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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.06.2020 – 35 L 141/20

ECLI:DE:VGBE:2020:0604.VG35L141.20.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 13. August 2020, OVG 3 S 51/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N...- NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021.

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Die minderjährige Antragstellerin zu 1 ist im O... geborenen, die Antragsteller zu 2 und 3 sind ihre Eltern. Der ältere Bruder der Antragstellerin zu 1 besucht bereits die NMS.

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Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom 3. März 2020,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig an dem Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen in der Klassenstufe 1 der NMS zum Schuljahr 2020/2021 weiter zu berücksichtigen, einen Test für die Partnersprache Englisch abzunehmen und die Bewertung bei Bestehen des Tests in der Partnersprache Englisch im Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen zu berücksichtigen,

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sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Antragstellerin zu 1 habe noch keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig an dem Auswahlverfahren über die Vergabe von Schulplätzen in der Klassenstufe 1 der NMS zum Schuljahr 2020/2021 weiter zu berücksichtigen, einen Test für die Muttersprache Deutsch sowie einen Test für die Partnersprache Englisch abzunehmen und die Bewerbung bei Bestehen der Sprachtests im Auswahlverfahren über die Schulplätze zu berücksichtigen,

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keinen Erfolg.

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Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

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Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-) Anspruch darauf haben, dass die Antragstellerin zu 1 weiterhin im Auswahlverfahren für die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangstufe 1 der NMS im Schuljahr 2020/2021 berücksichtigt wird und dass ihr ein Test für die Partnersprache Englisch abgenommen wird (Hauptantrag) oder aber Tests für die Muttersprache Deutsch sowie für die Partnersprache Englisch abgenommen werden (Hilfsantrag).

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Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -.

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Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt.

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Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die Staatlichen Internationalen Schulen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).

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§ 5 a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8).

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Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1 bei der Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 an der NMS im Schuljahr 2020/2021 berücksichtigt wird, oder dass ihr einer der in § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehenen Sprachtests (erneut) abgenommen wird. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu Recht im Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 1 nicht in die NMS aufgenommen werden kann, weil sie nicht über die erforderliche Mindesteignung verfügt.

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Zutreffend hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1 zunächst der Sprachgruppe Deutsch-Muttersprache zugeordnet. Denn wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, haben die Antragsteller zu 2 und 3 bei der Anmeldung der Antragstellerin zu 1 Deutsch (und nicht Englisch) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufnahmeVO-SbP als die für den Test relevante Muttersprache angeben (s. Bl. 29 f., 30 im Verwaltungsvorgang - VV -).

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Nach dem Ergebnis des am 29. Oktober 2019 durchgeführten Tests beherrscht die Antragstellerin zu 1 Deutsch nicht altersgemäß wie eine Muttersprache. Die Antragstellerin zu 1 hat bei der Überprüfung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache als Muttersprache lediglich 75 von 100 möglichen Punkten erreicht. Sie hat somit nicht mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind auch keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Tests zu erkennen, aufgrund derer die Antragstellerin zu 1 weiter am Auswahlverfahren beteiligt, ihr ein Test in der Partnersprache Englisch abgenommen oder aber der Test in der Muttersprache Deutsch wiederholt werden müsste.

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Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken an der Verwertbarkeit des Tests vermag die Kammer nicht zu teilen. Ohne Erfolg machen die Antragsteller hier unter anderem aus formeller Sicht geltend, der verwendete Sprachtest sei weder von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden noch sei die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden. Die von dem Antragsgegner beschriebene Entscheidung, den Test „Bärenstark“ nach der Änderung des § 55 SchulG auf Grund des dort vorverlegten Überprüfungszeitpunktes nicht mehr für die allgemeine Sprachstandsfeststellung zu verwenden, sondern diesen Test für die Staatlichen Internationalen Schulen zu übernehmen, reicht als Genehmigung i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP aus. Der Antragsgegner hat die NMS mit der Abnahme des Tests betraut und damit auch in ausreichender Weise die zuständige Stelle i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP festgelegt. Eines darüber hinausgehenden gesonderten, förmlichen Aktes bedarf es nicht.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass der schon seit mehreren Jahren benutzte und erprobte Test aufgrund seines Alters erneut hätte überprüft und genehmigt werden müssen. Eine solche Überprüfung und Erneuerung der Genehmigung ist in den maßgeblichen Regelungen der AufnahmeVO-SbP nicht vorgesehen.

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Die Durchführung des Tests „Bärenstark“ im Oktober 2019 war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller schon die „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“ (s. Bl. 48 f. d. A. bzw. Bl. 9 ff. VV) vorgelegt hatten. Zwar heißt es in letzterer, die Antragstellerin zu 1 benötige keine besondere Sprachförderung. Diese frühe Statuserhebung vermag die in § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Prüfung der Mindesteignung aber nicht zu ersetzen. Sie erfolgt bereits zu einem anderen Zeitpunkt. Vorliegend wurde die Statuserhebung bereits im Frühjahr des Jahres 2019 durchgeführt, was sich (mittelbar) aus den Daten im Erhebungsbogen ergibt (s. Bl. 11 VV), während der Test „Bärenstark“ erst Ende Oktober 2019 und damit deutlich näher an der bevorstehenden Einschulung der Antragstellerin zu 1 abgenommen wurde. Zudem verfolgt die auf § 55 SchulG beruhende vorgelagerte Statuserhebung in den Einrichtungen der Kindestagespflege eine andere Zielrichtung als der Test „Bärenstark“. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob ein Kind vor dem Besuch einer regulären Grundschule nach 55a SchulG einer besonderen Sprachförderung bedarf. Sie lässt keine hinreichend sichere Prognose dahingehend zu, ob ein Kind die deutsche Sprache so beherrscht, dass es den besonderen Anforderungen eines bilingualen Bildungsganges genügen kann, die sich gerade im Bereich der Alphabetisierung in den ersten Schuljahren deutlich von den Anforderungen der regulären Grundschule unterscheiden. Nach alldem bestehen weder Raum noch Anlass, die Regelungen in § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP - wie von den Antragsteller gefordert - dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Sprachkenntnisse der Muttersprache Deutsch bereits dann als nachgewiesen anzusehen seien, wenn nach der Statuserhebung in der Kindertagesstätte festgestellt worden sei, dass kein Sprachförderungsbedarf bestehe.

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Darüber hinaus sind ferner keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Bärenstark“ ersichtlich. Diese werden von den Antragsteller zwar behauptet, aber nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Schon in der Vergangenheit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Test, der bereits mehrfach Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung war, keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -).

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Es spricht auch nichts für die weiteren Behauptungen der Antragsteller, dass der Test inhaltlich ungeeignet sei und Kinder mit Artikulationsschwierigkeiten benachteilige. Der Sprachtest „Bärenstark“ soll mit seinen vier verschiedenen Aufgabenbereichen und dem differenzierten Bewertungssystem nach der vom Antragsgegner übersandten Einschätzung des früher als Professor für Sprachlernforschung tätigen Dr. W...(s. Bl. 86 f. d. A., abrufbar unter https://www.uni-muenster.de/Sprachenzentrum/griesha/sla/tst/w-bs-bereiche.html, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020,) vielmehr optimal geeignet sein, unabhängig von Herkunftskultur und -sprache die lexikalische Kompetenz in einem nominalen Kernbereich sowie die Beherrschung der Pluralbildung zu überprüfen (Aufgaben Bereich 1), Kompetenzen in den Bereichen Wortschatz, Satzbildung und Morphologie zu erfassen und zu analysieren (Aufgabenbereich 2), sowohl die semantische und grammatische Vielfalt im Sprachgebrauch des Kindes festzustellen als auch den Entwicklungsstand innerhalb des Spracherwerbs abzulesen (Aufgabenbereich 3) sowie den Sprachbereich hinsichtlich der Beschreibung räumlicher Verhältnisse zu überprüfen (Aufgabenbereich 4). Dabei sind die vier Aufgabenbereiche so ausgewählt, dass sie sich auf grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern beziehen, um eine signifikante Aussage hinsichtlich der Sprachkompetenz ermöglicht zu ermöglichen. Der Test soll erkennbar dazu dienen, die Sprachrezeption und Sprachproduktion detailliert einzuschätzen und neben der Artikulation auch den Wortschatz, die Wortbildung und der Satzbau unter förderdiagnostischen Aspekten zu zeitigen. Festgestellt werden sollen mit dem Test nicht (etwa) nur die Defizite, sondern auch die Stärken des einzelnen Kindes in bestimmten sprachlichen Bereichen (s. das Fazit von Prof. Dr. G..., Bl. 87 d. A.). Entgegen der Behauptung der Antragsteller erscheint das in einigen der Testbereiche verwendete Bewertungsschema, nach welchem pro Antwort jeweils zwischen 0 und 4 Punkten vergeben werden, auch nicht als unklar. Es ist schon für sich genommen verständlich. Zudem wird es sowohl abstrakt als auch anhand von Beispielen anschaulich beschrieben.

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Die Antragsteller haben auch keine Fehler bei der Durchführung des Sprachtests am 29. Oktober 2019 aufgezeigt, aufgrund derer der Test wiederholt werden müsste. So erscheint es beispielsweise als rechtlich unbedenklich, dass nach der Konzeption zu Beginn zunächst anhand eines Interviewbogens (s. Bl. 36 VV) einführende Gespräche mit einem Elternteil oder beiden Elternteilen und auch mit dem Kind geführt werden, da sich dabei bereits zeigen kann, ob das Kind in der Lage ist, einfache Fragen zur Person zu beantworten (was bei der Antragstellerin zu 1 nach dem Protokoll der Fall war).

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Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass bei der Testung der Aufgabenbereiche 1 bis 4 dann „nur“ das Kind und die beiden Testpersonen anwesend sind. Dies erscheint weder als sachfremd noch als willkürlich. Hier kann und soll das Kind für sich allein agieren und antworten, so wie später in vergleichbaren Situationen in der Schule, in denen seine Eltern ebenfalls nicht anwesend sind. Mögliche anfängliche Unsicherheiten des Kindes können dabei durch die Konzeption des Aufgabenbereiches 1 aufgefangen werden (in welchem die Antragstellerin zu 1 alle der hier erreichbaren 15 Punkte erzielte). So wird im Bereich 1 ein Stofftier verwendet und als personifizierte Spielfigur zunächst in den Mittelpunkt gerückt, um schüchterneren Kindern die Angst zu nehmen.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es auch nicht grundsätzlich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass die Anwesenheit der Eltern des Kindes während des Testes durchgehend gestattet wird, damit diese die Richtigkeit der Protokollierung der Antworten des Kindes überprüfen können. Dies ist hier ebenso wenig grundsätzlich geboten, wie bei späteren schulischen Prüfungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es für Kinder durchaus schwieriger sein kann, gänzlich unbeeinflusst und frei von elterlichen Erwartungen zu agieren, wenn der Test vollständig in Gegenwart ihrer Eltern abgenommen wird.

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Angesichts des überschaubaren Schwierigkeitsgrades der Sprachstandserhebung und des geringen Umfangs der zu protokollierenden Angaben ist ferner ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Testpersonen fähig und in der Lage sind, die Angaben eines Kindes zutreffend aufzunehmen. Vorliegend gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragstellerin zu 1 unrichtig oder fehlerhaft protokolliert worden wären.

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Unbedenklich erscheint es zudem, dass der Antragsgegner keine reguläre Möglichkeit zur Wiederholung des Tests vorgesehen hat. Hierzu ist der Antragsgegner rechtlich nicht verpflichtet (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 - und 25. Mai - VG 35 L 155/20 - sowie - VG 35 L 196/20 -).

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Schließlich ist auch die Bewertung der muttersprachlichen Deutschkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestehensgrenze in § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP, nach welcher muttersprachliche Kenntnisse bei Kindern vorliegen, die mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte in dem Test erreichen, überhöht oder willkürlich wäre. Diese Bestehensgrenze beruht auf den Erfahrungen der Testungen in vergangenen Jahren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -). Sie hat ihren sachlichen Anknüpfungspunkt in den hohen Anforderungen, die auf Schulkinder mit der Aufnahme in einen bilingualen Bildungsgang zukommen.

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Auch die Einwände der Antragsteller gegen die Bewertung einzelner Aufgabenbereiche greifen nicht durch. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testerinnen die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testerinnen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. August 2014 - VG 9 L 337.14 -, 4. Oktober 2017 - VG 3 L 981.17 - 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 - und 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, m. w. N.). Solche Fehler liegen hier nicht vor.

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Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 1 im Aufgabenbereich 2 nur 28 von 40 Punkten erreicht habe. Hierzu behaupten sie, die Antragstellerin zu 1 habe zehn Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt gebildet sowie lediglich einzelne altersbedingte Fehler gemacht. Zu Unrecht sei die Verwendung eines falschen Kasus bemängelt worden, obwohl diese Kenntnisse erst im Aufgabenbereich 4 überprüft würden. Zudem sei ihr im vierten Erzählsatz fälschlicherweise angelastet worden, dass sie zwei Sätze gesprochen habe, obwohl ein Satz ausreiche. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Testerinnen (M...und R... ) Fehler bei der Bewertung unterlaufen wären. Die Kriterien für die Bewertung des Tests „Bärenstark“ lassen es ohne Weiteres zu, sprachliche Kasusfehler auch bei der Bewertung der Antworten im Aufgabenbereich 2 zu berücksichtigen, selbst wenn in diesem Aufgabenbereich andere sprachliche Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Es sollen insgesamt die Kompetenzen des Kindes im Bereich Wortschatz, Satzbildung und Morphologie erfasst und analysiert werden. Auch die Bewertung der beiden Erzählsätze in der vierten Spalte mit insgesamt zwei Punkten leidet an keinen vom Gericht feststellbaren Bewertungsfehlern. Die Bewertung erscheint als sachlich nachvollziehbar, da keiner der beiden von der Antragstellerin zu 1 verwendeten Sätze fehlerfrei ist. Die beiden Sätze enthalten jeweils zwei deutlich erkennbare Fehler, so dass sich insgesamt vier Fehler in der Spalte befinden.

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Auch mit ihrer Behauptung, die Antragstellerin zu 1 habe bei der Bewertung ihrer Antworten im Aufgabenbereich 3 die Unterscheidungen zutreffend erkannt und überwiegend sprachlich korrekt beschrieben, sodass ihr 30 von 30 Punkten zuerkannt hätten werden müssen, zeigen die Antragsteller keinen vom Gericht feststellbaren Bewertungsfehler auf. Sie setzen hier nur pauschal ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der beiden Testerinnen. Dabei übersehen sie, dass die Antworten der Antragstellerin zu 1 auch in diesem Aufgabenbereich zahlreiche deutlich erkennbare Fehler aufweisen (s. wegen der Einzelheiten Bl. 56 ff., 60 d. A.).

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Nichts anderes gilt für den Aufgabenbereich 4 B. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Testerinnen hier - wie die Antragsteller spekulieren - verhört und der Antragstellerin zu 1 zu Unrecht Fehler angelastet hätten. Darüber hinaus ist es unbedenklich, dass die Testerinnen die Antragstellerin zu 1 statt nach der Position des Stofftieres zu dem Bett nach dessen Position zu dem Schrank gefragt haben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht erkennbar, dass sich dadurch der Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Antwort für ein schulpflichtig werdendes Kind erhöht.

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Es gibt schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine der Testerinnen nicht ausreichend qualifiziert oder aber befangen gewesen wäre. Entgegen der Behauptung der Antragsteller enthalten die Bewertung und ergänzenden Stellungnahmen der Testerinnen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass einer der Testerinnen (insbesondere auch nicht der von den Antragstellern angesprochenen M... ) die nötige Qualifikation für die Bewertung oder die Offenheit gegenüber den Einwänden der Antragsteller fehlen würde. Es deutet nichts darauf hin, dass die Testerinnen die Gebote der Sachlichkeit und Fairness verletzt haben könnten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Bewertung auf das oben Ausgeführte Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit ergeben sich auch nicht aus dem von den Antragstellern genannten Umstand, dass die Antragsteller zu 1 gefragt wurde, welche Sprache sie zu Hause spreche. Diese Frage erscheint im konkreten Kontext weder als unüblich noch als unsachlich. Die Testerin hat zudem nachvollziehbar klargestellt, dass der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 zu Hause chinesisch spreche, keine Relevanz für die Durchführung und Bewertung des Tests gehabt habe (s. Bl. 88 d. A.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.