Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.07.2020 – OVG 3 S 24/20
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0701.3S24.20.00
Orientierungssatz
1. Aus einer in formaler Hinsicht zu beanstandenden Aktenführung folgt nicht automatisch die materielle Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung. Unabhängig davon rechtfertigt eine nicht chronologische Heftung, die unvollständige Paginierung oder die Doppelung einiger Schreiben allein nicht die Annahme einer Manipulation des Schülerbogens.(Rn.3)
2. Ein Schülerbogen ist ein Instrument, die Informationen über einen Schüler und den Unterricht festzuhalten, die in der Schule über einen längeren Zeitraum für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die notwendigen Verwaltungsarbeiten benötigt werden, und dient zum einen dem besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers und zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 3. Kammer, 28. Februar 2020, 3 L 1028.19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die dritte Teilakte des den Antragsteller zu 2. betreffenden Schülerbogens um zahlreiche Schriftstücke zu bereinigen und neu zu reihen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen sei auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Februar 2020, mit dem die Entfernung von Blatt 61 des Schülerbogens zugesagt wurde, vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Anträge anzupassen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn eine Relevanz dieses Umstands ist - nicht zuletzt mit Blick auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO - nicht zu erkennen.
Die Ausführungen der Antragsteller stellen die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) seien hinsichtlich der von den Antragstellern genannten Dokumente nicht gegeben, da weder ein Zweckwegfall im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO noch eine unrechtmäßige Verarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO glaubhaft gemacht worden seien. Soweit sie geltend machen, eine unrechtmäßige Verarbeitung folge bereits daraus, dass die Akte „erst für das laufende Verfahren erstellt“ und somit gegen die Grundsätze der Aktenführung verstoßen worden sei, bleiben sie einen schlüssigen Vortrag schuldig. Aus einer in formaler Hinsicht zu beanstandenden Aktenführung folgt nicht automatisch die materielle Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung. Unabhängig davon rechtfertigt eine nicht chronologische Heftung, die unvollständige Paginierung oder die Doppelung einiger Schreiben allein nicht die Annahme einer - von den Antragstellern unterstellten - Manipulation des Schülerbogens. Es bleibt sowohl unklar, für welches „Verfahren“ dies erfolgt als auch mit welcher Motivation so verfahren worden sein soll. Das Argument, „die Schule“ habe versucht, den Antragsteller zu 2. „in ein schlechtes Licht zu stellen“, bewegt sich im Bereich der Spekulation, lässt dies doch schon außer Acht, dass es hier um Dokumente aus zwei Schuljahren (2018/2019 und 2019/2020) geht, während derer der Antragsteller zu 2. unterschiedliche Schulen besuchte. Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Blatt 61 des Schülerbogens, denn ein einzelnes Schriftstück, dessen Entfernung der Antragsgegner zudem bereits zugesagt hat, trägt solche weiterreichenden Annahmen nicht.
Dass, wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2020 geltend machen, der Schülerbogen verschiedene Schreiben nicht umfasse (wie beispielsweise Schreiben der Antragsteller zu 1. und 3., Atteste und Entschuldigung für ein Unterrichtsversäumnis, Anträge auf Beurlaubung und Wahlpflichtfachwechsel), lässt weder den verlässlichen Schluss auf eine nachträgliche Änderung des Schülerbogens zu noch ist damit glaubhaft gemacht, dass die gegenwärtig im Schülerbogen enthaltenen Dokumente entfernt werden müssen. Falls die Antragsteller die Daten des Schülerbogens angesichts dessen für unvollständig erachten sollten, steht es ihnen frei, eine Vervollständigung der Akte nach Art. 16 Satz 2 DSGVO anzustreben. Schriftverkehr der Antragsteller mit der Schulaufsicht in Spandau oder der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kann im Übrigen naturgemäß nur dann zum Schülerbogen genommen werden, wenn dieser zu den nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung - SchuldatenV) für die Führung des Schülerbogens Verantwortlichen gelangt ist.
Das Vorbringen der Beschwerde, der Schriftverkehr zwischen den Eltern und der Schule sowie der Schulaufsicht habe im Schülerbogen nichts zu suchen, lässt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die ausdrückliche Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 SchülerdatenV abgestellt, nach der im Schülerbogen der den Schüler betreffende Schriftverkehr gesammelt wird. Nach der Wertung des Verwaltungsgerichts, die die Antragsteller nicht substantiiert in Frage stellen, erfasst dies auch den Schriftwechsel mit dritten Stellen. Woraus sich das von ihnen aufgestellte Erfordernis ergeben soll, Schriftverkehr mit dritten Stellen könne nicht schon bei einem irgendwie gegebenen Bezug zu schulischen Angelegenheiten, sondern nur bei unmittelbaren Auswirkungen auf das Schulverhältnis selbst in den Schülerbogen aufgenommen werden, legen die Antragsteller nicht hinreichend dar. Der Schülerbogen ist ein Instrument, die Informationen über einen Schüler und den Unterricht festzuhalten, die in der Schule über einen längeren Zeitraum für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die notwendigen Verwaltungsarbeiten benötigt werden (§ 1 Abs. 1 SchuldatenV), und dient nach der konkreten Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SchuldatenV zum einen dem besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers und zugleich als Unterlage für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Dem kann er nur gerecht werden, wenn er die verschiedenen Aspekte des Schulverhältnisses in seiner Breite erfasst. Sowohl eine zutreffende Einschätzung der Individualität des Schülers als auch eine zielgerichtete Kommunikation und Kooperation mit den Eltern (vgl. § 4 Abs. 1 SchulG) im Interesse des Schülers über die Schulzeit hinweg rechtfertigen - gerade auch für den Fall eines Schulwechsels (vgl. § 10 Abs. 3 SchuldatenV) - das in § 2 Abs. 4 Satz 2 SchuldatenV zum Ausdruck kommende weite Verständnis über die Dokumentationsaufgabe des Schülerbogens, das auch Notizen über Vorkommnisse im Schulalltag und die schulischen Reaktionen hierauf umfasst sowie die Kontakte mit den Erziehungsberechtigten vermerkt, die deren Sichtweise auf die schulische Entwicklung des Kindes belegen. Die Beschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass die einzelnen hier in Rede stehenden Schriftstücke entgegen der differenzierenden Wertung der erstinstanzlichen Entscheidung diesen Anforderungen nicht entsprechen, sondern führen hinsichtlich der Seiten 17, 18, 19, 20, 21 bis 25, 26, 27, 28, 29 bis 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 47 bis 50, 55, 56 bis 60, 62, 64 bis 66, 67 bis 69, 71, 73, 75, 76, 77, 78, 79 bis 80, 81 bis 84,85, 87 bis 89 und 90 bis 112 des Schülerbogens pauschal an, sie seien für den Sinn und Zweck der Datenerhebung „von vornherein nicht erforderlich“.
Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht im Hinblick auf das Protokoll der Klassenkonferenz vom 10. Oktober 2018 (Blatt 5) gerechtfertigt. Eine Verpflichtung zur Entfernung dieses Dokuments, das die Grundlage für den am 11. Oktober 2018 ausgesprochenen schriftlichen Verweis bildete, kann im Eilrechtsschutzverfahren nicht isoliert verlangt werden. Hierfür fehlt es angesichts der gegen die Schulordnungsmaßnahme eröffneten Rechtsbehelfe, in deren Rahmen auch eine Überprüfung der Beschlussfassung in der Klassenkonferenz eröffnet ist, jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis. Diese Möglichkeiten haben die Antragsteller nicht ausgeschöpft, da der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2019 offensichtlich bestandskräftig geworden ist. Abgesehen davon zeigen die Antragsteller nicht schlüssig auf, dass dieses Schreiben mit der Realität nicht übereinstimmt, mithin sachlich unrichtig ist. Eine bloße Vermutung, es sei nicht klar, ob das in der Akte vorhandene Protokoll der Klassenkonferenz inhaltlich korrekt sei, ist nicht ausreichend, der den Antragstellern obliegenden Substantiierungslast zum Vorliegen des Löschungsgrunds zu genügen (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 19). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der fehlenden Unterschrift, denn dies trägt allein die Annahme einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Protokolls nicht.
Das Vorbringen, die Seiten 51 bis 54 enthielten eindeutig unvollständige Kopien von Widerspruchsbescheiden, ist nicht nachvollziehbar. Wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat, handelt es sich bei diesen Blättern um die vollständigen, durchgehend mit Seitenzahlen versehenen und auf Vorder- und Rückseite bedruckten Doppel der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2019.
Soweit die Antragsteller die Entfernung der Zeugnisabschrift des vom 1. Februar 2019 (Blatt 2) begehren, ist jedenfalls ein schwerer und unzumutbarer Nachteil, der durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, angesichts der unstreitig unterbliebenen Bewertung der einzelnen Fächer und des Umstands nicht erkennbar, dass eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens des Antragstellers zu 2. für das 1. Schulhalbjahr 2018/2019 aus dem Schülerbogen nicht mehr zu entnehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).