unerheblich, weil es andere Wege gegeben hätte, sich über den Stand des gerichtlichen Verfahrens zu informieren, beispielsweise durch Akteneinsicht in die Streitakte.

15

Erfolg kann auch nicht das weitere Zulassungsvorbringen haben, ein Mandat zur Vertretung der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren sei dem gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten erst am 21. August 2019, mithin nach Ablauf der Betreibensfrist, erteilt worden und diese selbst sei der deutschen Sprache nicht kundig, und zwar „weder im Wort noch in der Schrift“.

16

Dabei mag dahinstehen, ob Letzteres zutrifft, obwohl das dem Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juli 2019 beigefügte, im fehlerfreiem Deutsch abgefasste Mandatskündigungsschreiben vom 2. Juli 2019 von dieser stammt, zumindest von der Klägerin unterschrieben worden ist. Denn für das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls ist vorliegend schon deshalb nichts ersichtlich, weil sich die Klägerin die Untätigkeit ihres neuen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) und jedenfalls für diesen die Versäumung der Betreibensfrist kein unabwendbares Ereignis war.

17

Dem steht nicht entgegen, dass dieser behauptet, erst am 21. August 2019 mit der Weiterführung des Klageverfahrens von der Klägerin mandatiert worden zu sein und er diesbezüglich mit dem Antrag auf Fortführung des Klageverfahrens eine Vollmacht von diesem Tage vorgelegt hat. Denn dieser ist bereits zuvor - am 2. Juli 2019 - von der Klägerin mit ihrer Vertretung beauftragt worden und war auch über die gerichtliche Betreibensaufforderung im Klageverfahren informiert.

18

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im o.g. Mandatskündigungsschreiben der Klägerin an ihren früheren Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2019 ausdrücklich ausgeführt wird, „dem von mir heute beauftragten Rechtsanwalt H... bitte ich die Aktenzeichen und den Stand allfälliger Gerichts- und Verwaltungsverfahren auf seine Anfrage hin mitzuteilen“. Eine anwaltliche Beauftragung des genannten (neuen) Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin bereits am 2. Juli 2019 belegt aber jedenfalls deren Ausländerakte. Hierin ist auf Bl. 142 ein von diesem verfasster und unterzeichneter Schriftsatz vom 4. Juli 2019 als Fax enthalten, in dem er mitteilt, die Klägerin habe ihn in ihrer Aufenthaltsangelegenheit - dabei wird im Betreff das Geschäftszeichen des streitgegenständlichen Bescheids genannt - mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, die erteilte Vollmacht werde in der Anlage überreicht und um Akteneinsicht durch Mitnahme ins Büro gebeten. Beigefügt war diesem Schreiben eine uneingeschränkte, u. a. die Vertretung vor Verwaltungsgerichten umfassende Vollmacht der Klägerin für ihren neuen Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2019 u.a. „wegen AufenthG“ (Ausländerakte Bl. 143).

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Dass diesem die Betreibensaufforderung des Gerichts vom 5. Juni 2019 bereits lange vor Ablauf der diesbezüglichen Frist bekannt war, räumt der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsbegründung selbst ein, indem er vorträgt, der frühere Bevollmächtigte habe ihm diese schon am 11. Juli 2019 per Fax übersandt, er habe dies jedoch übersehen gehabt. Nach alledem ist seine Annahme, das sei für die Versäumung der - zu diesem Zeitpunkt noch knapp vier Wochen laufenden - Betreibensfrist nicht ursächlich, schon mit Blick auf die o.g. uneingeschränkte Prozessvollmacht der Klägerin vom 2. Juli 2019 unzutreffend.

20

2. Das Zulassungsvorbringen begründet auch nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

21

Insoweit wird lediglich geltend gemacht, „Daher dürfte das angefochtene Urteil … auf einem Verfahrensmangel in Gestalt der Verkennung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beruhen.

22

Ein Verfahrensmangel wird hiermit nicht (substantiiert) aufgezeigt. Vielmehr wird lediglich die materielle Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts gerügt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme aus den von ihm genannten Gründen nicht in Betracht, außerdem sei § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung nur in Fällen höherer Gewalt in Betracht komme.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).