Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.06.2020 – 31 K 921.18 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0626.31K921.18A.00
Orientierungssatz
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. (Rn.16)
2. Bereits im Rahmen der Überstellungsentscheidung des Staates, in dem der (neue) Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, ist zu prüfen, ob die zu erwartende Situation des Betroffenen nach Überstellung, Abschluss des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat und Anerkennung als Schutzberechtigter die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt. (Rn.20)
3. Die Gefahreneinschätzung hat anhand eines weiten zeitlichen Horizontes zu erfolgen, es muss die Situation während des laufenden Asylverfahrens und nach dessen Abschluss durch Zuerkennung internationalen Schutzes gewürdigt werden. (Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien.
Der am 20. Februar 2000 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2018 mit einem im Senegal ausgestellten italienischen Schengen-Visum via Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Juli 2018 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 6. August 2018 richtete die deutsche Dublin-Einheit wegen des italienischen Schengen-Visums ein Aufnahmegesuch betreffend den Kläger an die zuständigen italienischen Behörden. Dieses blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018, zugestellt am 17. Oktober 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids). Es stellte ferner fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3 des Bescheids). Zudem befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des Bescheids).
Dagegen hat der Kläger am 22. Oktober 2018 Klage erhoben. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige Unterstützung Dritter, etwa im Bereich der Vertretung vor Behörden. Die systemischen Schwachstellen des italienischen Asylverfahrens würden dazu führen, dass er in unzumutbaren Verhältnissen leben müsste.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 9. April 2019 (VG 31 L 920.18 A) hat die vormals zuständige Einzelrichterin den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag abgelehnt, da eine posttraumatische Belastungsstörung nicht glaubhaft gemacht sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat sie den voraufgegangenen Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 31 L 349.19 A), da die Erkrankung nunmehr durch Atteste belegt sei.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Juni 2019 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte hat dem in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit-akten, der Asylakten (elektronischer Asylvorgang Nr. 7…) sowie der Ausländerakten des Klägers verwiesen. Diese Akten haben dem Gericht vorgelegen und sind, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. Juni 2020 Tage gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids, da dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids kommt hier allein § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Das ist nicht der Fall.
Die im Bescheid angenommene Zuständigkeit der Italienischen Republik für die Prüfung des klägerischen Antrags auf internationalen Schutz besteht nicht.
a) Zwar wäre Italien für die Prüfung des Antrags des Klägers zuständig gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 i. V. mit Abs. 2 Dublin-III VO (vgl. Eilbeschluss vom 9. April 2019 – VG 31 L 920.18 A – ).
b) Jedoch ist Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nicht (mehr) für die Prüfung des Antrags zuständig. Danach entfällt die Zuständigkeit eines eigentlich zuständigen Staates, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an diesen zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh (bzw. des Art. 3 EMRK) mit sich bringen. In der Folge setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die (Zuständigkeits-)Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 [Puid] –, juris Rn. 36 f.).
(1) Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des EuGH bereits im Rahmen der Überstellungsentscheidung des Staates, in dem der (neue) Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, zu prüfen, ob die zu erwartende Situation des Betroffenen nach Überstellung, Abschluss des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat und Anerkennung als Schutzberechtigter die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 87 ff.). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO sich zwar unmittelbar nicht auf die Phase nach erfolgter Anerkennung als international Schutzberechtigter bezieht, dass aber das Verbot des Art. 4 GRCh absoluten Charakter genießt und daher die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führen darf (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 87, 89).
Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dabei ist auf den (Arbeits-)Willen (und die realen Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 92; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5 „Bett, Brot, Seife“). Die Schwelle ist selbst dann nicht überschritten, wenn die Person in großer Armut leben muss und sich ihre Lebensverhältnisse stark verschlechtern; sie ist vielmehr erst dann erreicht, wenn die extreme materielle Not folterähnlich wirkt (EuGH, a.a.O., Rn. 93). Irrelevant ist deshalb grundsätzlich, ob der Betroffene existenzsichernde staatlichen Leistungen erhält, auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann oder Integrationsprogramme für anerkannt Schutzbedürftige mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., Rn. 94, 96).
Die Gefahreneinschätzung hat anhand eines weiten zeitlichen Horizontes zu erfolgen. Es muss die Situation während des laufenden Asylverfahrens und nach dessen Abschluss durch Zuerkennung internationalen Schutzes gewürdigt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 89). Legt die betreffende Person im Einzelfall Anhaltspunkte zum Nachweis des vorstehend benannten Risikos vor, hat das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen gegeben sind (EuGH, a.a.O., Rn. 90 und 95).
Dabei ist zu unterscheiden zwischen gesunden, arbeitsfähigen Antragstellern einerseits und solchen, die besonders verletzlich, d.h. vulnerabel sind. Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen (EuGH, a.a.O. Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41; dies annehmend in Bezug auf Italien: für Familien mit Kleinkindern vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 – VG 34 K 1487.17 A –, für ältere Menschen vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 258.19 A – juris, für Erkrankte an einer posttraumatischen Belastungsstörung vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. April 2020 – VG 28 K 230.17 A –). Besteht angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des höheren Bedarfs, den Vulnerable haben, die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GrCh, so ist vor deren Überstellung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/19 –, juris Rn. 19).
(2) Gemessen hieran ist eine Überstellung des Klägers nach Italien nicht möglich.
Der Kläger leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, aufgrund derer er im Vergleich zu gesunden, arbeitsfähigen Asylsuchenden ein höheres Maß an staatlichen Leistungen (Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung, Unterstützung bei Behördengängen sowie medizinische und gesundheitliche Versorgung) benötigt, um einer Situation extremer materieller Not zu entgehen (aa). Diese staatlichen Leistungen stehen asylsuchenden Dublin-Rückkehrern wie dem Kläger in Italien nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung (bb).
aa) Der Kläger leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er benötigt entsprechend Medikamente und eine psychotherapeutische Behandlung. Diesbezüglich hat das Gericht durch die vormalige Einzelrichterin im Eilrechtsschutzverfahren durch den Beschluss vom 14. Juni 2019 (VG 31 L 349.19 A) die folgenden Feststellungen getroffen:
„Nach dem Attest der den Antragsteller seit dem 24. April 2019 behandelnden Fachärztin für Psychiatrie sowie dem Attest des ihn bereits seit Oktober 2018 behandelnden Psychotherapeuten vom 23. April 2019 leidet der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er erhält deswegen stützende Sprechstundenbesuche und eine medikamentöse Behandlung (Duloxalta, Trazodon). Das Attest der Fachärztin für Psychiatrie vom 23. Mai 2019 enthält ferner die erforderlichen Angaben zur Diagnoseerstellung […]. Das Attest des unabhängigen Gutachters, einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. März 2019, basiert auf einer Begutachtung des Antragstellers am 1. März 2019 und der Auswertung der zuvor erstellten Arztberichte. Danach leidet der Antragsteller an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Gutachten beschreibt sowohl die aktuellen Symptome als auch das Trauma auslösende Ereignis.
Mit diesem Gutachten und den beiden Attesten hat der Antragsteller nunmehr glaubhaft gemacht, dass er als eine Person mit psychischer Störung zu dem nach Art. 20 Abs. 3 Qualifikations-RL 2011/95/EU besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu zählen ist.“
Diese Feststellungen macht sich die Einzelrichterin zu Eigen. Darüber hinaus ist Folgendes zu ergänzen: Das Gericht legt seiner Entscheidung die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. März 2019 (i.F. psychiatrisches Sachverständigengutachten) und des Attests der Fachärztin für Psychiatrie vom 23. Mai 2019 (i.F. fachärztliches Attest) zu Grunde. Die beiden ärztlichen Befunde beruhen zumindest auch auf eigenen Erhebungen. Insbesondere bei dem psychiatrischen Sachverständigengutachten, welches das Betreuungsgericht eingeholt hat, kann ein Näheverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger ausgeschlossen werden. Sowohl die Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens als auch diejenigen des fachärztlichen Attests sind schlüssig und plausibel. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die ärztlichen Befunde auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aktuell sind, auch wenn sie aus März bzw. Mai 2019 datieren. Denn nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ist mit einer Besserung des Zustands des Klägers in zeitlicher Hinsicht erst in weiter Zukunft zu rechnen, wenn es nämlich davon ausgeht, dass bei entsprechender Therapie die Betreuung in zwei Jahren entbehrlich werden könnte (vgl. S. 8 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens).
Aufgrund der ärztlichen Befunde steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung medikamentös und insbesondere psychotherapeutisch zu behandeln ist (Seite 8 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens; fachärztliches Attest). Die psychiatrische Behandlung ist angeleitet und darf nicht unterbrochen werden, weil ansonsten mit einer psychischen Dekompensation zu rechnen ist (fachärztliches Attest).
Über die medizinische und fachärztliche Versorgung hinaus ist der Kläger zudem bei der Wohnungssuche, der Vermögenssorge und bei der Vertretung vor Behörden und Gerichten in gesteigertem Maße auf Unterstützung angewiesen. Sein Bedarf ist ein höherer als derjenige gesunder, arbeitsfähiger Asylsuchender. Das ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Danach steht der Kläger unter dem „dauerhaften Erleben“ des traumatischen Ereignisses und ist nicht in allen Bereichen in der Lage, Fakten angemessen zu verarbeiten und zu bewerten. Wegen seiner Erkrankung ist er im Bereich der Vertretung vor Behörden und Gerichten, der Postangelegenheiten, der Wohnungsangelegenheiten und der Vermögenssorge auf Unterstützung angewiesen (Seite 7 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens). Der Kläger ist er zwar nicht geschäftsunfähig, aber in einem „Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit“, was seine Angewiesenheit auf fremde Hilfe in den genannten Bereichen begründet (Seite 8 des psychiatrischen Sachverständigengutachtens).
Nach Vorstehendem ist der Kläger angesichts seines aufgezeigten erhöhten Bedarfs als besonders verletzlich anzusehen. Dieser Befund entspricht letztlich auch der Parallelwertung der so genannten „Qualifikationsrichtlinie“ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen), wonach gemäß der Aufzählung in Art. 21 bei bestimmten Asylsuchenden von einer „speziellen Schutzbedürftigkeit“ auszugehen ist, die bei ihrer Aufnahme zu berücksichtigen ist. Dabei unterfallen Art. 21 auch „Personen mit psychischen Störungen“, wozu die posttraumatische Belastungsstörung zählt.
bb) Zur Überzeugung des Gerichts droht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln dem Kläger in Italien die Gefahr extremer materieller Not. Es ist nicht davon auszugehen, dass er die für die Bewältigung seines Alltags absolut notwendige Unterstützung in Italien vorfinden wird.
So ist nach den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen bereits nicht sichergestellt, dass der Kläger nach seiner Ankunft in Italien eine angemessene Unterbringung erhält oder in die Lage versetzt wird, eine solche zu organisieren. Ebenso wenig wird es ihm aufgrund seiner Erkrankung möglich sein, die für sein Asylverfahren und damit zusammenhängenden erforderlichen Anträge zu stellen.
Der Kläger hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Das an die italienischen Behörden gerichtetes Aufnahmegesuch der deutschen Dublin-Einheit gründete auf dem Umstand, dass er im Besitz eines italienischen Schengen-Visums war (S. 121 des elektronischen Asylvorgangs). Daher muss er den Asylantrag in Italien bei Ankunft am Flughafen stellen (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 [i.F. SFH 1/20], S. 29). Nach Asylantragstellung erhalten Dublin-Rückkehrer wie der Kläger einen Termin, um sich bei dem zuständigen Polizeiposten (Questura) für die formelle Registrierung (verbalizzazione) zu melden. Danach erhält die asylsuchende Person einen provisorischen Ausweis (ricevutades), mit dem die Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno per richiesta di asilo) beantragt werden kann (AIDA Country Report, Italy, 2019 Update, Juni 2020, [i.F. AIDA 2019], S. 35).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Lage sein wird, dies zu bewerkstelligen, da er, wie aufgezeigt, auch im Bereich der Vertretung vor Behörden auf Unterstützung angewiesen ist. Zwar gibt es an den Flughäfen Rom und Mailand je eine NGO, die die dort ankommenden Asylsuchenden informieren und unterstützen soll. Dublin-Rückkehrer wie der Kläger, für die Italien das Aufnahmegesuch durch Stillschweigen angenommen hat, werden normalerweise an einen dieser Flughäfen überstellt. Theoretisch kontaktiert jedenfalls die NGO am Flughafen in Rom die für die Asylsuchenden zuständige Präfektur, um einen Platz in einem Aufnahmezentrum zu finden. Vorgesehen ist auch, dass die NGO Essen verteilt und eine Schlafmöglichkeit für die ersten Nächte zur Verfügung stellt. Allerdings bestehen Zweifel an der tatsächlichen Präsenz und Sichtbarkeit der NGOs an den Flughäfen, denn im Rahmen des Dublin Returnee Monitoring Projektes stellte die Schweizerische Flüchtlingshilfe fest, dass längst nicht alle überstellten Personen Zugang zu den NGOs haben (SFH, 1/20, S. 33 ff.).
Außerdem ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in der Zeit zwischen Asylantragstellung und formeller Registrierung beim Polizeiposten nicht immer garantiert, dass asylsuchende Personen eine Unterkunft haben. Zwar haben Asylsuchende ein Recht auf Unterkunft in einem Erstaufnahmezentrum (CAS), sobald sie ihr erstes Asylgesuch stellen. Das führt aber nicht immer zu einer Unterkunft (SFH, 1/20, S. 37). Außerdem sind die Wartezeiten bis zum Termin zur formellen Registrierung teilweise sehr lang, was auch Dublin-Rückkehrende wie den Kläger betrifft, die vor ihrer Überstellung noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hatten. Insbesondere in den großen Städten kann die Wartezeit Wochen betragen. In dieser Zeit laufen Asylsuchende Gefahr, keinen Zugang zum Aufnahmesystem und der nationalen Gesundheitsversorgung (außer Notfallversorgung) zu haben (vgl. AIDA 2019, S. 35).
Aber auch wenn der Kläger am Flughafen in Empfang genommen und in einem Erstaufnahmezentrum untergebracht würde, wäre dies angesichts seiner Bedürfnisse nicht ausreichend. Ungeachtet einer schwierigen hygienischen Situation würde der Kläger dort nicht die notwendige gesundheitliche Unterstützung erfahren. Die CAS sind nicht (mehr) verpflichtet, Psychiater oder Psychologen anzustellen; es gibt nach der seit November 2018 für die Erstaufnahmezentren geltenden Regelung (Capitolato) keine Ressourcen mehr für die Betreuung von schutzbedürftigen Personen (SFH, 1/20, S. 41 f., 91). In Italien bieten derzeit lediglich die Zweitaufnahmezentren („Sistema di protezione per titolari di protezione inter-nazionale e per minori stranieri non accompagnati“), die so genannten SIPRIOMI, ehemals SPRAR-Zentren, u.a. psychologische Unterstützung an. Zu ihnen hat der Kläger allerdings keinen Zugang. Die SIPRIOMI stehen ausschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus besonderen Gründen besitzen, offen (vgl. Auskunft der SFH an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; SFH, 1/20, S. 17, S. 54).
Darüber hinaus besteht nach den Erkenntnissen des Gerichts bis zur Formalisierung des Asylgesuchs neben den Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, auch lediglich beschränkter Zugang zum Gesundheitssystem, der für den Kläger nicht ausreicht. Er wird auch nicht in der Lage sein, sich den nötigen Zugang selbst zu verschaffen. Zwar haben in Italien alle, auch irregulär anwesende Personen, ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung (vgl. Auskunft der SFH an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019). Für Personen, die keine Papiere haben, gestaltet sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung dennoch schwierig. Darüber hinaus ist für den Zugang zu einem Hausarzt und weiteren medizinischen Leistungen eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) nötig. Diese ist grundsätzlich dort zu beziehen, wo der Wohnsitz angemeldet ist. Für den Erhalt der Gesundheitskarte wird eine Registrierung bei den öffentlichen lokalen Institutionen ASL (Azienda Sanitaria Locale) verlangt. Für diese Registrierung wird ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung (cedolino oder permesso di soggiorno) verlangt und der Wohnort muss nachgewiesen werden. Dadurch werden Personen, deren Asylgesuch noch nicht formalisiert worden ist, von der medizinischen Versorgung, die über die Grund-und Notfallversorgung hinausgeht, ausgeschlossen. Der Kläger müsste demnach jedenfalls bis zur Formalisierung seines Asylgesuchs zuwarten, bis er regulären Zugang zum Gesundheitssystem hätte und seine Therapie fortsetzen könnte, was ihm angesichts seiner Erkrankung nicht zuzumuten ist. Außerdem erhalten viele Asylsuchende – unabhängig von der formellen Registrierung des Asylgesuchs – derzeit keinen Aufenthaltsnachweis (als Wohnortsnachweis) mehr von den Gemeinden, wodurch sie die für die Gesundheitskarte notwendige Registrierung nicht vornehmen können (SFH, 1/20. S. 78 ff.). Unabhängig davon ist der Kläger aufgrund seines aufgezeigten Gesundheitszustands nicht in der Lage, selbst die erforderlichen bürokratischen Schritte einzuleiten, die mit der Beantragung der Gesundheitskarte verbunden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die dafür nötige Unterstützung in Italien erhalten würde.
Schließlich haften die aufgezeigten Unzulänglichkeiten, den erhöhten Schutzbedarf vulnerabler Personen zu befriedigen, dem italienischen Asylverfahren an. Daher geht die Einzelrichterin vom Vorliegen einer systemischen Schwachstelle aus (ebenso vgl. VG Berlin, Urteile vom 20. April 2020 – VG 28 K 230.17 A – und vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 258.19 A – juris; Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 – VG 34 K 1487.17 A –) und nicht von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 i. V. mit Art. 3 EMRK), für das grundsätzlich derselbe inhaltliche Maßstab der Gefahreinschätzung gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Leitsatz 7 und Rn. 40).
Da bereits die Bedingungen des Asylverfahrens den Kläger in die Gefahr einer extremen materiellen Not bringen, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, wie sich seine Situation nach – unterstellter – Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen würde.
2. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fehlt jeweils eine Grundlage für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG, für die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG sowie für die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i. V. mit § 75 Nr. 12 AufenthG.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.