Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.06.2020 – 10 K 349.19
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Nebenbestimmungen der lärmschutzrechtlichen Genehmigung des Lollapalooza Festivals 2019.
Die Klägerin ist Veranstalterin des Festivals „Lollapallooza“. Das Festival fand erstmalig in Berlin 2015 am Standort des ehemaligen Flughafens Tempelhof, in den Folgejahren im Treptower Park (2016), in Hoppegarten (2017) und 2018 und 2019 im Olympiastadion am Olympiapark in Berlin statt.
Auf Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte am 26. August 2019 die lärmschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 11 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (im Folgenden: LImSchG Bln) für Veranstaltung des Lollapalooza Festivals 2019 für den Zeitraum 7. und 8. September 2019. In der Nebenbestimmung Nr. 6 wurde der Beurteilungspegel an den dort einzelnen benannten Immissionsorten 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des von den Geräuschen am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes oder an vergleichbaren Messorten für die Veranstaltung am 7. September und am 8. September 2019 mit Werten von 75 dB(A), 77 dB(A), 78 dB(A) und 79 dB(A) - der höchste Wert an dem maßgeblichen Immissionsort Flatowallee 16 (Corbusierhaus) - genehmigt.
Mit den von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen zur lärmschutzrechtlichen Genehmigung (Nr. 22-28) wurde ihr aufgegeben, für Wohnungen, die sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden, als Ausweichmöglichkeit eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Der besonders betroffene Nahbereich wurde in der Nebenbestimmung Nr. 22 durch die beigefügte Rasterlärmkarte mit einem Wert von 76 dB-Isophone Beurteilungspegel bei 3 dB Absenkung der Zusatzbetrachtungen zur Immissionsprognose der Akustikbüro Dahms GmbH vom 22. Juli 2019 eingegrenzt. Zusätzlich wurde festgelegt, dass im Corbusierhaus die Einwohnerinnen und Einwohner zur Ersatz-Unterbringung berechtigt seien, deren Wohnungen Fenster an der westlichen Fassade hätten. Ansonsten seien alle Wohnungen in Gebäuden innerhalb des besonders betroffenen Nahbereichs oder in Gebäuden, die von der Isophonen geschnitten werden, einzubeziehen. In den übrigen angegriffenen Nebenbestimmungen werden die Modalitäten der Ersatzunterbringung (u.a. wann sie angemeldet werden muss, Übernahme von Fahrtkosten, Vorhaltung von mindestens 140 Doppelzimmern, Kostenübernahme für selbst organisierte Ersatz-Unterbringung) geregelt.
Die Klägerin hat am 5. September 2019 Klage erhoben und mit dem ursprünglichen Hauptantrag die oben genannten Nebenbestimmungen Nr. 22 - 28 isoliert angefochten, hilfsweise Neubescheidung begehrt. Sie führte ausdrücklich aus, dass die Klage fristwahrend erhoben werde und führte die Veranstaltung ohne Inanspruchnahme von einstweiligen Rechtsschutz durch.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 stellte die Klägerin die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um.
Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtswidrig, weil der Kreis der Berechtigten für die Ersatz-Unterbringung zu weit gezogen worden sei. Die Klägerin meint, der Beklagte habe in Abweichung von der Genehmigungspraxis der letzten Jahre diesen Kreis von etwa 80 auf mehr als 1400 Haushalte erhöht. Der Beklagte stelle nicht mehr auf den Beurteilungspegel nach der Veranstaltungslärmverordnung ab, sondern orientierte sich an Störschall- und Sprechpegeln, die in den Wohnungen geschätzt würden. Die Klägerin sei dadurch mit Kosten von mehr als 100.000 Euro belastet worden.
In den Genehmigungen der vergangenen Jahre seien die Beurteilungspegel für die Festlegung des Kreises der zu schützenden Anwohner anders festgelegt gewesen. Am Treptower Park sei 2016 ein Beurteilungspegel von 90 dB(A) beim nächsten Anwohner festgelegt worden und die Klägerin sei verpflichtet worden, Anwohnern, bei denen während des Festivals mit einem Beurteilungspegel von 80 dB(A) habe gerechnet werden müssen, eine Ersatzunterkunft zu stellen bzw. dafür Kosten zu übernehmen. In der Genehmigung vom 22. August 2018 sei für den Veranstaltungsstandort Olympiapark Berlin in der Nebenbestimmung Nr. 4 für alle Wohnungen, die sich innerhalb des Kreises in der Rasterlärmkarte der Immissionsprognose dargestellten 83 dB-Isophone befinden und die mindestens einen schutzbedürftigen Raum aufwiesen, der ein Fenster an einer dem Veranstaltungsgeländes zugewandten Fassade besitze, eine angemessene Ersatz-Unterbringung einschließlich Verpflegung aufgegeben worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Herabsenkung des Wertes auf 76 dB Isophone für die Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Ersatz-Unterbringung sei rechtswidrig.
Die Klägerin trägt vor, dass sie beabsichtige - auch wenn nunmehr pandemiebedingt des Festival 2020 nicht stattfinden könne -, das Festival 2021 erneut durchzuführen und ist der Ansicht, damit sei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr gegeben. Außerdem bestehe auch ein Präjudizinteresse.
Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Ersatzunterbringung. Die Anordnung der Ersatzunterbringung sei nicht erforderlich gewesen. Der für 2019 genehmigte Beurteilungspegel von 79 dB(A) richte sich bei einer störenden Veranstaltung von herausragender Bedeutung (wie hier) nach § 12 VeranstLärmVO. Die gezogene Grenze mit 76 dB(A) liege nur 1 dB über den für die störenden Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung liegenden zulässigen Beurteilungspegel von 75dB(A). Wahrnehmbar seien unterschiede erst ab 3 dB. Wenn allen Anwohnern mit einem Beurteilungspegel von 76 dB(A) Ersatzwohnraum angeboten werden solle, sei die Kategorie der herausragenden Veranstaltung ad absurdum geführt. Nach Ansicht der Klägerin sei die Anordnung erst (wenn überhaupt) oberhalb der 80 dB(A) Isophone gerechtfertigt.
Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es keinen Ausweichstandort für das Festival in Berlin gebe. Die bislang erprobten Standorte stünden nicht mehr zur Verfügung.
Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen seien auch unverhältnismäßig. Es habe gleich geeignete, mildere Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft gegeben. Solche Maßnahmen habe der Beklagte auch in Zusammenarbeit mit der Klägerin ergriffen. Ein umfangreiches Lärmminderungsmanagement sei vorhanden. Die maximalen Spielzeiten auf den vier Bühnen habe die Klägerin reduziert und sie setze modernste Beschallungsanlagen ein. Sie habe auch die umfassende Anwohnerkommunikation verbessert und die Unterrichtung der Einwohner über eine Webseite, Wurfsendungen und Aushänge sowie eine Informationsveranstaltung vorgenommen. Außerdem sei der Kreis der Anwohner ausgeweitet, die Freitickets und ermäßigte Tickets erhalten konnten. In der angefochtenen Genehmigung vom 26. August 2019 seien umfangreiche Nebenbestimmungen zu Lärmminderung aufgegeben worden. Es sei nicht erforderlich, dass der Beklagte darüber hinaus weitere Nebenbestimmungen erlasse. Die Auswertung der Immissionen des Festivals 2019 habe ergeben, dass die in der Genehmigung festgelegten Beurteilungspegel eingehalten worden seien. Das schalltechnische Gutachten vom 9. Oktober 2019 habe dies belegt und ausgeführt, dass lediglich an einem der Immissionsorte (IO3-Flatowallee 16/Corbusierhaus) einzelne Spitzenpegel die zulässigen Werte überschritten hätten. Die geringen Überschreitungen bei dem Maximalpegel seien von der Beklagten in einer Nachbesprechung als unproblematisch angesehen worden.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass im genehmigten Zeitraum nicht durchgängig Musik in gleicher Lautstärke gespielt werde. Die Bühnen würden abwechselnd bespielt. Tagsüber sei die Musik auch leiser. Den betroffenen Anwohnern sei außerdem zumutbar, die Fenster während der Zeit der stattfindenden Konzerte (zumindest überwiegend) geschlossen zu halten. Auch ein gekipptes Fenster erreiche einen Dämmwert von ca. 15 dB(A) und ein geschlossenen Fensters 20 dB(A). Den Anwohnern sei es auch möglich und zumutbar, das Wochenende anderweitig zu planen und ihre Wohnungen zu verlassen. Auch ein Beurteilungspegel jenseits der 80 dB(A) sei genehmigungsfähig. Die Absenkung auf 76 dB(A) bedeute eine Verminderung der Energie des Schallfeldes auf nur noch 40 % im Vergleich zu der früheren Genehmigungspraxis.
Die Klägerin beruft sich außerdem auf das Merkblatt für Berufskrankheiten und der darin angegebenen Tageslärmexpositionspegel von mehr als 90 dB(A) und ist der Ansicht, dass bei einer einmaligen, über 8 Stunden dauernden Lärmbelastung mit einem Mittelungspegel von 80 dB(A) keine dauerhaften gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten seien.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, das Abstellen auf Innenpegel zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Ersatzunterbringung sei willkürlich. Die hier maßgebliche Veranstaltungslärmverordnung stelle nicht auf Innenpegel, sondern auf Beurteilungspegel ab. Die Verordnung kenne weder Störschall- noch Sprachpegel. § 5 Abs. 2 VeranstLärmVO verweise auf die TA-Lärm und dort sei im Anhang unter A.1.3 a) bestimmt, dass zu messen sei „0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes“. Der Beklagte stelle losgelöst von den hier maßgeblichen Vorschriften auf eine gute Sprachverständlichkeit in Innenräumen ab. Ohne nähere Begründung vermute der Beklagte, dass der normale Sprachpegel bei ca. 60 dB(A) liege und dass der Störpegel einen Abstand von 12 dB(A) vom normalen Sprachpegel haben müsse. Nach der streitgegenständlichen Genehmigung des Beklagten werde der Beurteilungspegel von 83 dB(A) bei keinem Anwohner überschritten. Damit wäre auch bei keinem Anwohner bei geschlossenem Fenster der Störpegel von 48 dB(A) überschritten. Die Berechnungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ziehe für seine Argumentation die Pegel für dauerhaft einwirkende Verkehrsgeräusche heran und gehe zu Unrecht davon aus, dass für Veranstaltungsgeräusche eine Verschärfung wegen der tieffrequenten Geräusche vorzunehmen sei. Sie meint, die Veranstaltungslärmverordnung stelle eine abschließende Regelung dar, die keinen Raum für eigenständig festgelegte, rechnerische Innenpegel lasse.
Andere Veranstaltungen im Olympiapark seien für die hier streitgegenständliche Nebenbestimmung nicht relevant. Die durch diese hervorgerufenen Immissionen lägen insgesamt im Rahmen von störenden Veranstaltungen im Sinne des § 11 VeranstLärmVO mit max. 70 dB(A).
Die Klägerin trägt vor, sie habe 2019 für 26 Personen aus insgesamt 15 Haushalten Hotelunterbringung und Verpflegung organisiert, weitere 59 Person aus 29 Haushalten hätten ihre Kosten erstattet bekommen. Sie rechne mit Gesamtkosten für die Ersatz-Unterbringung i.H.v. 15.259 Euro. Sie habe außerdem insgesamt 378 kostenlose Festivaltickets im Wert von insgesamt 59.302 Euro (Ticketpreis fürs Wochenende 149 Euro) und weitere 50 ermäßigte Festivaltickets im Wert von 1.047 Euro ausgegeben. Die Kosten der Anwohnerinformation hätte 17.553,66 Euro betragen (Personalkosten, administrativer Aufwand, schalten eine Telefon-Hotline). Insgesamt seien ihr Kosten i.H.v. 101.031,60 Euro entstanden. Die Ausgabe von Freikarten und ermäßigten Karten würde die Akzeptanz in der Nachbarschaft für das Festival erheblich steigern und sie verhindere dadurch, dass Anwohner von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Ersatzunterkunft überhaupt Gebrauch machten. Die Klägerin habe Freitickets und ermäßigte Tickets nur herausgegeben, wenn die Anwohner auf eine Unterbringung verzichtet hätten. Daher seien auch diese Kosten durch die angefochtenen Nebenbestimmungen verursacht.
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass nur die Hilfsanträge zu 3) und 4) als Klageanträge gestellt werden und damit die Klage im Übrigen zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2019 verpflichtet war, den besonders betroffenen Nahbereich anhand der im Anhang A 4.2 (Rasterlärmkarte „Beurteilungspegel Lr im Untersuchungsgebiet“) der Immissionsprognose Nr. 18 – 001 – 01u 03-06 –IP –Ke der Akustikbüro Dahms GmbH vom 23. Februar 2018 dargestellten 83 dB- Isophone zu bestimmen.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 26. Mai 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte zunächst die Einstufung der Veranstaltung als eine Veranstaltung mit herausragender Bedeutung gemäß § 11 Landesimmissionschutzgesetz (LImschG) in Zweifel gezogen hat, geht er nunmehr auch davon aus, dass die herausragende Bedeutung besteht.
Der Beklagte trägt vor, die Lärmminderungsmaßnahme der Ersatz-Unterbringung sei für das Lollapalooza Festival im Olympiapark ergriffen worden, da ein besonderer Einzelfall vorliege: Der betreffende Bereich sei hinsichtlich der Geräuschemissionen bereits durch eine Vielzahl von Veranstaltungen belastet. Das Lollapalooza Festival benötige dabei den höchsten Beurteilungspegel zur Durchführbarkeit. Die erheblichen Belastungen durch tieffrequente Geräusche seien besonders zu berücksichtigen. Auch der außergewöhnlichen Dauer der Veranstaltung sei Rechnung zu tragen. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien Spielzeiten von ähnlichen Festivals in den USA eher kürzer als die hier in Berlin am Samstag regelmäßig bis 23:00 Uhr genehmigten Zeiten.
Aus diesem Grund sei von der üblichen Stufung in 5 dB-Schritten abgewichen worden, um eine angemessene Betrachtung des Einzelfalles zu gewährleisten. Durch die Regelung für Veranstaltungen mit herausragender Bedeutung sei ein Auffangssachverhalt geschaffen worden, der den außergewöhnlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen solle.
Das Vorbringen der Klägerin, der Beurteilungspegel habe 2018 bei 80 dB(A) gelegen und sei durch den Beklagten 2019 auf 76 dB(A) abgesenkt worden, sei falsch. Die Klägerin verwechsle den genehmigten Beurteilungspegel mit dem Grenzwert zum Anspruch der Anwohner auf Ersatz-Unterbringung. Der höchste Beurteilungspegel sei in beiden Jahren mit 79 dB(A) genehmigt worden.
Das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten sei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft auszuüben gewesen und bei dieser Entscheidung seien die Störschall- und Sprachpegel einzubeziehen gewesen. Die Festlegung von einzuhaltenden Innenpegeln sei nicht willkürlich. Der Beklagte habe sich auf Ausführungen in einschlägiger Fachliteratur gestützt. Beim Auftreten von tieffrequenten Immissionen sei gemäß DIN 45680 stets im Innenraum zu messen. Dem trage Nr. 7.3 der TA-Lärm bzw. § 8 VeranstLärmVO Rechnung. Wegen der durch das Lollapalooza Festival generierten erheblichen tieffrequenten Geräuschbelastungen sei eine solche Betrachtung zwingend vorzunehmen. Auch da die Zeiträume der Geräuschbelastungen durch den Veranstaltungsbetrieb deutlich über den Zeitraum hinausgingen, der für den bisherigen Veranstaltungsbetrieb im Bereich Olympiapark üblich sei (Konzerte in der Waldbühne und im Olympiastadion, Fußballspiele im Olympiastadion), habe auf die Kommunikation innerhalb der am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume abgestellt werden müssen, insbesondere da Betroffene sich den Geräuschanteilen der tieffrequenten Geräusche oftmals trotz des Schließen des Fensters nicht entziehen könnten. Die Belastungssituation werde durch die Einwirkzeiten des Lollapalooza Festivals erheblich verschärft. Die Klägerin verkenne das Gefüge von Beurteilungspegel, tieffrequenter Einwirkung und Dauer der Einwirkung. Das alleinige Abstellen auf den Beurteilungspegel sei bei der Entscheidung über die Ersatz-Unterbringung nicht sachgerecht. Es gebe auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu der angeordneten Ersatz-Unterbringung. Das Schließen der Fenster sei vom Beklagten bei der Bemessung der Festlegung der Ersatz-Unterbringungsberechtigten bereits vorausgesetzt worden. Außerdem sei die Geräuschbeeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche aus psychoakustischer Sicht bei geschlossenen Fenstern sogar noch gesteigert. Bei geöffneten Fenstern würden die tieffrequenten Veranstaltungsgeräusche noch durch hochfrequenten Geräuschanteilen verdeckt, im abgeschlossenen Innenraum bei geschlossenen Fenstern hingegen träten die tieffrequenten Geräusche aufgrund der frequenzabhängigen Schalldämmung der Fenster noch deutlicher hervor.
Der vom Beklagten angenommene normale Sprachpegel sei durch Quellen belegt. Der Außenpegel 72 dB(A) entspreche einem Beurteilungspegel von 79 dB(A) und nicht, wie von der Klägerin behauptet, 83 dB(A).
Die Klägerin sei entgegen ihrer Behauptung nicht mit Kosten von mehr als 100.000 Euro, sondern von etwa 32.777 Euro durch die Nebenbestimmungen belastet gewesen. Die von ihr angegebenen Kosten für Freitickets und ermäßigte Tickets seien freiwillige Leistungen an die Anwohner gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen der Klägerin bei etwa 170.000 Besuchern und einem Ticketpreis von 149 Euro etwa Einnahmen i.H.v. 25.330.000 Euro ergeben hätten.
Die Genehmigung für die Durchführung des Festivals sei nur mit den Nebenbestimmungen zur Ersatz-Unterbringung möglich gewesen, da andernfalls die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft gemäß § 12 VeranstLärmVO unbeachtet geblieben wären und die Genehmigung damit rechtswidrig gewesen wäre. Der Gesetzgeber sehe in § 11 S. 3 LImSchG Berlin angemessene Nebenbestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und – soweit erheblich - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Festivals Lollapalooza 2019 ohne die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersatz-Unterkünften für bestimmte vom Veranstaltungslärm besonders betroffene Anwohner hatte, zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere kann sich die Klägerin auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr berufen. Sie beabsichtigt, das Festival 2021 am gleichen Standort erneut zu veranstalten. Jedenfalls nach jetzigem Kenntnisstand ist es trotz der COVID-19-Pandemie nicht ausgeschlossen, dass das Lollapalooza Festival im Jahr 2021 stattfinden kann. Daher ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr gegeben.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, den besonders betroffenen Nahbereich in der Nebenbestimmung Nr. 22 im Bescheid vom 26. August 2019 anhand der im Anhang A 4.2 (Rasterlärmkarte „Beurteilungspegel Lr im Untersuchungsgebiet“) der Immissionsprognose Nr. 18 – 001 – 01u 03-06 –IP –Ke der Akustikbüro Dahms GmbH vom 23. Februar 2018 dargestellten 83 dB- Isophone zu bestimmen (dazu unten (1)). Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Nebenbestimmung Nr. 22 den Kreis der Ersatz-Unterbringungsberechtigten ermessensfehlerhaft bestimmt hat (dazu unten (2)).
1.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Erlass einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gem. § 11 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) mit einer Nebenbestimmung dergestalt, dass der Kreis der Berechtigten für die Inanspruchnahme einer solchen Ersatzunterkunft so bestimmt wird, wie in der Nebenbestimmung Nr. 4 der Genehmigung vom 22. August 2018 für das Lollapalooza 2018. Danach umfasste der betroffene Nahbereich nur die Anwohner, deren Wohnungen in
der Immissionsprognose Nr. 18 – 001 – 01u 03-06 –IP –Ke der Akustikbüro Dahms GmbH vom 23. Februar 2018 dargestellten 83 dB- Isophone befanden. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist die Definition des besonders betroffenen Nahbereiches aufgrund der in der Prognose der Akustikbüros Dahms GmbH enthaltenen großen Sicherheitsreserve so zu verstehen, dass die „dargestellten 83 dB Isophone“ tatsächlich 80 dB Isophone meinen.
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Festivals Lollapalooza 2019 war § 11 LImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbarschaft zumutbar ist (Satz 1). Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn das Vorhaben auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist (Satz 2). Genehmigungen sollen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden (S. 3).
Geräuschimmissionen durch öffentliche Veranstaltungen wie der Vorliegenden sind dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursachen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist dabei – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 – in: NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.).
Für die Beurteilung der vom Lollapalooza Festival ausgehenden Geräuschimmissionen trifft die seit 30. September 2015 in Berlin geltende Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. Das Festival unterfällt dem Anwendungsbereich der Verordnung gem. §§ 2 Satz 1, 3 Satz 1 VeranstLärmV, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung im Freien handelt.
Die Veranstaltung wurde in der streitgegenständlichen Genehmigung als Veranstaltung mit herausragender Bedeutung gemäß § 12 VeranstLärmVO eingestuft. Da der maximal genehmigte Beurteilungspegel bei 79 dB(A) liegt, ist das Lollapalooza Festival nur nach §12 VeranstLärmVO genehmigungsfähig. Denn der genehmigte Beurteilungspegel überschreitet den für störende Veranstaltungen gemäß § 11 Abs. 1 VeranstLärmVO zur Tageszeit maximal genehmigungsfähigen Immissionswert von 70 dB(A) bzw. für störende Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung gemäß § 11 Abs. 3 VeranstLärmVO genehmigungsfähigen Immissionswert von 75 dB(A).
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VeranstLärmVO kann von den Bestimmungen des § 11 VeranstLärmVO, die maximale Immissionsrichtwerte für störende Veranstaltungen vorsieht, bei solchen Veranstaltungen abgewichen werden, die eine herausragende politische, kulturelle, soziale, historische oder sportliche Bedeutung für das Land Berlin, für den Bezirk oder das Gemeinwesen haben. In Satz 2 werden beispielhaft Staatsbesuche, Veranstaltungen der Verfassungsorgane des Bundes oder des Landes Berlin, Begleitveranstaltungen zu internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, das Auftreten international bekannter Künstler oder Persönlichkeiten oder Veranstaltungen mit einer langen Tradition genannt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um staatliche, öffentliche oder gemeinnützige Veranstaltungen. Den Veranstaltungen muss nicht allein nach der Zahl der Teilnehmer, sondern inhaltlich eine herausragende Bedeutung zukommen, die sich nach dem Wortlaut nicht allein auf wirtschaftliche oder touristische Erwägungen stützen kann. Die erwähnten Auftritte internationaler Künstler zeigen aber, dass auch privatnützigen Veranstaltungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung zukommen kann. Nach Satz 3 muss sich die Bedeutung der Veranstaltung in besonderer Weise von anderen Veranstaltungen abheben.
Der Maßstab für die Genehmigung einer Veranstaltung von herausragender Bedeutung muss den Ausnahmecharakter des § 12 VeranstLärmVO berücksichtigen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um eine generelle Abweichungsmöglichkeit von den zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Veranstaltungslärmverordnung getroffenen Regelungen. Für die meisten Veranstaltungsorte ist daher nach der Begründung der Verordnung davon auszugehen, dass solche Veranstaltungen dort nie oder nur einmalig in mehreren Jahren stattfinden. § 12 eröffnet die Möglichkeit, einzelfalladäquate Sonderregelungen zu treffen, um eine Ablehnung der Genehmigung in den Fällen, in denen einer Veranstaltung eine herausgehobene Bedeutung zukommt, zu vermeiden (vgl. Begründung zur VeranstLärmVO, Nr. 12 zu § 12 - ). Die Einstufung der Veranstaltung als eine von herausragender Bedeutung ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Durchführung des seit 1991 existierenden und in Berlin 2019 zum 5. Mal veranstalteten Lollapalooza Festivals wegen der Profilierung Berlins als Veranstaltungsort von Konzerten und Musikevents von herausragender Bedeutung ist. Die Zweifel an der Einordnung als Veranstaltung von herausragender Bedeutung, die die Kammer in den Eilverfahren betreffend des Festivals 2016 (Treptower Park, z.B. VG 10 L 315.16, vom 7. September 2016 -) geäußert hat, hält sie nicht mehr aufrecht. Das Festival fand 2015 erstmalig in Berlin statt, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidungen 2016 noch nicht ohne Weiteres von einer etablierten Tradition der Durchführung ausgegangen werden konnte. Seitdem fand das Festival noch vier weitere Male jährlich mit international zunehmend bekannten Künstlern statt.
Bei einer Veranstaltung von herausragender Bedeutung sehen § 12 Abs. 2 und 3 VeranstLärmVO vor, dass die Abweichungen von den Vorgaben des § 11 VeranstLärmVO gemäß § 12 Abs. 2 VeranstLärmVO bezogen auf den jeweiligen Immissionsort grundsätzlich nur in sehr seltenen Fällen zulässig sind. Diese Voraussetzung ist deutlich enger als § 11 Abs. 5 VeranstLärmVO, der störende Veranstaltungen an 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässt. Bei einer störenden Veranstaltung von herausragender Bedeutung legt die Behörde den zulässigen Immissionswert und die Begrenzung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veranstaltung und der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft im Einzelfall fest (§ 12 Abs. 3 VeranstLärmVO). Nach § 12 VeranstLärmVO steht somit sowohl die Erteilung der lärmschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung (§ 12 Abs. 1) als auch die Bestimmung des zulässigen Immissionswertes im Ermessen der Behörde (§ 12 Abs. 3). Demnach ist die hier angegriffene Nebenbestimmung zur Festlegung des Kreises der vom Veranstaltungslärm besonders betroffenen Anwohner, denen die Klägerin eine Ersatz-Unterbringung zu stellen bzw. zu finanzieren hat, Teil der Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens.
Nach der Begründung der Verordnung kann aufgrund des Ausnahmecharakters der Veranstaltungen von herausragender Bedeutung keine normative Festlegung der zulässigen Immissionswerts durch Geräuschimmissionen sowie der einzuhaltenden Spitzenpegel erfolgen. Vielmehr bedarf diese Festlegung einer umfassenden Abwägung der zur Entscheidung berufenen Behörde (a.a.O.). Diese Regelung bewegt sich auch im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 LImSchG. Danach wird die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmte Anforderungen aufzustellen. Dazu gehören nach §13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LImSchG Immissionsrichtwerte, nach Nr. 4 können aber auch Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange eine Ausnahme erfordern. Dass die Verordnung der Behörde insoweit ein Ermessen einräumt, ist nicht zu beanstanden.
Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie vielen Einwohnern für welchen Zeitraum tagsüber oder nachts welche Lärmbelastung zugemutet wird, ob dabei die Grenze zur Gesundheitsschädlichkeit überschritten wird, ob für die Betroffenen die Möglichkeit besteht, der Lärmbelastung auszuweichen, inwieweit am Immissionsort eine Vorbelastung besteht, inwieweit die Lärmbelastung im Rahmen der Veranstaltung nach dem Stand der Technik vermeidbar ist etc. (vgl. Beschluss der Kammer VG 10 L 315.16 - vom 7. September 2016).
Nach diesen Maßstäben lässt die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kreis der Anwohner im besonders betroffenen Nahbereich wie in der Nebenbestimmung Nr. 22 geschehen zu bestimmen, keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 VwGO).
Die Klägerin hat ihre ursprünglich vertretene Auffassung, dass die Bereitstellung von Ersatz-Unterbringung nicht erforderlich sei, nicht mehr aufrecht erhalten und in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen.
Der Vollständig halber wird ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht angenommen hat, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ersatz-Unterbringung zum Schutz der nachbarschaftlichen Interessen nicht allein auf den Beurteilungspegel, sondern auch auf die besondere Störung durch tieffrequente Geräusche und auf die Dauer der Einwirkung abzustellen war. Soweit die Klägerin vorträgt, die tieffrequenten Geräusche seien bereits von § 5 und § 8 der VeranstLärmVO erfasst und eine Berücksichtigung des Störpotenzials dadurch ausgeschlossen, verkennt sie den Regelungsgehalt des §§ 5, 8 und 12 VeranstLärmVO. Nach § 5 Abs. 3 VeranstLärmVO, gelten Veranstaltungen, die ein besonderes Störpotenzial aufweisen, z.B. einen hohen Anteil tieffrequenter Geräusche, selbst bei Einhaltung der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Immissionsrichtwerte (Richtwerte für nicht störende Veranstaltungen) als störende Veranstaltungen. Diese Regelung stellt keine abschließende Erfassung des Störpotenzials von tieffrequenten Geräuschen dar, insbesondere nicht im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 zu treffenden Ermessensentscheidung. Ebenso wenig spricht für die Auffassung der Klägerin § 8 VeranstLärmVO, wonach erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche gemäß DIN 45680, Ausgabe März 1997, bei störenden Veranstaltungen in der Tageszeit der Genehmigung einer Veranstaltung nicht grundsätzlich entgegenstehen, soweit die Immission solcher Geräusche durch dem Stand der Technik entsprechende technische oder organisatorische zumutbare Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ausmaß und Dauer der Einwirkung tieffrequenter Immissionen sind bei der Genehmigung der Veranstaltung besonders zu berücksichtigen. Erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind in der Nachtzeit nicht zulässig. Diese Vorschrift eröffnet vielmehr die Möglichkeit zur Heranziehung der von dem Beklagten bei der Festlegung der Grenzen des besonders betroffenen Nahbereichs verwendeten DIN 45680.
Der Beklagte hat auch unter Einbeziehung der vor dem Bescheiderlass geltend gemachten Einwände der Klägerin die von der Genehmigung 2018 abweichende Bestimmung des Umkreises der Ersatzwohnraumberechtigten ausführlich begründet. Der in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten anwesende Herr G. hat sowohl die Grundlagen für Bestimmung des Wertes (76 dB Isophone) als auch die einzelnen Rechenschritte hierfür ergänzend zu den bereits schriftsätzlich erfolgten Darlegungen ausführlich erläutert. Als wesentliche Begründung stellte der Beklagte auf die Belastung der Anwohner durch die Kombination von Lautstärke, insbesondere der tieffrequenten Geräusche und Dauer der Veranstaltung ab. Ferner wurde in die Erwägungen einbezogen, dass das Festival zukünftig jährlich am gleichen Ort stattfinden soll und damit ein Interessenausgleich der besonders betroffenen Anwohnerschaft wegen der intensiven Dauerbelastung durch das Festival erforderlich sei. Der Beklagte führte auch die Anwohnerbeschwerden nach dem Festival 2018 als Grund auf. Der Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Annahme des Ausmaßes der Lärmminderung durch Kippen bzw. Schließen eines Fensters, auf tieffrequente Geräusche nicht übertragbar ist. Zugleich wurde ausgeführt, dass die Erfahrungen der Veranstalterseite und der Genehmigungsbehörde sich dahingehend deckten, dass nur ein kleiner Teil der anspruchsberechtigten Anwohnerschaft Ersatz-Wohnraum in Anspruch nehme. In der mündlichen Erläuterung hinsichtlich der Herleitung der 76 dB Isophonen hat der Beklagte auch unter Bezugnahme auf und als Ergänzung des schriftsätzlich bereits erfolgten Vorbringens (insbesondere im Vermerk vom 21. August 2019) detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, wie die Werte des „normalen Sprachpegels“ und des Störschallpegels bestimmt worden sind. Insbesondere wurde auch erläutert, welche Erwägungen die Heranziehung von Erkenntnissen zu Verkehrslärm rechtfertigen. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung, die im Wesentlichen bereits in dem vor Erlass des Bescheides gefertigten Vermerk vom 21. August 2019 niedergelegt ist, kann die Kammer keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist die Herangehensweise für die Bestimmung des besonders betroffenen Nahbereichs über den Ansatz der guten Sprachverständlichkeit in den Innenräumen weder willkürlich noch sachfremd. Soweit der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwesende Akustiker Herr K… auf die Schwierigkeiten beim Abstellen auf ein Innenpegel hinwies, insbesondere wegen der Unterschiede durch die Beschaffenheit der Fassade, Tiefe und Einrichtung des Innenraumes, wird dadurch die vom Beklagten gewählte Herangehensweise nicht durchgreifend infrage gestellt. Denn bei der Festlegung kann die Behörde pauschalieren und die in der zitierten Fachliteratur wiedergegebenen Werte heranziehen. Eine individuelle messgenaue Bestimmung der in den einzelnen Innenräumen tatsächlich ankommenden Lautstärke ist weder erforderlich noch praktikabel.
Der Beklagte hat auch zur Begründung für die Abweichung von der für 2018 festgelegten Bestimmung zum Ersatz-Wohnraum nachvollziehbar erläutert, dass die Genehmigungspraxis 2018 noch auf die Erkenntnisse der Vorjahre mit wechselnden Veranstaltungsorten gestützt gewesen sei, ohne die erst nach der Durchführung am hiesigen Standort deutlich gewordene besondere Belastungssituation der Anwohner rund um das Olympiastadion ausreichend zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der Kammer spricht insbesondere die nach § 12 VeranstLärmVO ohnehin nur als ausnahmsweise genehmigungsfähige Wiederholung des Lollapallooza Festivals am gleichen Veranstaltungsort dafür, dass bei der Bestimmung der Ersatz-Wohnraumberechtigten auch die Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen durch die gestörte Kommunikation in den Innenräumen berücksichtigt werden kann. Denn mit dem Lollapalooza Festival ist eine wiederkehrende erhebliche Belastung der Anwohner verbunden. Hierfür spricht sowohl die Dauer (ein ganzes Wochenende) als auch die Höhe des genehmigten Beurteilungspegels (bis 79 dB(A)). Damit hebt sich das Festival von den am Olympiastadion üblicherweise stattfindenden (auch lärmverursachenden) Sportveranstaltungen und Konzerten ab.
Hinsichtlich der finanziellen Belastung durch die Verpflichtung zur Ersatz-Unterbringung ist durch die Nebenbestimmung Nr. 24 sichergestellt, dass Hotelzimmer nicht in einer zu hohen Zahl auf Vorrat vorgehalten werden müssen. Vielmehr wurde der Klägerin aufgegeben, mindestens ein Kontingent für 10 % der anspruchsberechtigten Nachbarschaft vorzuhalten. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Inanspruchnahme der Ersatz-Unterbringung in Zukunft von einem wesentlich höheren Anteil der betroffenen Nachbarschaft in Anspruch genommen werden würde.
Hinsichtlich der von ihr für das Jahr 2019 für die hier streitgegenständliche Nebenbestimmungen aufgewendeten Kosten ist das Vorbringen der Klägerin nicht überzeugend, soweit sie in die Belastung die Kosten der Anwohnerkommunikation sowie auch die vollständigen Kosten der von ihr freiwillig ausgegebenen Freitickets bzw. ermäßigte Eintrittskarten einberechnet hat. Selbst wenn die Kammer nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Klägerin, wegen der ausverkauften Veranstaltung und der durch die Baubehörde limitierte maximale Anzahl der Besucher seien ihr durch die Ausgabe von Freitickets Einnahmen entgangen, ihrer Ansicht hinsichtlich der Höhe der Kosten folgen würde, führte dies zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Nebenbestimmung. Mit Blick auf die vom Beklagten vorgetragenen Einnahmen der Klägerin durch das Festival in Höhe von ca. 2 … Euro, die von der Klägerin nicht bestritten wurde, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Kosten für das Anbieten der Ersatzunterbringung (einschließlich der mit der Abwicklung verbundenen Kosten für den Aufwand für Kommunikation und Organisation) die Klägerin in unangemessener Weise belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.