Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.06.2020 – OVG 6 S 22/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0629.OVG6S22.20.00
Orientierungssatz
Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194, juris Rn 13).(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, VG 7 L 139/20
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. April 2020 wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung wird abgelehnt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
Der Antragsteller hat vom Wintersemester 2014 bis zum Sommersemester 2018 an der Freien Universität Berlin - FU - in der Fachrichtung Theaterwissenschaft und Geschichte/Geschichtswissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor“ studiert und hierfür Ausbildungsförderungsleistungen bezogen. Im Wintersemester 2018/19 bis zum Sommersemester 2019 war der Antragsteller an der FU im Studiengang Theaterwissenschaft mit dem geplanten Abschluss „Master“ eingeschrieben. Hierfür bezog er ebenfalls Ausbildungsförderung. Zum Wintersemester 2019/20 schrieb sich der Antragsteller an der Universität Potsdam - UP - für ein Studium in der Fachrichtung Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik mit dem Abschluss „Master“ ein und beantragte die Bewilligung von Ausbildungsförderung beim Antragsgegner, die dieser mit der Begründung ablehnte, der Antragsteller habe die Fachrichtung gewechselt, ohne dass ein unabweisbarer Grund vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat dem daraufhin erhobenen Antrag entsprochen und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das im Master-Studiengang an der FU verbrachte Wintersemester 2018/19 sei nicht als Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu bewerten. Der Antragsteller habe in jenem Semester ganz überwiegend Studienleistungen erbracht, die er für den Abschluss seines vorangegangenen Bachelor-Studiums gebraucht habe. Dieses Semester sei daher dem vorangegangenen Studium zuzurechnen. Das im Master-Studiengang an der FU verbrachte Sommersemester 2019 sei ebenfalls nicht als Fachrichtungswechsel, sondern lediglich als förderungsunschädliche Schwerpunktverlagerung anzusehen. Selbst wenn von einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG auszugehen sei, liege hierfür jedenfalls ein unabweisbarer Grund vor.
I. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Auf der Grundlage seines im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Vorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dürfte nicht vorliegen. Vielmehr dürfte die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig sein. Der Bewilligung der begehrten Ausbildungsförderung steht ein Fachrichtungswechsel des Antragstellers entgegen. Dieser ist auch nicht ausnahmsweise deshalb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderungsunschädlich, weil er aufgrund eines unabweisbaren Grundes erfolgte.
1. Durch die Aufnahme des Studiums der Angewandten Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der UP hat der Antragsteller die Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt.
Dabei kann vorliegend auf sich beruhen, ob dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden kann, das erste Semester des Master-Studiengangs an der FU dem vor-angegangenen Bachelorstudium zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls das zweite Semester dieses Master-Studiengangs zu Unrecht dem nachfolgenden Master-Studiengang an der UP zugerechnet.
Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die beiden Studiengänge „Theaterwissenschaft“ einerseits und „Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik“ andererseits dem Inhalt nach trotz möglicher Überschneidungen den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nach so deutlich unterscheiden, dass unterschiedliche Fachrichtungen anzunehmen sind. Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht jedoch, soweit es einen Fachrichtungswechsel gleichwohl verneint, weil es sich vorliegend lediglich um eine Schwerpunktverlagerung handele, die gemäß Ziffer 7.3.4 BAföGVwV u.a. unter der Voraussetzung der Anrechnung der erbrachten Studienleistungen nicht als Fachrichtungswechsel anzusehen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der UP vom 5. Oktober 2019 keine der im vorangegangenen Semester an der FU erbrachten Studienleistungen angerechnet wurde. Zudem ist die Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen der Potsdamer Universität als Gasthörer gemäß § 17 Abs. 8 der Immatrikulationsordnung der UP vom 21. November 2018 auf ein Studium nicht anrechenbar. Deshalb führt auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Bescheinigung einer Dozentin der UP vom 26. Januar 2020, wonach der Antragsteller im Sommersemester 2019 an verschiedenen Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen habe, vorliegend nicht weiter.
Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, das zweite Fachsemester des Master-Studiengangs an der FU dem nachfolgenden Master-Studiengang an der UP zuzurechnen, spricht auch, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2020 angibt, er habe sich vorab darüber informiert, dass die Lehrveranstaltungen an der UP auf den Studiengang an der FU anrechenbar seien. Die Anrechnung der Studienleistungen sollte deshalb auch aus Sicht des Antragstellers genau umgekehrt erfolgen wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat.
Hinzu kommt, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass die Einschreibung in einen anderen Studiengang als bloße Schwerpunktverlagerung förderungsunschädlich sei, die Tatsache sei, dass bezogen auf die gesamte Studienzeit bis zum Abschluss keine Verlängerung eintrete. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine solche Verlängerung liege hier nicht vor, mangels Anrechenbarkeit der als Gasthörer erbrachten Leistungen nicht haltbar sein dürfte.
Ob der Antragsteller angesichts des Umstands, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung der UP die Gasthörerschaft voraussetzt, dass man an keiner Hochschule immatrikuliert ist und der Antragsteller im Sommersemester 2019 zeitgleich an der FU eingeschrieben gewesen ist, überhaupt zulässigerweise als Gasthörer der UP sein konnte, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung.
2. Der demnach anzunehmende Fachrichtungswechsel steht der begehrten Ausbildungsförderung nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG entgegen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes im Sinne der genannten Vorschriften glaubhaft gemacht, erweist sich nach Aktenlage als unzutreffend.
Dabei ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen, indem es angenommen hat, ein unabweisbarer Grund liege vor, wenn Umstände einträten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machten. Es sei nur ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulasse. Das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes komme im Einzelfall auch dann Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass es schlechterdings unerträglich wäre, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an einer zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter zutreffend angenommen, dass das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes überdies nur dann angenommen werden kann, wenn der Leistungsempfänger seiner Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nachgekommen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die Gründe für den Wechsel des Studienfachs verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 ff., Rn. 13 bei juris m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Unrecht als glaubhaft gemacht angesehen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Erkrankung des Antragstellers an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (Colitis ulcerosa), die der Antragsteller durch Vorlage eines Attestes des ihn behandelnden Internisten vom 17. Januar 2020 sowie mit eigenen Schilderungen über den Verlauf der Krankheit in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2020 glaubhaft gemacht hat, zu Recht angenommen hat, hier sei von einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Form eines persönlichen Umstandes auszugehen. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob der Annahme eines unabweisbaren Grundes bereits entgegensteht, dass dieser hier nicht studienfachbezogen, sondern bezogen auf den Studienort bejaht wurde. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass es dem Antragsteller nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung bzw. gegen den zunächst gewählten Studienort sprechenden Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung - hier des Master-Studiengangs an der FU zu erkennen und ihnen zu begegnen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, den Antragsteller treffe nicht der Vorwurf, nicht unverzüglich gehandelt zu haben, nachdem ihm die Auswirkungen der Erkrankung auf seinen Alltag bewusst geworden seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller an einer schweren Autoimmunerkrankung mit unvorhersehbarem Verlauf leide, deren Symptome sich durch Stress verschlechtern könnten. Insofern erscheine es unangebracht, denselben Maßstab anzuwenden, der bspw. für ein unverzügliches Handeln im Falle eines Eignungs- oder Neigungswandels gelte. Der Antragsteller habe sich im Wintersemester 2018/19 für das Master-Studium an der FU aus der Befürchtung heraus eingeschrieben, ansonsten ohne Bachelor-Abschluss exmatrikuliert zu werden. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein vorausschauender durchschnittlicher Auszubildender bei einem noch nicht abgeschlossenen Bachelor-Studium sogleich an der UP eine vorläufige Zulassung für einen Master-Studiengang beantragt hätte, allerdings dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Antragsteller unter erheblichem, die Symptome seiner Krankheit verschlimmernden Druck gestanden habe, das Bachelor-Studium zu beenden. Insofern sei ihm zugute zu halten, dass er offenbar aus dem Wunsch heraus gehandelt habe, seine gesamte Studiendauer nicht zu verlängern, denn anderenfalls wäre wegen der Erkrankung sicherlich auch die erneute Beantragung von Förderungsleistungen über die Förderungsdauer hinaus in Betracht gekommen. Auch im Hinblick auf das Sommersemester 2019 sei ein Obliegenheitsverstoß nicht erkennbar. Eine Beurlaubung für dieses Semester, um sich im Wintersemester 2019/20 regulär im Master-Studiengang Angewandte Kulturwissenschaft und Kultursemiotik an der UP zu immatrikulieren, sei nicht sinnvoll, weil der Antragsteller dann das Sommersemester 2019 ungenutzt hätte verstreichen lassen. Es entspreche vielmehr einer vorausschauenden Planung, dass er im Sommersemester 2019 bereits die Leistungen aus dem zweiten Fachsemester des Master-Studiengangs in Angewandter Kulturwissenschaft und Kultursemiotik erbracht habe.
Dass der Antragsteller die geschilderten Obliegenheiten erfüllt hätte, ist damit nicht hinreichend begründet dargelegt. Subjektive oder ausbildungsbezogene Umstände, die es rechtfertigen könnten, sich nicht nach Beendigung des Bachelor-Studiums sogleich an der UP in der gewählten Fachrichtung eingeschrieben zu haben, lassen sich hieraus nicht nachvollziehbar herleiten.
Die vom Antragsteller und ihm folgend vom Verwaltungsgericht zur Begründung eines unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Wesentlichen angeführten Umstände (Unvorhersehbarkeit und Verschlechterung des Krankheitsverlaufs, unerwarteter und imperativer Stuhlgang, „Panikneurose“ des Antragstellers bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Unzumutbarkeit eines Wohnortwechsels) lagen bereits am Ende des Sommersemesters 2019 vor. Ebenso wie bei der Frage des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels mag hier auf sich beruhen, ob es dem Antragsteller vor diesem Hintergrund oblegen hätte, sich bereits zu diesem Zeitpunkt für ein Studium an der UP zu entscheiden. Denn jedenfalls zum Sommersemester 2019 musste dem Antragsteller klar sein, dass er sein Studium an der FU nicht würde fortsetzen können und ein Wechsel an die UP unabweisbar war. Der Antragsteller hatte damals die zum Abschluss seines Bachelor-Studiums erforderlichen Leistungen zum Ende des ersten Semesters im Master-Studiengang an der FU erbracht, dementsprechend erhielt er unter dem 21. Januar 2019 das Abschlusszeugnis für den Bachelor-Studiengang. Ein Grund zur (formalen) Fortsetzung dieses Studiengangs bestand nicht (mehr).
Dies wird durch die Schilderungen des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Februar 2020 bestätigt. Danach entschied er sich im Hinblick auf die Einschränkungen seines Bewegungsradius dafür, sein Studium ab dem Sommersemester 2019 in Potsdam fortzuführen. Da ein Wechsel nur zum Wintersemester möglich sei, habe er die Seminare und Veranstaltungen im Sommer 2019 in Potsdam als Gasthörer besucht.
Der Antragsteller wäre deshalb gehalten gewesen, sich für das Sommersemester 2019 an der FU zu exmatrikulieren oder sich zumindest beurlauben zu lassen. Es ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass er aus krankheits- oder sonstigen persönlichen Gründen oder ausbildungsbedingt hieran gehindert gewesen wäre.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, das Vorgehen des Antragstellers entspreche einer vorausschauenden Planung, weil er so die Möglichkeit gehabt habe, als Gasthörer in Potsdam Leistungen aus dem zweiten Fachsemester des Master-Studiums an der UP vorzuziehen, verkennt es zum Einen, dass diese Möglichkeit mangels Anrechenbarkeit der als Gasthörer erbrachten Leistungen auf den Master-Studiengang aus den dargelegten Gründen nicht möglich war, und zum Anderen, dass eine Beendigung des Master-Studiengangs an der FU einer Gasthörereigenschaft an der Universität Potsdam nicht nur nicht entgegengestanden, sondern sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der dortigen Immatrikulationsordnung vorausgesetzt hätte.
Soweit der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2020 erklärt, er habe am Beginn des Zeitraums seiner Gasthörerschaft in Potsdam „keinesfalls die Absicht“ gehabt, sein Studium dauerhaft von Berlin nach Potsdam zu verlegen, kommt dem auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Entscheidend ist, dass der - hier unterstellte - unabweisbare Grund für den Wechsel der Ausbildungsstätte für den Antragsteller erkennbar vorlag.
II. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war dem Antragsteller gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gewähren, weil der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).