Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.07.2020 – 25 L 120/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0708.25L120.20A.00
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. (Rn.21)
2. Eine Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsgegner (Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 2, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) ist nicht mehr anzunehmen. (Rn.25)
3. Die Gefahren der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind hingegen durch die Angaben in der Verbalnote der Botschaft der Republik Irak vom 8. Juni 2020 weiterhin nicht ausgeräumt. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A), mit dem die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf des für den irakischen Antragsgegner festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots wiederhergestellt hat.
Nach Angaben seines Vaters reiste der Antragsgegner im Juli 2015 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten im August 2015 Asylanträge. Dabei gaben die Eltern als Geburtsdatum des Antragsgegners den 1. Dezember 2004 an. Mit Bescheid vom 13. April 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Vater des Antragsgegners die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Antragsgegner, seiner Mutter und seinen Geschwistern erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. April 2016 Familienflüchtlingsschutz zu. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte ihm daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof erließ am 15. September 2017 gegen den Antragsgegner und seinen Vater Untersuchungshaftbefehle wegen des dringenden Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Beide befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Mit Bescheid vom 16. April 2018 widerrief das Bundesamt die dem Antragsgegner zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliege. Der Antragsgegner hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben (VG 25 K 467.18 A).
Mit Anklageschrift vom 5. August 2018 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Antragsgegner und seinen Vater. Beiden wird darin vorgeworfen, sich je durch zwei selbständige Handlungen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und je in einem Fall durch dieselbe Handlung ein Kriegsverbrechen gegen Personen, im Falle des Vaters des Antragsgegners tateinheitlich mit Mord, begangen zu haben. Der Antragsgegner soll dabei als Jugendlicher mit Verantwortungsreife gehandelt haben. Beiden wird vorgeworfen, sich spätestens bei der Übernahme Mossuls durch den so genannten „Islamischen Staat“ (IS) im Juni 2014 dieser Organisation angeschlossen und sich in der Folge über längere Zeit aktiv an der Förderung der kriminellen Zwecke des IS betätigt zu haben. Um den 23. Oktober 2014 sollen der Antragsgegner und sein Vater an der öffentlichen Hinrichtung des vom IS gefangen gehaltenen I... in Mossul teilgenommen haben. Der Generalbundesanwalt geht in der Anklageschrift davon aus, dass der Antragsgegner jedenfalls am 6. Februar 2017 über 18 Jahre alt, zum Tatzeitpunkt danach mindestens 15, vielleicht auch 16 Jahre alt gewesen sei.
Die genannten Vorwürfe sind Gegenstand eines beim Kammergericht anhängigen Strafverfahrens ([1] 3 StE 3/18-4 [3/18]). Die Hauptverhandlung begann im November 2018 und dauert an. In einer Haftentscheidung vom 20. September 2019 erteilte das Kammergericht den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung des Antragsgegners wegen Beihilfe zu einer im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt stehenden Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person und zugleich zu einer Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsgegner aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erteilte ihm aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak eine Duldung und befristete die Sperrwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Antragsgegner hat gegen die Ausweisung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 13 K 41.19).
Mit Verbalnote vom 25. Juli 2019 bat das Auswärtige Amt die Botschaft der Republik Irak um Zusicherung, dass dem Antragsgegner und seinem Vater in der Republik Irak keine Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, im Falle ihrer Festnahme, Ingewahrsamnahme oder Inhaftierung durch staatliche Stellen im Irak die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten Rechte, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensgarantien und die Behandlung von Inhaftierten, beachtet werden, gegen sie nicht die Todesstrafe vollstreckt wird und ihnen keine Doppelbestrafung droht. Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte das Auswärtige Amt dem Bundesamt mit, dass die Botschaft der Republik Irak mit Verbalnote vom 21. Oktober 2019 auf die Verbalnote vom 25. Juli 2019 geantwortet habe, und gab den Inhalt der Verbalnote der Republik Irak wieder. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22. November 2019 Bezug genommen.
Am 6. Dezember 2019 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des für den Antragsgegner festgestellten Abschiebungsverbots ein. Mit Bescheid vom selben Tage widerrief es das mit Bescheid vom 16. April 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1), stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege (Ziffer 2), und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 3). Der Antragsgegner hat am 9. Dezember 2019 Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2019 erhoben (VG 25 K 507.19 A) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 25 L 506.19 A). Durch Beschluss vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots wiederhergestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die erforderliche Anhörung des Antragsgegners zum Widerruf des Abschiebungsverbots unterblieben und dieser formelle Fehler im Zeitpunkt der Entscheidung nicht geheilt war. Es ist aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgegangen, dass offen ist, ob dem Antragsgegner im Irak die Todesstrafe droht. Ferner hat es angenommen, dass ihm im Irak Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, und dass diese Gefahren durch die von der Botschaft der Republik Irak abgegebenen Zusicherungen nicht ausgeräumt werden.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 drohte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Antragsgegner die Abschiebung in den Irak an. Hiergegen hat der Antragsgegner Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 13 K 403.19, VG 13 L 402.19). Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 21. Februar 2020 (VG 13 L 402.19) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung angeordnet und den Eilantrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Land Berlin, vertreten durch die Ausländerbehörde, hat einen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses gestellt (VG 13 L 179/20).
Die Antragstellerin bat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 18. Februar 2020 und vom 20. April 2020 um Auskünfte zu der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen Minderjährige im Irak sowie zu den dortigen Haftanstalten und Haftbedingungen. Das Auswärtige Amt erteilte die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 28. April 2020 und vom 11. Juni 2020. Es bat die Botschaft der Republik Irak mit Verbalnote vom 6. April 2020 um weitere Zusicherungen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 informierte das Auswärtige Amt das Bundesamt, dass per Verbalnote vom 8. Juni 2020 eine Antwort der Botschaft der Republik Irak eingegangen sei, und gab den Inhalt dieser Verbalnote wieder. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat am 17. Juni 2020 den vorliegenden Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A) gestellt. Sie ist der Auffassung, die Gefahr, dass gegen den Antragsgegner im Irak die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird, könne aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für die Gefahren der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, die aufgrund der weiteren Zusicherungen der Botschaft der Republik Irak nicht mehr bestünden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A) zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 25 K 507.19 A) gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, die Gefahren der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sowie der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestünden fort; sie seien auch durch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Erkenntnisse und Zusicherungen nicht ausgeräumt.
Die Asylakten des Antragsgegners betreffend das Erstverfahren sowie die Widerrufsverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Abschiebungsverbots, die Asylakte seines Vaters betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und die Ausländerakte des Antragsgegners wurden beigezogen und waren – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung. Die Kammer hat eine Liste von Erkenntnismitteln betreffend Irak in das Verfahren eingeführt.
II.
Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Juli 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG).
Der Änderungsantrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor.
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2020. Zwar ist der dem Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2019 anhaftende formelle Mangel der fehlenden Anhörung zwischenzeitlich geheilt (1.). In materieller Hinsicht besteht die von der Kammer im Beschluss vom 24. Januar 2020 noch angenommene beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsgegner im Irak nicht fort; ihm droht aber weiterhin die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (2.).
1. Die fehlende Anhörung zum beabsichtigten Widerruf des für den Antragsgegner festgestellten Abschiebungsverbots (§ 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist inzwischen nachgeholt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2020 Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Gründen zu äußern, die einer Aufhebung der Begünstigung bzw. einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstehen, und sich mit den von ihm vorgebrachten Umständen in ihrem Änderungsantrag auseinandergesetzt.
2. Eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, aufgrund derer das für den Antragsgegner festgestellte Abschiebungsverbot gemäß § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen wäre, liegt weiterhin nicht vor.
a) Allerdings ist aufgrund der von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erkenntnisse eine Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsgegner (Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 2, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) nicht mehr anzunehmen.
Das Irakische Gesetz verbietet die Verhängung der Todesstrafe bei Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2020 – VG 25 L 506.19 A –, juris Rn. 41; die Angaben in dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Artikel des Independent vom 6. September 2017 „German authorities fight to stop teenage Isis bride being executed by Iraqi authorities“, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/germany-isis-bride-teenage-schoolgirl-execution-iraq-linda-wenzel-stop-a7931866.html, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2020, wonach die 16jährige Beschuldigte nach irakischem Recht zum Tode verurteilt werden könne, die Behörden aber mit der Hinrichtung warten müssten, bis sie 22 sei, findet hingegen im irakischen Strafrecht keine Stütze). Im Beschluss vom 24. Januar 2020 ist die Kammer davon ausgegangen, dass aufgrund von Berichten, wonach entgegen dieser Gesetzeslage Minderjährige zum Tode verurteilt seien, die Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen werden kann.
Aus den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich jedoch, dass diese Berichte sich auf zwei Fälle aus dem Jahr 2013 bezogen, in denen die Gerichte annahmen, dass die Beschuldigten volljährig seien. In dem einen Verfahren hatte ein ausländischer Beschuldigter eine Geburtsurkunde vorgelegt, nach der er zum Zeitpunkt der angeklagten Tat 16 Jahre alt gewesen war. In dem anderen hatte ein irakischer Beschuldigter Beweismittel eingereicht, ausweislich derer er zum Zeitpunkt der angeklagten Tat ebenfalls unter 18 Jahre alt gewesen war. In beiden Fällen hatte das Gericht eine Altersbegutachtung durch einen Arzt angeordnet und die Beschuldigten gestützt auf die ärztliche Einschätzung, sie seien im Tatzeitpunkt volljährig gewesen, zum Tode verurteilt (vgl. United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI)/Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on the Death Penalty in Iraq, Oktober 2014, S. 25, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/UNAMI_HRO_DP_1Oct2014.pdf, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2020; UNAMI Human Rights Office/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July-December 2013, Juni 2014, S. 12 f., https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IQ/HRO_July-December2013Report_en.pdf, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2020). Im Fall des Antragsgegners gibt es indes im Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die irakischen Behörden und Gerichte davon ausgehen bzw. ausgehen werden, er sei zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat – also im Juni 2014 – bereits volljährig gewesen. Der irakische Geheimdienst gibt in seinem Schreiben vom 25. September 2019 (S. 38 des Sonderhefts „Rechtshilfe Irak“, Bl. 179 der Gerichtsakte) vielmehr an, dass der Antragsgegner 15 Jahre alt (gewesen) sei. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht in seiner Anklageschrift aufgrund ärztlicher Gutachten zur Altersbestimmung und nach Auswertung weiterer Indizien davon aus, dass der Antragsgegner im Tatzeitraum mindestens 15, vielleicht auch 16 Jahre alt gewesen sei (vgl. S 17 ff. der Anklageschrift; S. 147 der Asylakte des Vaters des Antragsgegners betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft).
Nach den von der Antragstellerin vorgelegten neuen Erkenntnissen ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei Annahme seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt im Irak zum Tode verurteilt wird. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni 2020 liegen dort nach Rücksprache mit dem Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen und Human Rights Watch übereinstimmend keine Informationen vor, dass die Todesstrafe im Irak an Minderjährigen vollzogen wird oder in der jüngeren Zeit vollzogen wurde. Auch liegen dort danach keine Erkenntnisse vor, wonach die vom früheren Premierminister Abadi geäußerten Andeutungen, bei 16jährigen komme die Todesstrafe in Betracht, in der Praxis seit dem Jahr 2017 umgesetzt wurden. Das Auswärtige Amt hat der Antragstellerin zudem mit Schreiben vom 28. April 2020 bestätigt, dass in dem von Abadi in Bezug genommenen Fall der Linda W. eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei. In von UNAMI im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2019 beobachteten Strafverfahren gegen Minderjährige wurde in keinem von insgesamt 37 Fällen die Todesstrafe verhängt (vgl. UNAMI/OHCHR, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, accountability and social cohesion in the aftermath of ISIL, Januar 2020, S. vi). Angesichts dieser Erkenntnisse ist eine Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nicht mehr anzunehmen, auch wenn die Datenlage zur Anzahl der verhängten und vollstreckten Todesstrafen im Irak insgesamt unzureichend ist. Die im Beschluss vom 24. Januar 2020 in Bezug genommenen Berichte aus dem Jahr 2015, wonach Beschuldigte mit Eintritt der Volljährigkeit in den Todestrakt verlegt worden seien, reichen für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine solche Gefahr weiterhin zu bejahen. Einer Zusicherung der Republik Irak bedurfte es vor diesem Hintergrund insoweit nicht mehr.
b) Die Gefahren der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2020 – VG 25 L 506.19 A –, juris Rn. 46 ff.) sind hingegen durch die Angaben in der Verbalnote der Botschaft der Republik Irak vom 8. Juni 2020 weiterhin nicht ausgeräumt.
Soweit dort unter Ziffer 3 bestätigt wird, dass der Antragsgegner keinesfalls einer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt würde und er gemäß der irakischen Gesetze behandelt würde, ist dies zu vage. Denn anders als in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 6. April 2020 werden darin die Akteure, von denen der Antragsgegner keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten haben soll – nämlich Polizei- und andere Sicherheitskräfte – nicht benannt. Eine (möglichst konkrete) Benennung der Akteure wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund der unübersichtlichen Lage hinsichtlich der unterschiedlichen Ministerien unterstehenden Haftanstalten und der vor Ort agierenden Personen zur Ausräumung der genannten Gefahren notwendig. So sind ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes Männer und Jungen, die im Verdacht stehen, Mitglieder des IS zu sein, weiterhin in Gefängnissen des irakischen Innen– oder Verteidigungsministeriums, der kurdischen Regionalregierung oder in Geheimgefängnissen inhaftiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: März 2020], 2. März 2020 - Lagebericht -, S. 23). Soweit nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni 2020 Häftlinge, die unter Terrorismusverdacht stehen, grundsätzlich im zentralen Counter Terrorism Service-Gefängnis in Bagdad – bzw., soweit die vorgeworfene Straftat in der Region Kurdistan-Irak begangen worden sein soll, in Erbil – untergebracht werden, ist dies nach dem Lagebericht und den der Kammer vorliegenden weiteren Erkenntnissen nicht die einzige Haftanstalt für solche Beschuldigte. Unter anderem sollen tausende Terrorverdächtige in drei Gefängnissen in Tal Kayf, Faisaliya und Tasfirat (Provinz Niniwe) festgehalten werden (vgl. Human Rights Watch, Iraq: Thousands Detained, Inlcuding Children, in Degrading Conditions, https://www.hrw.org/news/2019/07/04/iraq-thousands-detained-including-children-degrading-conditions, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2020; vgl. auch Human Rights Watch, World Report 2020 – Iraq, 14. Januar 2020, S. 3, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/iraq, zuletzt abgerufen am 8. Juli 2020). Unklar ist auch, welche Sicherheitskräfte in den unterschiedlichen Haftanstalten agieren, insbesondere, ob und inwieweit Kontrollbefugnisse auch Angehörigen von Milizen übertragen werden (vgl. zu Berichten über Folter durch Milizen etwa US Department of State (USDS), Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iraq, 11. März 2020, S. 5), die durch die Regierung nur eingeschränkt kontrollierbar sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 16). Soweit unter Ziffer 3 der Zusicherung weiter auf die irakische Verfassung und das Straf- und Strafprozessrecht Bezug genommen wird, liegt auch darin keine genügende Zusage; insoweit gelten die Ausführungen im Beschluss vom 24. Januar 2020 (VG 25 L 506.19 A, juris Rn. 50) entsprechend.
Darüber hinaus enthält die Verbalnote vom 8. Juni 2020 weiterhin keine ausdrückliche Zusicherung, wonach der Antragsgegner keinen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wird. In Ziffer 5 der Verbalnote wird lediglich mitgeteilt, dass die Republik Irak den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mitbeschlossen habe und damit zur Einhaltung dieses Paktes gegenüber jeglichen Beschuldigten, unter anderem zur Einhaltung der Zusicherung gegenüber dem Antragsgegner, verpflichtet sei. Der allgemeine Verweis auf diesen Pakt ist angesichts der äußerst schlechten Haftbedingungen im Irak aber gerade nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spricht eine starke Vermutung für erniedrigende Haftbedingungen, wenn nicht jeder Häftling einen Schlafplatz in der Zelle hat oder wenn er nicht wenigstens über drei qm Gesamtfläche verfügt oder wenn es der Raum der Zelle insgesamt nicht zulässt, dass sich die Häftlinge zwischen dem Mobiliar frei bewegen. Liegt insoweit eine Überbelegung der Zellen danach nicht vor, sind andere Aspekte für die Beurteilung der Haftbedingungen von Bedeutung, darunter Möglichkeiten der Bewegung im Freien, Tageslicht, natürliche Luft, Lüftung und angemessene Heizung, Toilettenbenutzung unter Wahrung der Privatsphäre sowie angemessene sanitäre und hygienische Vorkehrungen (vgl. zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – Nr. 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u.a./Russland –, Rn. 139-159 m.w.N., beck-online). Dem genügen die Haftbedingungen im Irak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht ansatzweise. Sie sind gekennzeichnet von Nahrungsmittelknappheit, krasser Überbelegung, körperlichen Misshandlungen sowie unzureichenden hygienischen Verhältnissen und unzureichender medizinischer Versorgung und sollen aufgrund dessen zum Teil lebensbedrohlich sein (vgl. hierzu USDS, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iraq, 11. März 2020, S. 7 f.; vgl. auch Human Rights Watch, World Report 2020 – Iraq, 14. Januar 2020, und Iraq: Thousands Detained, Inlcuding Children, in Degrading Conditions, a.a.O.). Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. Januar 2020 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Zusage der Botschaft der Republik Irak enthält zudem keine hinreichenden Sicherungen in Form von Kontrollmechanismen, die aber – wie im Beschluss vom 24. Januar 2020 ausgeführt – erforderlich wären, um die Gefahren der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuräumen.
Soweit es in Ziffer 2 der Verbalnote vom 8. Juni 2020 heißt, falls der Antragsgegner inhaftiert würde, stünde nichts dagegen, z.B. dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) bei Inhaftierung ein Besuchsrecht im konkreten Fall einzuräumen, reicht dies nicht aus. Das IKRK ist als humanitäre Organisation grundsätzlich zur Verschwiegenheit über seine Missionen verpflichtet (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 80, 146, beck-online). Angesichts der gravierenden Missstände im Irak in Bezug auf systematische Folter zur Erzwingung von Geständnissen und Haftbedingungen wäre danach durch ein nicht näher bezeichnetes Besuchsrecht (allein) durch das IKRK im vorliegenden Fall die Zusage nicht hinreichend gesichert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Irak bislang an anderweitigen effektiven Kontrollmechanismen fehlt. So ist trotz einer Zusage des Irak im Jahr 2011 der Besuch des VN-Sonderberichterstatters über Folter immer wieder verschoben worden und fand bis heute nicht statt. Das auf Völkerrecht basierende Mandat von UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, wird aufgrund komplexer bürokratischer Hürden auf irakischer Seite erschwert. Zwar ist im Jahr 2012 eine unabhängige Menschenrechts-Kommission eingerichtet worden; sie steht aber in der Kritik, dass sich die Mitglieder kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Sie hat inzwischen ihre Reputation u.a. durch ihre aktive Rolle im Zuge der seit Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen gesteigert, kann aber die Politik nicht entscheidend beeinflussen, und ihre Mitglieder sind selbst durch ihre regierungskritischen Äußerungen Repressionsdrohungen ausgesetzt. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen; das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (vgl. zum Vorstehenden Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21 ff.). Da ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Juni 2020 während eines laufenden Ermittlungsverfahrens Nichtregierungsorganisationen keinen Zugang zu Inhaftierten erhalten, kann Ziffer 2 der Verbalnote vom 8. Juni 2020 („…z.B. dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes“) auch nicht dahin verstanden werden, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt und auch anderen Nichtregierungsorganisationen ein Besuchsrecht im konkreten Fall eingeräumt wird.
Soweit das Auswärtige Amt die Botschaft der Republik Irak in der Verbalnote vom 6. April 2020 um Zusicherung gebeten hat, dass dem Antragsgegner ein Rechtsbeistand nicht verwehrt bleibe, der auch während einer möglichen Inhaftierung jederzeit freien Zugang zu ihm erhalte, wird dies in der Verbalnote vom 8. Juni 2020 nur unzureichend beantwortet. Dort heißt es unter anderem, die irakische Verfassung und das irakische Strafprozessrecht sicherten das Recht auf einen Rechtsbeistand zu. Die Republik Irak sei daher verpflichtet, dieses Gesetz zu achten und dementsprechend zu praktizieren. Nach der irakischen Verfassung sei das Verteidigungsrecht heilig und werde für alle Prozessverläufe zugesichert (gemeint sind wohl alle Verfahrensabschnitte des Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahrens, vgl. die englische Übersetzung von Art. 19 Abs. 4 der Irakischen Verfassung: „…in all phases of investigation and the trial“). Der jederzeit freie Zugang des Rechtsanwalts zum Antragsgegner – auch während einer Inhaftierung – wird damit nicht ausdrücklich zugesichert. Dies wäre aber erforderlich, zumal nach den vorliegenden Erkenntnissen Rechtsanwälte grundsätzlich nicht während der Befragung Beschuldigter durch die Polizei oder andere Sicherheitskräfte anwesend sein dürfen und auch sonst während des Ermittlungsverfahrens nicht mit ihrem Rechtsanwalt sprechen können (vgl. Ziffer 3 der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11. Juni 2020; UNAMI/OHCHR, Human Rights in the Administration of Justice in Iraq: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, accountability and social cohesion in the aftermath of ISIL, Januar 2020, S. 7).
Anderweitige Mechanismen der Überwachung der Zusicherung, etwa durch Konsularbeamte der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zu dieser Möglichkeit EGMR, Urteil vom 14. September 2010 – 21022/08 u. 51946/08, Chentiev u.a./Slowakei, https://hudoc.echr.coe.int/eng), sieht die Zusicherung ebenfalls nicht vor.
c) Soweit in den Verbalnoten vom 6. April 2020 und vom 8. Juni 2020 erneut das Problem der Doppelbestrafung angesprochen wird, kommt es darauf derzeit nicht an, da das gegen den Antragsgegner vor dem Kammergericht geführte Verfahren weiter andauert. Aber auch wenn eine Verurteilung des Antragsgegners vorläge, wäre die Möglichkeit einer erneuten Strafverfolgung im Irak wegen derselben Tat jedenfalls nicht durch die bisherigen Zusagen der Botschaft der Republik Irak vom 21. Oktober 2019 und vom 8. Juni 2020 ausgeräumt. Soweit dort jeweils auf Art. 14 des Irakischen Strafgesetzbuchs Bezug genommen wird, trifft dies den Fall nicht; denn diese Vorschrift regelt die Konstellation, dass eine Straftat außerhalb des Irak begangen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1: „No legal proceedings may be brought against any person who commits an offence outside Iraq except by permission of the Minister of Justice…“). Der Antragsgegner soll die ihm vorgeworfene Tat aber im Irak begangen haben. Der dort weiter angesprochene Art. 19 Abs. 5 der Irakischen Verfassung regelt in Satz 2, dass der Angeklagte nach seinem Freispruch nicht für dieselbe Tat erneut angeklagt werden darf, es sei denn, es werden neue Beweise gegen ihn vorgelegt. Auch diese Vorschrift erfasst damit nicht den Fall, dass bereits eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines ausländischen Gerichts vorliegt.
3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass für eine Änderung des Beschlusses vom 24. Januar 2020 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).