Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.06.2020 – 33 L 182/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0604.VG33L182.20A.00
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.7)
2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn.8)
3. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag der russischen Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 33 K 183/20 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2020 anzuordnen,
ist unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – BVerfG 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
Vorfluchtgründe liegen nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob sich das Vorbringen der Antragstellerin als glaubhaft erweist, denn selbst wenn man es als wahr unterstellt, trägt es die Annahme einer Verfolgung offensichtlich nicht. Ihr Vorbringen betrifft ausschließlich ihren Ehemann, wobei eine Verfolgungshandlung ihr selbst gegenüber aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes nicht ansatzweise erkennbar wird. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: „Ich bin hier wegen meines Ehemannes …“, „Mein Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe meines Mannes …“, „Mein Mann ist das einzige Kind in der Familie, deswegen wollten seine Eltern, dass er so schnell wie möglich das Land verlässt …“, „Es besteht die Gefahr, dass mein Mann noch einmal entführt wird …“, „Nein, ich habe nur Angst um meinen Ehemann“. Ihr Vortrag ist damit offensichtlich nicht geeignet, einen nicht abgeleiteten asylrechtlichen Anspruch zu tragen.
Nachfluchtgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Entscheidung des Bundesamtes, der Antragstellerin keinen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen, begegnet aus denselben Gründen ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.
Das Bundesamt hat den Asylantrag auch zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Annahme ist gerechtfertigt, wenn sich der Asylantrag bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – BVerfG 2 BvR 1413/83 –, juris Rn. 27). Das Bundesamt ist seiner besonderen Begründungspflicht insoweit hinreichend nachgekommen, als es die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach der Vorschrift wiedergegeben und ausgeführt hat, es bestehe für die Antragstellerin offensichtlich keine individuell begründete Furcht vor Verfolgung. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist auch in der Sache gerechtfertigt. Das Vorbringen der Antragstellerin erweist sich nämlich als asylrechtlich unerheblich und irrelevant.
Soweit in der Literatur vertreten wird, ein Asylantrag dürfe nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn auch der Tatbestand des § 26 AsylG offensichtlich nicht vorliege, weil ein Asylantrag nur dann eindeutig aussichtslos sei, wenn Familienasyl ebenfalls versagt werden müsse (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 30 AsylG Rn. 7), so ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Denn der Tatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AsylG verlangt jedenfalls, dass dem Familienangehörigen internationaler Schutz unanfechtbar zuerkannt worden sein muss. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2020 abgelehnt worden.
Soweit in der Literatur ferner verlangt wird, das Bundesamt müsse von Amts wegen eventuelle Schutzansprüche von Familienangehörigen untersuchen (ebd. ohne weitere Nachweise und ohne nähere Begründung), so ist das Bundesamt diesen Anforderungen vorliegend jedenfalls gerecht geworden, denn es hat das Asylvorbringen des Ehemannes des Antragstellerin geprüft und seinen Asylantrag abgelehnt. Zudem hat das Bundesamt sich in dem angefochtenen Bescheid selbst zum fehlenden Anspruch des Ehemannes auf internationalen Schutz ausgelassen („Insoweit erschließt sich aus diesen Schilderungen zumindest keine individuelle und vor allen Dingen konkrete Verfolgung ihres Ehemanns zum Zeitpunkt der Ausreise, welche in irgendeiner Weise der Antragstellerin schutzbegründend zugerechnet werden könnte“). Dies genügt etwa bestehenden Prüfungsanforderungen.
Soweit darüber hinaus vertreten wird, der Asylantrag des Familienangehörigen müsse selbst als offensichtlich unbegründet oder bestandskräftig abgelehnt worden sein (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 30 Rn. 11), so handelt es sich dabei um eine unsubstanziierte Rechtsbehauptung ohne überzeugende Begründung, welche das Gericht nicht teilt. Es ist nichts dafür ersichtlich, was es erforderlich erscheinen lässt, dass der Asylantrag einer Referenzperson ebenfalls als offensichtlich unbegründet oder bestandskräftig abgelehnt worden sein müsste. Insbesondere ist eine zukünftige Zuerkennung internationalen Schutzes über die Vorschriften des Familienasyls ohnedem nicht ausgeschlossen, vielmehr könnte die Antragstellerin für den Fall der zukünftigen Zuerkennung internationalen Schutzes gegenüber ihrem Ehemann einen Folgeantrag stellen. Auch bewirkt die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung keine unmittelbare Trennung der Familie. Vielmehr wäre eine solche durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Vollziehung zu berücksichtigen. Dabei liegt im Übrigen keine andere Sachlage vor, als wenn ein Asylantrag der Antragstellerin einfach unbegründet, aber bestandskräftig abgelehnt worden wäre, während das Asylverfahren des Ehemannes noch läuft.
Schließlich begegnet auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, keinen ernstlichen Zweifeln. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).