Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.06.2020 – 8 K 268.19

ECLI:DE:VGBE:2020:0624.8K268.19.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der z... GmbH vom 25. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro pro Monat für den Zeitraum 1. März 2019 bis 29. Februar 2020 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 12% und der Beklagte 88%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Mietzuschuss von dem Beklagten.

2

Der Kläger bewohnt eine 80,36 m² große öffentlich-geförderte Wohnung in der A... straße 5...in 1...Berlin. Die Bruttowarmmiete für die Wohnung beträgt seit 1. April 2019 847,78 Euro/Monat.

3

Der Kläger bezieht ausweislich des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 9. März 2019 eine Altersrente in Höhe von 849,85 Euro/Monat. Abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt der monatliche Zahlbetrag 758,07 Euro/Monat. Der Kläger erhält darüber hinaus ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Höhe von 238,37 Euro/Monat. Der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Amt für Soziales (Sozialamt) vom 3. April 2019 legt einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von 424,00 Euro/Monat und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 572,44 Euro/Monat zu Grunde. Die darüber hinausgehenden Kosten für Unterkunft und Heizung wurden als unangemessen bewertet und nicht anerkannt. Auf den Gesamtbedarf wird die Altersrente des Klägers in Höhe von 758,07 Euro/Monat angerechnet.

4

Für den Zeitraum 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 erhielt der Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 154,26 Euro/Monat. Am 21. März 2019 beantragte der Kläger im Wege des Folgeantrages für den Zeitraum 1. März 2019 bis 29. Februar 2020 erneut einen Mietzuschuss. Mit Bescheid der z... GmbH vom 25. Juli 2019, zur Post gegeben am 29. Juli 2019, lehnte diese den Antrag ab. Es ergäbe sich kein Mietzuschuss, da die zuschussfähige Bruttowarmmiete in Höhe von 527,48 Euro/Monat den vom Sozialamt anerkannten Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 572,44 Euro/Monat nicht übersteige.

5

Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2019 Klage erhoben. Es habe sich weder an seinen finanziellen Verhältnissen noch an den gesetzlichen Grundlagen etwas geändert. Auch sei seine Miete gestiegen. Daher stünde ihm ein Mietzuschuss mindestens in gleicher Höhe wie im Jahr zuvor zu. Er berufe sich auf Bestands- und Vertrauensschutz. Ohne den Mietzuschuss könne er seinen sonstigen Lebensbedarf nicht in zumutbarer Weise decken. Die Versagung stelle eine unbillige Härte dar. Auch sei es ihm aufgrund des stark angespannten Wohnungsmarktes nicht möglich, die Wohnung zu wechseln.

6

Nachdem die Beleihung und Beauftragung der z... GmbH mit dem 30. April 2020 ausgelaufen sind, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 die Fortführung des Verwaltungsrechtsstreits als Beklagter erklärt.

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Der Kläger beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der z... GmbH vom 25. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger einen Mietzuschuss in Höhe 250,00 Euro für den Monat März 2019 und in Höhe von jeweils 260,50 Euro für die Monate April 2019 bis Februar 2020 zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Berechnungsmethode der z... GmbH unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 WoG Bln sei nicht zu beanstanden. Für die zuvor angewandte Berechnungsmethode fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es werde als anrechnungsfähige Miete nur die Bruttowarmmiete bezogen auf die angemessene Wohnfläche, hier von 50 m², berücksichtigt. Tatsachen, die zur Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche führen könnten, seien nicht vorgetragen. Es ergäbe sich folgende Berechnung:

12

Tatsächliche Miete:

847,78 Euro

Tatsächliche Wohnfläche:

80,36 m²

Angemessene Wohnfläche:

50,00 m²

Angemessene Miete:

527,49 Euro

Anerkannter Bedarf:

572,44 Euro

Differenz:

0 Euro

13

Eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund vormalig höher ausgefallener Bewilligung sei nicht eingetreten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der z... GmbH verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung eines Mietzuschusses in Höhe von 229,06 Euro/Monat. Der einen Mietzuschuss versagende Bescheid der z... GmbH vom 25. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Richtiger Klagegegner ist das Land Berlin. Mit dem Ende der Beleihung der z... GmbH ist der Beklagte passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 15. Januar 2020 die I...bank Berlin - im Folgenden: I...B - rechtswirksam mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten gemäß § 2 WoG Bln im Namen des Landes Berlin beauftragt. Gemäß Nr. 1 a), g) des Schreibens tritt die I...B im Auftrag des Landes Berlin ab 1. Mai 2020 in sämtliche bestehende Bescheide anstelle der z... ein, gemäß Nr. 1 f) umfassen die Aufgaben der I...B unter anderem die Vertretung des Landes Berlin in Klageverfahren. Der Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar (§ 91 VwGO), da der Beklagte die z... GmbH substituiert hat und der Rechtsstreit bei unverändertem Prozessrechtsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 91 Rn. 48).

18

Die Voraussetzungen für einen Mietschuss für den Kläger liegen vor. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 a) WoG Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WoG Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 a) WoG Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2019 in Höhe von 5,21 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss gemäß § 2 Abs. 7 des WoG Bln, Bekanntmachung vom 28. November 2018 - StadtWohn IV A 3 - 1 - Abl. Nr. 49/ 7. Dezember 2018, S. 6708). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.

19

Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro/Monat für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 29. Februar 2020.

20

Der Kläger führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln.

21

Sein Anspruch auf Mietzuschuss ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 WoG Bln unter Berücksichtigung seines anrechenbaren Gesamteinkommens zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens des Klägers kann nicht unter Verweis auf § 2 Abs. 5 WoG Bln verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom 31. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/17. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung bei eigenem Einkommen folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine gleichmäßige Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Betrag, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.u.).

22

Der Kläger bezieht eigenes Einkommen in Form der Altersrente und zusätzlich ergänzende Leistungen nach SGB XII. Das anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen des Klägers beträgt 11.936,82 Euro. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der 21. März 2019. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG) (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019 - VG 8 K 119.18 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16. April 2018 - VG 8 K 274.17 - juris). Danach ist auf Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Rentenbescheides zunächst eine Jahresrente in Höhe von 10.198,20 Euro (12 x 849,85 Euro) anzusetzen.

23

Hinzuzurechnen sind gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7.2 und 7.3. WoFG die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 SGB XII und die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 des SGB XII mit Ausnahme der Leistungen für einmalige Bedarfe. Gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII umfassen die Bedarfe nach diesem Kapitel Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Leistungsberechtigten außerhalb einer Einrichtung nach § 42a SGB XII (Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, 56. Edition, § 42 SGB XII Rn. 9, beck-online). Ausweislich des Bescheides des Sozialamtes vom 3. April 2019 belaufen sich die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Betrag in Höhe von (12 x 238,37=) 2.860,44 Euro.

24

Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 13.058,64 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 12.959,64 Euro.

25

Ferner ist von den ermittelten Renteneinkünften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 1.019,82 Euro vorzunehmen, denn der Kläger leistet Zahlungen zu diesen Versicherungen. Der Abzug war dabei lediglich auf die Rentenbezüge des Klägers zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf das Renteneinkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20).

26

Das anrechenbare Gesamteinkommen des Klägers in Höhe von 11.936,82 Euro liegt unterhalb der Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG.

27

Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 WoG Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln, S. 33). Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 527,48 Euro. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Einpersonenhaushalt beträgt gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) WoG Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete seiner Wohnung beträgt 847,78 Euro (847,78 Euro ÷ 80,36 m² x 50 m²).

28

Der Kläger hat 30 % seines Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von (3.581,05 ÷12 =) 298,42 Euro/Monat. Daraus ergibt sich der Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro wie folgt:

29

Tatsächliche Miete:

847,78 Euro

Tatsächliche Wohnfläche:

80,36 m²

Angemessene Wohnfläche:

50,00 m²

Zuschussfähige Bruttowarmmiete:

527,48 Euro

Eigenanteil Miete:

298,42 Euro

Differenz:

229,06 Euro

30

Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses gemäß § 2 Abs. 5 WoG Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den nicht nach einem Verfahren der Kostensenkung vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt.

31

Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro und die Leistungen des Sozialamtes übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Dieses übernimmt nämlich lediglich einen Anteil in Höhe von 136,92 Euro für die Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlte Sozialleistung kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll.

32

Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Bescheiden des Sozialamtes nicht unmittelbar, welcher Anteil des Auszahlungsbetrages in Höhe von 238,37 Euro/Monat zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen wird. Anders als in § 19 Abs. 3 SGB II enthält das SGB XII keine gesetzliche Regel dafür, wie selbsterwirtschaftetes Einkommen auf Regelbedarf und Bedarfe für die Unterkunft und Heizung angerechnet wird; lediglich für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gilt § 89 SGB XII (vgl. Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, Teil III: Teil III/1: Kapitel 20: Einsatz von Einkommen in SGB II, SGB XII und SGB IX Rn. 13, 14, beck-online).

33

Die Kammer sieht es als sachgerecht an, daher prozentual zu ermitteln, welcher Anteil der Leistungen des Sozialamts auf die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfällt. Eine analoge Anwendung der Anrechnungsregel von § 19 Abs. 3 SGB II scheidet aus, weil die dieser Regelung zugrundeliegenden Besonderheiten der geteilten Trägerschaft (§ 6 SGB II) von Leistungen nach SGB II nicht auf das System des SGB XII (§ 3 SGB XII) übertragbar sind.

34

Die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung (572,44 Euro/Monat) stellen einen Anteil von 57,44 % des vom Sozialamt ermittelten Gesamtbedarfes ([424+572,44=] 996,44 Euro/Monat) dar. Demnach entfällt ein Betrag in Höhe von 136,92 Euro des Auszahlungsbetrages auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (57,44 % von 238,37 Euro).

35

Der Mietzuschuss in Höhe von 229,06 Euro übersteigt auch nicht die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 1 a) und Satz 3 WoG Bln.

36

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den zuletzt beantragten höheren Mietzuschuss. Ein solcher würde sich allerdings bei Verzicht auf die Einkommensberechnung nach § 2 Abs. 1 WoG Bln und einer Berechnung des Mietzuschusses allein nach § 2 Abs. 5 WoG Bln ergeben. Abgesehen davon, dass dies den Wortlaut von § 2 Abs. 1 WoG Bln und die Systematik von Abs. 1 und 5 WoG Bln außer Acht ließe, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb Empfangende von ergänzenden Sozialleistungen durch Verzicht auf eine Einkommensberechnung gegenüber anderen einkommensschwachen Mieterhaushalten, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, besser gestellt werden sollten.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

38

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB XII und die Ermittlung des vom Sozialleistungsträger übernommenen Anteils für Unterkunft und Heizung ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.115,50 Euro festgesetzt (1 x 250 Euro + 11 x 260,50 Euro).