Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.06.2020 – OVG 3 K 118/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0618.3K118.20.00
Orientierungssatz
Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sind von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen.(Rn.6)
Sonstiger Orientierungssatz
Kostenfestsetzung; Kostengrundentscheidung; verauslagte Gerichtskosten als Aufwendung; Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner; Justizkasse; persönliche Gerichtskostenfreiheit; sachliche Gerichtskostenfreiheit
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 24. März 2020, 1 KE 9/20, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens, ein überörtlicher Sozialhilfeträger in Hessen, hat gegenüber dem Beklagten und Erinnerungsführer, dem Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung, mit überwiegendem Erfolg einen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend gemacht. Der Kostengrundentscheidung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zufolge trägt der Beklagte 96 % und der Kläger 4 % der Verfahrenskosten.
Auf Antrag des Klägers hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von diesem verauslagten und von dem Beklagten zu erstattenden Gerichtskosten auf 1228,28 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Erinnerung eingelegt und diese zunächst dahingehend begründet, dass die Länder gemäß § 2 Abs. 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit seien. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung mangels Anwendbarkeit bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften über die persönliche Kostenfreiheit vor den Verwaltungsgerichten (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GKG) zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde rügt der Beklagte, dass der von dem Kläger geltend gemachte und gegenüber der Landesjustizkasse erworbene Rückerstattungsanspruch nicht bestehe. Da es sich bei dem den Beklagten vertretenden Landesamt für Soziales und Versorgung ebenfalls um eine Behörde des Landes Brandenburg handele, sei die Forderung wegen Konfusion erloschen.
II.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der von dem Beklagten und Erinnerungsführer an den Kläger und Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten für von diesem verauslagte Gerichtskosten in Höhe von 1228,28 Euro ist nicht zu beanstanden.
Die für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindliche Kostengrundentscheidung erfasst als erstattungsfähige Kosten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die Gerichtskosten, die der erstattungsberechtigte Beteiligte bereits verauslagt hat. Er kann sie als Teil seiner erstattungsfähigen Aufwendungen von dem Prozessgegner verlangen (vgl. dazu auch Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 162 Rn. 5 f.). Angesichts dessen besteht in diesen Fällen – anders als z.B. bei einer Klagerücknahme und der damit verbundenen Ermäßigung der Verfahrensgebühr – kein (zusätzlicher) Erstattungsanspruch gegenüber der Justizkasse.
Ein vorrangiger Kostenerstattungsanspruch des Klägers und Erinnerungsgegners gegenüber der Justizkasse wegen verauslagter Gerichtskosten kommt hier auch nicht nach § 2 Abs. 5 GKG in Betracht. Ein derartiger Anspruch setzt Kostenfreiheit voraus, aufgrund derer Gerichtskosten nicht erhoben werden dürfen oder bei bereits erfolgter Erhebung zurückgezahlt werden müssen. Der Kläger war jedoch vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG weder persönlich noch sachlich von den Gerichtskosten befreit, denn Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen.
Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegenüber der Landesjustizkasse geltend gemacht, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, dieser Anspruch sei durch Konfusion untergegangen. Der Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht nach § 164 VwGO zu Recht die Festsetzung der ihm von dem Beklagten aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung zu erstattenden Kosten beantragt, wozu – wie ausgeführt – gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch bereits verauslagte Gerichtskosten gehören. Die Landesjustizkasse ist am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt. Der Einwand, in der vorliegenden Konstellation komme es zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person, ist nicht nachvollziehbar, weil sich als Gläubiger ein hessischer Sozialleistungsträger und als Schuldner eine brandenburgische Behörde gegenüberstehen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung hat den vorausgegangenen Rechtsstreit als Vertreter des Landes Brandenburg geführt und war daher, soweit die gerichtliche Kostenentscheidung zu seinen Lasten ergangen ist, in Anspruch zu nehmen. Der von dem Beklagten und Erinnerungsführer herangezogene Beschluss des OLG Köln vom 11. März 2015 (I-17 W 263/14, 17 W 263/14, juris) betrifft - unabhängig davon, ob dieser Ansicht zu folgen ist - einen anderen Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).