Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.06.2020 – 33 L 164/20 A

ECLI:DE:VGBE:2020:0604.VG33L164.20A.00

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.7)

2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.8)

3. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.12)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des russischen Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 33 K 165/20 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2020 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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An der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerfG 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist bestehen keine ernstlichen Zweifel.

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Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

7

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.

8

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).

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Vorfluchtgründe liegen nicht vor. Der Antragsteller ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hat sich in seinem Leben – soweit ersichtlich – noch nie im Staatsgebiet der Russischen Föderation aufgehalten, geschweige denn in Tschetschenien.

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Auch Nachfluchtgründe liegen offensichtlich nicht vor. Soweit der Vater des Antragstellers pauschal, vage und unsubstanziiert behauptet, den Antragsteller erwarte dasselbe Schicksal wie den Vater selbst, nämlich Haft und Folter, wobei das Leben seiner Familienangehörigen in Gefahr sei, so ist diese Behauptung durch nichts belegt. Unabhängig davon, ob sich das Vorbringen des Vaters zu seiner eigenen Verfolgung überhaupt als glaubhaft erweist, sind seine Familienangehörigen in der Vergangenheit nach dem Vortrag der Eltern des Antragstellers vielmehr zu keiner Zeit – erkennbar – Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Angesichts dessen erweist sich die Annahme einer Lebensgefahr für den Antragsteller als zweijähriges Kleinkind nicht mehr ansatzweise als nachvollziehbar.

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Die Entscheidung des Bundesamtes, dem Antragsteller keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen, begegnet aus denselben Gründen ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

12

Das Bundesamt hat den Asylantrag auch zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Annahme ist gerechtfertigt, wenn sich der Asylantrag bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – BVerfG 2 BvR 1413/83 –, juris Rn. 27). Das Bundesamt ist seiner besonderen Begründungspflicht insoweit hinreichend nachgekommen, als es die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach der Vorschrift wiedergegeben und ausgeführt hat, eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist auch in der Sache gerechtfertigt. Das Vorbringen des Antragstellers erweist sich nämlich als asylrechtlich unerheblich, da Gründe, die die Annahme einer individuellen Verfolgungsgefahr tragen könnten, nicht aufgezeigt werden.

13

Soweit in der Literatur vertreten wird, ein Asylantrag dürfe nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliege, weil ein Asylantrag nur dann eindeutig aussichtslos sei, wenn Familienasyl ebenfalls versagt werden müsse (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 30 AsylG Rn. 7), so ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Denn der Tatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AsylG verlangt jedenfalls, dass dem Familienangehörigen internationaler Schutz unanfechtbar zuerkannt worden sein muss. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist der Asylantrag des Vaters des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2020 abgelehnt worden.

14

Soweit in der Literatur ferner verlangt wird, das Bundesamt müsse von Amts wegen eventuelle Schutzansprüche von Familienangehörigen untersuchen (ebd. ohne weitere Nachweise und ohne nähere Begründung), so ist das Bundesamt diesen Anforderungen vorliegend jedenfalls gerecht geworden, denn es hat das Asylvorbringen des Vaters des Antragstellers geprüft und seinen Asylantrag abgelehnt. Zudem hat das Bundesamt sich in dem angefochtenen Bescheid selbst zum fehlenden Anspruch der Eltern des Antragstellers auf internationalen Schutz ausgelassen („Zum einen haben beide Eltern des Antragstellers offensichtlich keine Bleibeperspektive in Deutschland.“). Soweit zu diesem Zeitpunkt der Antrag der Mutter des Antragstellers noch nicht abgelehnt worden war, ist diese Prüfung jedenfalls zwischenzeitlich nachgeholt worden und ihr Asylantrag mit Bescheid vom 18. März 2020 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Damit ist etwa bestehenden Prüfungsanforderungen jedenfalls zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) genügt.

15

Soweit darüber hinaus vertreten wird, der Asylantrag des Familienangehörigen müsse selbst als offensichtlich unbegründet oder bestandskräftig abgelehnt worden sein (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 30 Rn. 11), so handelt es sich dabei um eine unsubstanziierte Rechtsbehauptung ohne überzeugende Begründung, welche das Gericht nicht teilt. Es ist nichts dafür ersichtlich, was es erforderlich erscheinen lässt, dass der Asylantrag einer Referenzperson ebenfalls als offensichtlich unbegründet oder bestandskräftig abgelehnt worden sein müsste. Insbesondere ist eine zukünftige Zuerkennung internationalen Schutzes über die Vorschriften des Familienasyls ohnedem nicht ausgeschlossen, vielmehr könnte der Antragsteller für den Fall der zukünftigen Zuerkennung internationalen Schutzes gegenüber seinem Vater einen Folgeantrag stellen. Auch bewirkt die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung keine unmittelbare Trennung der Familie. Vielmehr wäre eine solche durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Vollziehung zu berücksichtigen. Dabei liegt im Übrigen keine andere Sachlage vor, als wenn ein Asylantrag des Antragstellers einfach unbegründet, aber bestandskräftig abgelehnt worden wäre, während das Asylverfahren des Vaters noch läuft.

16

Schließlich begegnet auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, keinen ernstlichen Zweifeln. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere kann insoweit unterstellt werden, dass der Antragsteller nicht allein, sondern vielmehr zusammen mit seiner Kernfamilie in sein Heimatland zurückkehren würde.

17

Auch die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erfüllt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).