Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.06.2020 – 8 K 407.19
ECLI:DE:VGBE:2020:0624.8K407.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 93 % und der Beklagte 7 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines weiteren Mietzuschusses.
Der Kläger ist Mieter einer 59,15 m² großen, öffentlich-geförderten Wohnung in der L... Straße 6... Berlin. Die Bruttowarmmiete für die Wohnung beträgt seit 1. Dezember 2019 728,00 Euro. Der Kläger bezieht Leistungen nach SGB II. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vom 25. April 2019 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 551,84 Euro/Monat übernommen.
Die z... GmbH bewilligte dem Kläger für den Zeitraum Januar bis November 2019 einen Mietzuschuss in Höhe von 97,14 Euro/Monat. Am 9. September 2019 beantragte der Kläger im Wege des Folgeantrages für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 erneut einen Mietzuschuss. Zugleich teilte er im Wege der Änderungsmitteilung mit, dass sich seine Bruttowarmmiete ab dem 1. Dezember 2019 auf 728,00 Euro erhöhe.
Mit Bescheid der z... GmbH vom 24. Oktober 2019, dem Kläger bekanntgegeben am 29. Oktober 2019, bewilligte diese dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 einen Mietzuschuss in Höhe von 56,78 Euro/Monat. Einen weiteren Mietzuschuss lehnte sie ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 bewilligte sie dem Kläger für den Monat Dezember 2019 einen Mietzuschuss in Höhe von 148,90 Euro.
Gegen den Bescheid der z... GmbH vom 24. Oktober 2019 hat der Kläger am 29. November 2019 Klage erhoben. Die neue Berechnungsmethode sei falsch. Eine Vorankündigung der Änderung sei nicht erfolgt. Eine Übergangsfrist sei auch nicht gewährt worden. Ihm stünde insgesamt der zuvor bewilligte Mietzuschuss in Höhe von 148,90 Euro/Monat zu.
Die Beleihung und Beauftragung der z... GmbH sind mit dem 30. April 2020 ausgelaufen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 die Fortführung des Verwaltungsrechtsstreits als Beklagter erklärt.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 24. Oktober 2019 dahingehend abgeändert hat, dass dem Kläger ein monatlicher Mietzuschuss von weiteren 6,76 Euro/Monat, insgesamt 63,54 Euro/Monat gewährt werde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des z... GmbH vom 24. Oktober 2019 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 24. Juni 2020 zu verpflichten, ihm einen weiteren Mietzuschuss in Höhe von 85,36 Euro/Monat für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren Mietzuschuss. Die Methode zur Bestimmung der anrechnungsfähigen Miete habe sich geändert. Bislang sei dabei die tatsächliche Bruttowarmmiete in die Berechnung eingestellt worden. Dies habe bei Antragstellern mit relativ großen Wohnungen zu relativ hohen Mietzuschüssen geführt. Daher werde nunmehr als anrechnungsfähige Miete nur die Miete bezogen auf die angemessene Wohnfläche berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der z... GmbH verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat, soweit über sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2019 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 24. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Richtiger Klagegegner ist das Land Berlin. Mit dem Ende der Beleihung der z... GmbH ist der Beklagte passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat mit Schreiben vom 15. Januar 2020 die I...bank Berlin - im Folgenden: I...B - rechtswirksam mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten gemäß § 2 WoG Bln im Namen des Landes Berlin beauftragt. Gemäß Nr. 1 a), g) des Schreibens tritt die I...B im Auftrag des Landes Berlin ab 1. Mai 2020 in sämtliche bestehende Bescheide anstelle der z... ein, gemäß Nr. 1 f) umfassen die Aufgaben der I...B unter anderem die Vertretung des Landes Berlin in Klageverfahren. Der Beteiligtenwechsel stellt keine Klageänderung dar (§ 91 VwGO), da der Beklagte die z... GmbH substituiert hat und der Rechtsstreit bei unverändertem Prozessrechtsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 91 Rn. 48).
Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 a) WoG Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WoG Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.
Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 63,54 Euro/Monat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, den der Beklagte in dieser Höhe bereits bewilligt hat.
Der Kläger führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln.
Die tatsächliche Miete für die 59,15 m² große Wohnung des Klägers beträgt 728,00 Euro.
Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Einpersonenhaushalt beträgt gemäß § 2 Abs. 2 a) WoG Bln 50 m². Anhaltspunkte, die im begründeten Einzelfall die Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche zulassen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 WoG Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss für alle Antragsteller höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln -, S. 33). Nichts anderes gilt im Bereich von § 2 Abs. 5 WoG Bln. Auch hier besteht der Anspruch „höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß Absatz 2“. Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 615,38 Euro/Monat. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Einpersonenhaushalt beträgt gemäß § 2 Abs. 2 a) WoG Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete seiner Wohnung beträgt 728,00 Euro (728,00 Euro ÷ 59,15 m² x 50 m²).
Das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf hat nach einem Verfahren zur Kostensenkung eine Bruttowarmmiete in Höhe von 551,84 Euro/Monat anerkannt und zahlt diesen Betrag an den Kläger aus.
Es ergibt sich folgender Mietzuschuss:
Tatsächliche Miete:
728,00 Euro
Tatsächliche Wohnfläche:
59,15 m²
Angemessene Wohnfläche:
50,00 m²
Zuschussfähige Bruttowarmmiete:
615,38 Euro
Übernahme Jobcenter:
551,84 Euro
Differenz:
63,54 Euro
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen darüberhinausgehenden Mietzuschuss. Soweit die z... GmbH in der Vergangenheit die Leistung des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf für den anerkannten Bedarf für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnfläche auf 466,48 Euro/Monat heruntergerechnet hat (551,84 : 59,15 x 50 = 466,48 Euro, vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2019), ist hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den nicht nach einem Verfahren der Kostensenkung vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt. Der Betrag in Höhe von 551,84 Euro ist der Betrag, der vom Jobcenter tatsächlich an den Kläger gezahlt wird. Dieser ist gemäß § 2 Abs. 5 WoG Bln von der zuschussfähigen Bruttowarmmiete in Abzug zu bringen.
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Höhe des zu bewilligenden Mietzuschusses steht nicht im Ermessen des Beklagten, sondern ist voll gerichtlich überprüfbar. Der Beklagte hat lediglich seine bisherige Rechtsanwendung korrigiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich daraus, dass er, soweit über die Klage zu entscheiden war, als unterliegender Teil die Kosten zu tragen hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von (12 x 6,76 Euro =) 81,12 Euro für erledigt erklärt haben, ist der Beklagte unterlegen und hat anteilig die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.105,44 Euro festgesetzt (12 x 92,12 Euro).