Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.06.2020 – OVG 11 N 13/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0626.11N13.20.00
Orientierungssatz
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist die Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände erforderlich.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 6. Dezember 2019, 25 K 155.19, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1991 geborene türkische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug.
Auf den durch die Mutter des Klägers für sich und ihren aufgrund mentaler Retardierung, Zerebralparese und Epilepsie zu 100 % schwerbehinderten Sohn, den Kläger, am 10. April 2018 gestellten Visumantrag auf Familiennachzug zu ihrem seit 2003, zuletzt mit Niederlassungserlaubnis hier lebenden türkischen Ehemann und Vater des Klägers erteilte die Beklagte der Mutter am 31. Oktober 2018 das für sie begehrte Visum, lehnte die Erteilung eines solchen an den Kläger jedoch durch Bescheid vom 25. Oktober 2018 erstmals und durch Remonstrationsbescheid vom 18. Februar 2019 erneut ab. Zwischenzeitlich war die Mutter des Klägers im Januar 2019 allein ins Bundesgebiet eingereist, wo ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Die gegen die Visumversagung für den Kläger gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Dezember 2019 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsbegehren des Klägers komme nur § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach sei der Familiennachzug volljähriger Kinder zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setze das grundsätzlich voraus, dass ein schutzbedürftiger Familienangehöriger auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen sei und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden könne. Hieran gemessen liege eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Zwar sei der Kläger aufgrund seiner schweren körperlichen und geistigen Behinderungen unstreitig auf familiäre Lebenshilfe angewiesen, diese könne jedoch in zumutbarer Weise auch in der Türkei erbracht werden, wo ihn seine Mutter 28 Jahre lang betreut habe. Soweit sie nach dem Versterben der Großeltern verstärkt auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sein sollte, könne dies - ggf. mit finanzieller Unterstützung ihres Ehemannes und der in der Türkei lebenden Schwestern des Klägers - durch Beschäftigung von Pflegepersonen erfolgen. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung geschehe das auch bereits jetzt und über längere Zeiträume. Hiernach kümmerten sich in Abwesenheit der Mutter, die ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe, Nachbarn um ihn. Bei einer Betreuung des Klägers durch seine Mutter müsse diese im Übrigen auch nicht dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt leben, da es diesem ungeachtet seines sechzehnjährigen Aufenthalts in Deutschland zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei zu führen. Denn er sei erst im Alter von 38 Jahren hierher übergesiedelt und habe damit den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht. Er sei auch arbeitsfähig, im Übrigen müsse die Familie ggf. dort Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
I:
Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens im Schriftsatz vom 9. Januar 2020 keinen Erfolg.
Zwar benennt dieses keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich. Mit Blick auf die dortige Formulierung, hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG komme der Entscheidung der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung zu, geht der Senat allerdings davon aus, dass die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und - angesichts der Darlegungen zur „Fehlerhaftigkeit“ der Entscheidung - darüber hinaus des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen. Beide Zulassungsgründe werden allerdings nicht begründet dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
Eine solche Frage benennt das Zulassungsvorbringen des Klägers weder ausdrücklich noch konkludent. Zwar wird hierin geltend macht, die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils ergebe sich aus der „Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG, weswegen der Entscheidung der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt“, jedoch wird sodann ausgeführt, „zutreffend“ stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass eine außergewöhnliche Härte nur dann vorliege, wenn das schutzbedürftige Familienmitglied ein eigenständiges Leben nicht führen könne, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen sei und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden könne. In der Folge wird lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, d.h. der Erbringung dieser Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland, nicht verneinen dürfen. Damit wird jedoch lediglich die konkrete Rechtsanwendung als fehlerhaft gerügt, nicht jedoch der - ausdrücklich als zutreffend bezeichnete - rechtliche Ansatz des Gerichts in Frage gestellt und auch keine insoweit vorliegend entscheidungserhebliche und rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage aufgeworfen.
Nichts anderes gilt für das abschließende Zulassungsvorbringen, entscheidend sei, dass das Verwaltungsgericht eine „extrem restriktive Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte“ vorgenommen habe, die weder im Gesetzeswortlaut noch bei teleologischer Auslegung eine Stütze finde. Hiermit wird nicht der o.g. rechtliche Ansatz des Verständnisses dieses Begriffs beanstandet, sondern lediglich die Rechtsanwendung durch das Gericht im konkreten Fall als zu eng kritisiert.
Im Übrigen verweist das angegriffene Urteil in der Sache aber auch zutreffend darauf, dass die Auslegung des Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte durch die benannte Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bereits im o.g. Sinne geklärt sei (vgl. auch Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 15) und hiernach die Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände erforderlich sei. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169.84 -, juris Rz. 44, und vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625.10 -, juris Rz. 15).
2. Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen.
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht mache sich die Argumentation der Beklagten zu eigen, dass die Pflege des Klägers durch dessen Schwestern erbracht werden könne, diese Überlegung sei jedoch irrelevant, da diese hierzu weder verpflichtet noch tatsächlich in der Lage seien, verkennt die Zulassungsbegründung, dass das Gericht keineswegs auf eine durch seine Schwestern mögliche Pflege des Klägers verweist. Vielmehr wird im Urteil ausgeführt, dass die Mutter des Klägers, soweit sie verstärkt auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sein sollte, hierfür Pflegepersonen zur zeitweisen Entlastung von Betreuungsleistungen beschäftigen könne und zwar „ggf. mit der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes und der in der Türkei lebenden Schwestern des Klägers“.
Dass eine externe Pflege des Klägers ausscheide, weil dieser angesichts der Gewöhnung an seine Mutter die Nahrungsaufnahme verweigern würde - so das weitere Zulassungsvorbringen -, erscheint unglaubhaft. Im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird, ohne dass dies als unrichtig beanstandet wird, ausgeführt, nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolge die Betreuung des Klägers während der Abwesenheit der Mutter, die inzwischen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, bereits jetzt und sogar über längere Zeiträume durch Nachbarn. Auf dieses Vorbringen verweist im Übrigen auch die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung.
Soweit im Zusammenhang mit dem angeblichen Ausscheiden einer externen Pflege des Klägers noch geltend gemacht wird, dieser zeige „auch anderweitige Auffälligkeiten“, wird das schon nicht weiter substantiiert. Auch ist nicht ersichtlich, dass dies seiner in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Pflege durch Nachbarn entgegenstehen würde.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem Vorbringen begründet dargelegt, dessen Argumentation sei widersprüchlich, wenn ausgeführt werde, der Vater solle eine externe Pflege des Klägers von Deutschland aus finanzieren oder alternativ in die Türkei zurückkehren. Denn dieser könne die Pflege nicht finanzieren, wenn er in der Türkei zum Sozialfall werde. Abgesehen davon, dass Letzteres nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, würde der Vater im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ggf. selbst neben seiner Ehefrau - und Mutter des Klägers - Pflegeleistungen erbringen können, so dass es einer externen Pflege zumindest nicht notwendigerweise bedürfte.
Soweit geltend gemacht wird, es sei für den Vater, der seit 17 Jahren hier lebe und eine solide Existenzgrundlage aufgebaut habe, von welcher die gesamte Familie zehre, völlig unzumutbar, in eine ungewisse Zukunft in die Türkei ohne wirtschaftliche Grundlage zurückzukehren, fehlt es schon an Darlegungen zu seiner gegenwärtigen Existenzgrundlage und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und welche Erkenntnisse hinsichtlich einer wirtschaftliche Perspektive in der Türkei vorliegen. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Annahme der Zumutbarkeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Eheleute mit ihrem dort lebenden Sohn, dem Kläger, in der Türkei damit begründet, beide seien türkische Staatsangehörige, (auch) der Vater des Klägers habe angesichts des Zuzugs erst im Alter von 38 Jahren sein Leben zu einem weit überwiegenden Teil in der Türkei verbracht und sei arbeitsfähig, ggf. müsse er dort Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, sondern bezeichnet eine Rückkehr für ihn bloß pauschal als unzumutbar.
Schließlich begründet das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils, dass die Beibehaltung des status quo (gemeint ist offensichtlich der Zustand vor Übersiedlung der Mutter des Klägers) unzumutbar sei, da dies zu einem dauerhaften Getrenntleben der Ehegatten führen würde, was mit dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG unvereinbar wäre. Diese Annahme lässt schon außer Acht, dass das Verwaltungsgericht es aus den soeben dargelegten und - wie ausgeführt - nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Gründen als zumutbar angesehen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei zu führen. Im Übrigen kann nicht außer Acht bleiben, dass die Eheleute bis Anfang 2019 über lange Jahre getrennt gelebt haben und nicht dargelegt ist, warum dies nunmehr unzumutbar sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).