Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.06.2020 – OVG 11 S 4/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0624.11S4.20.00
Orientierungssatz
Es kommt nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG nicht darauf an, ob es einem Deutschen zumutbar ist, einer Ausländerin und ihrer Tochter in das ihnen zugewiesene Bundesland zu folgen. (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. Januar 2020, 10 L 404.19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 wies der Antragsgegner die nach eigenen Angaben am 1. Januar 2018 nach Deutschland eingereiste vietnamesische Antragstellerin unter Berufung auf § 15a Abs. 1 AufenthG dem Land Brandenburg zu und forderte sie unter Zwangsmittelandrohung auf, sich unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Eisenhüttenstadt zu begeben.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage der Antragstellerin VG 10 K 405.19 angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zwar sei diese illegal nach Deutschland eingereist und habe hier auch keinen Asylantrag gestellt, jedoch habe sie angegeben und glaubhaft gemacht, zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn L... und ihrer am 6. Dezember 2018 hier geborenen Tochter A..., deren Vaterschaft dieser vorab mit notarieller Urkunde vom 24. September 2018 anerkannt habe, in Haushaltsgemeinschaft zu leben.
II.
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 K 405.19 im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat insoweit mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Umzug der Antragstellerin nach Brandenburg eine unzumutbare Härte darstellen solle. Auch könne eine zwangsläufige Trennung von ihrer Tochter nicht unterstellt werden, vielmehr sei eine gemeinsame Übersiedlung beider nach Eisenhüttenstadt naheliegend. Es erschließe sich auch nicht, warum es nachvollziehbar sei, dass Herr Lehmann ungeachtet seiner Vaterschaftsanerkennung und der Erklärung über ein gemeinsames Sorgerecht beiden nicht dorthin folgen wolle. Das öffentliche Interesse, eine übermäßige Belastung einzelner Städte und Gemeinden zu vermeiden, überwiege das Individualinteresse der Antragstellerin an einem hiesigen Verbleib. Es bestünden erhebliche Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter der Antragstellerin, da die Urkundenüberprüfung der Deutschen Botschaft in Hanoi ergeben habe, dass das „Scheidungsurteil“ und die Ledigkeitsbescheinigung der Antragstellerin formell fehlerhaft und inhaltlich unrichtig seien. Die Ermittlungen eines dortigen Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass diese weiterhin verheiratet sei und regen Kontakt zu ihrem dortigen vietnamesischen Ehemann pflege. Auch der dortigen Familie sei nichts von einer Scheidung bekannt, zumal man sich über den Nachwuchs freue.
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt es nicht, die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern.
Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist bei der Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach Satz 1 dem Nachweis des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern oder sonstiger zwingender Gründe Rechnung zu tragen. Zwar sind die Antragstellerin und Herr L... nicht miteinander verheiratet sind und Letzterer hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 an den Senat eingeräumt, das Amtsgericht Schöneberg habe zwischenzeitlich am 11. Dezember 2019 beschlossen, ihn als Vater in der Geburtsurkunde von A... zu streichen. Jedoch bestreitet der Antragsgegner weder die biologische Vaterschaft des Herrn L... noch eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen Herrn L... und der eineinhalbjährigen Tochter der Antragstellerin sowie eine zwischen allen Dreien bestehende Haushaltsgemeinschaft. Damit ist bei summarischer Prüfung von einem „sonstigen zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auszugehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist und der vorliegend eine Verteilung der Antragstellerin nach Brandenburg ausschließt.
Diese hatte ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dem dies bei der Anhörung der Antragstellerin zur Zuweisung nach Brandenburg auch bekannt war, bereits bei ihrer Vorsprache am 1. Oktober 2018 beim früheren Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erklärt, dass der sie - hierbei begleitende - Herr L... der Kindesvater ihres erwarteten Kindes sei, sie diesen auch heiraten und bei ihm in Berlin bleiben wolle. Dabei hatte sie auch dessen notarielle Vaterschaftsanerkennung vom 24. September 2018 mit der Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts vorgelegt. Nachgereicht hatte sie hiernach später eine Meldebestätigung ab dem 7. November 2018 für ihre aktuelle - mit der von Herrn L... übereinstimmende - Wohnadresse (vgl. auch den gemeinsamen Mietvertrag vom 18. Oktober 2018 für die dortige gemeinsame Wohnung).
Herr L... hat in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 seinerseits erklärt, die Antragstellerin und er seien bereits seit Anfang 2018 „zusammen“, seine Lebensgefährtin, die er hierbei als seine „Frau“ bezeichnet, sei im März 2018 (von ihm) schwanger geworden, allerdings habe man erst im November 2018 eine gemeinsame Wohnung finden können und lebe seither dort - seit Dezember 2018 mit ihrer gemeinsamen Tochter Anna - glücklich zusammen. Man wolle heiraten und zusammen ihr Kind großziehen.
Dass diese, auch eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung hinreichend belegenden Ausführungen unglaubhaft und unzutreffend sind, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Antragsgegner dargelegten Erkenntnisse und vorliegenden Unterlagen bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Bestehens einer familiären Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin und ihrer Tochter mit Herrn L..., die auch durch Vorlage eines Mietvertrags über eine gemeinsame Wohnung vom 18. Oktober 2018 und Meldebestätigungen beider für diese Wohnung glaubhaft gemacht ist, hat der Antragsgegner auf gerichtliche Nachfrage nur geltend gemacht, insoweit keine Ermittlungen aufgenommen zu haben.
Ob die Scheidung der Antragstellerin von ihrem vietnamesischen Ehemann wirksam ist und dieser möglicherweise rechtlich als Kindesvater zu gelten hat, besitzt für die Frage, ob ein sonstiger zwingender Grund der Verteilung der Antragstellerin nach Eisenhüttenstadt entgegensteht, keine durchgreifende Relevanz, da dieser sich seit 2018 wieder in Vietnam aufhält und eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen ihm und A...nicht ersichtlich ist.
Darauf, ob es - wie der Antragsgegner nach der Beschwerdebegründung zu meinen scheint - Herrn L... zumutbar ist, der Antragstellerin und ihrer Tochter A... nach Brandenburg zu folgen, kommt es nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG schon nicht an. Im Übrigen ist das aber auch zu verneinen, zumal die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft in der EAE Eisenhüttenstadt wohl kaum in Betracht kommen dürfte.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Antragsgegner auch die hier lebende Tochter der Antragstellerin hätte durch Bescheid dem Land Brandenburg zuweisen und unter Zwangsmittelandrohung hätte auffordern müssen, sich zur EAE Eisenhüttenstadt zu begeben, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, oder ob dies - so offensichtlich der Antragsgegner - entbehrlich war, wogegen seinerzeit allerdings die notarielle Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts für das Kind sprach.
Da die Beschwerde des Antragsgegners nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg hat und dieser deshalb auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bedarf es der von der Antragstellerin beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).