Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 24.07.2020 – 12 K 117.19
ECLI:DE:VGBE:2020:0724.VG12K117.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Human Factors an der Beklagten zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019.
Die Klägerin verfügt über einen Bachelor-Abschluss im Studiengang „Medien-und Wirtschaftspsychologie“, den sie an der staatlich anerkannten Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft (HMKW) erworben hat. Ihren Antrag auf Zulassung für den Masterstudiengang Human Factors zum Sommersemester 2019 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Prüfung des von der Klägerin vorgelegten Abschlusses habe ergeben, dass sie zwar die formalen Zugangsvoraussetzungen – berufsqualifizierender Abschluss – für Masterstudiengänge in Deutschland erfülle, jedoch habe der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Human Factors aufgrund der von der Klägern eingereichten Unterlagen entschieden, dass sie die Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle.
Mit ihrer am 27. März 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei dem von ihr absolvierten Bachelorstudiengang handele es sich um einen äquivalenten Abschluss zu einem Bachelorstudium in Psychologie bzw. Kognitionswissenschaft. Bei einem Vergleich der von ihr in ihrem Studiengang „Medien-und Wirtschaftspsychologie“ belegten Module mit Modulen eines klassischen Bachelorstudiengangs in Psychologie ergebe sich, dass sie mindestens 100 Leistungspunkte in Modulen erlangt habe, die Modulen eines Bachelorstudiengangs Psychologie vergleichbar seien.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2019 zu verpflichten, sie im Masterstudiengang Human Factors zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin erfülle nicht die in der einschlägigen Studienordnung normierten Zugangsvoraussetzungen. Danach sei ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in Ingenieurwissenschaften oder Informatik bzw. in Psychologie oder Kognitionswissenschaft erforderlich. Im Übrigen könnten berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse in vergleichbaren Studiengängen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch den Prüfungsausschuss als äquivalent anerkannt werden. Die Klägerin verfüge weder über einen der genannten Hochschulabschlüsse noch sei ihr Bachelor-Abschluss im Fach „Medien-und Wirtschaftspsychologie“ als ein vergleichbarer Studiengang zu einem Bachelorstudiengang Psychologie anzusehen. Der Prüfungsausschuss fordere für eine Vergleichbarkeit, dass mindestens 100 Leistungspunkte in den Fächergruppen Psychologie, Kognitions-/Neurowissenschaft oder Informatik und Ingenieurwissenschaft erlangt worden seien. Der Prüfungsausschuss gelange nach nochmaliger Überprüfung während des Gerichtsverfahrens zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs belegten Module in einem Umfang von lediglich 85 Leistungspunkten in den Fächern Psychologie und Kognition-/Neurowissenschaft anzurechnen seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2020 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Human Factors (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der im Zeitpunkt der fristgebundenen Bewerbung gültigen und deswegen hier maßgeblichen Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Human Factors an der Beklagten vom 15. Juli 2009 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten – AMBl. Nr. 11/2010 vom 15. Mai 2010) i.d.F. der Änderungssatzung vom 11. Mai 2011 (AMBl. Nr. 14/2011 vom 30. September 2011 – im Folgenden: StudO) ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Human Factors ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in Ingenieurwissenschaften oder Informatik oder in Psychologie oder Kognitionswissenschaft. Nach Satz 2 der Vorschrift können im Rahmen von Einzelfallentscheidungen berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse in vergleichbaren Studiengängen als äquivalent anerkannt werden.
Diese Zugangsregelung, die die Beklagte im Rahmen ihrer aus dem Recht der Selbstverwaltung abgeleiteten Satzungsautonomie (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - i.d.F. vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378]) erlassen hat, beruht auf gesetzlicher Ermächtigung (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 1a BerlHG). Danach dürfen über den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen nur für Studiengänge nach § 23 Abs. 3 Nr. 1a BerlHG gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus § 2 Abs. 1 StudO ergibt, handelt es sich hier um einen auf einem Bachelorstudiengang aufbauenden (konsekutiven) Masterstudiengang im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1a BerlHG.
Die Klägerin, die den Bachelorstudiengang „Medien- und Wirtschaftspsychologie“ erfolgreich absolviert hat, hat keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Ingenieurwissenschaften, Informatik, Psychologie oder Kognitionswissenschaft erlangt, sodass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 StudO der Prüfungsausschuss zu entscheiden hatte, ob ihr Hochschulabschluss als ein in einem vergleichbaren Studiengang erworbener Hochschulabschluss anerkannt werden kann. Hierbei ist die Prüfungsausschussvorsitzende, auf die die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 StudO durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend § 41 Abs. 4 Satz 1 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) vom 8. Mai 2013 (AMBl. Nr. 1/2014 vom 15. Januar 2014) delegiert worden ist, nach Begutachtung der von der Klägerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums absolvierten Module beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Äquivalenz zu den den Zugang zum Masterstudium Human Factors eröffnenden Bachelorstudiengängen nicht gegeben ist. Die Prüfungsausschussvorsitzende hat die von der Klägerin belegten Module daraufhin untersucht, ob und in welchem Umgang eine Vergleichbarkeit mit dem Studiengang Psychologie bzw. Kognitionswissenschaft vorliegt. Von der Gleichwertigkeit geht die Beklagte im Rahmen ihrer damaligen Verwaltungspraxis, die der Prüfungsausschuss im Januar 2015 durch Beschluss festgelegt hatte, dann aus, wenn mindestens 100 Leistungspunkte aus einer der beiden Fächergruppen (a) Psychologie, Kognitionswissenschaft oder (b) Informatik, Ingenieurswissenschaft erlangt worden sind (diese Anforderung findet sich heute, leicht modifiziert, in § 3 Abs. 2 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Human Factors vom 17. Oktober 2018, AMBl. Nr. 30/2019 vom 17. Juli 2019). Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal die Beklagte hierbei berücksichtigt, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung keine „Identität“ der tatsächlich belegten Module mit Modulen der Studiengänge, die den Zugang zum Masterstudiengang Human Factors eröffnen, gegeben sein muss. Die Beklagte hat die Gleichwertigkeitsprüfung erkennbar wohlwollend durchgeführt, im laufenden Verfahren weitere Module anerkannt und die Bachelorarbeit als gleichwertig gewertet, so dass sie 85 Leistungspunkte ermittelt, die in gleichwertigen Modulen erlangt worden sind.
Ausweislich der eingereichten Übersicht (Anlage 2 zu ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2019) ist die Klägerin der Auffassung, dass die von ihr belegten Module „Soziologie und Politologie“ und „Interkulturalität“ in einem Umfang von 6 Leistungspunkten angerechnet werden müssten. Indes ist nicht erkennbar, dass diese beiden Module mit Modulen eines Bachelorstudiengangs Psychologie vergleichbar sind. In ihrer dem Gericht vorgelegten Gegenüberstellung weist die Klägerin für das von ihr belegte Modul „Soziologie und Politologie“ auf das Modul „Sozialpsychologie“ eines Psychologiestudiengangs hin. Indes zeigt sich bei einem Vergleich der Lehrinhalte keine Übereinstimmung dergestalt, dass von einer Gleichwertigkeit beider Module ausgegangen werden könnte. Ausweislich der Angaben der Klägerin beinhaltet das von ihr belegte Modul politische und soziologische Theorien sowie politische und soziale Systeme, Strukturen und Werte. Demgegenüber beinhaltet das Modul „Sozialpsychologie“ des Bachelorstudiengangs Psychologie der Freien Universität Berlin ausweislich der Modulbeschreibung eine Einführung in die Sozialpsychologie und ihre historische Entwicklung; hierbei werden ausgewählte Forschungsmethoden der Sozialpsychologie, die soziale Wahrnehmung und Attribution, soziale Kognition, soziale Identität, soziale Einstellungen und Strategien zur Einstellungsänderung sowie pro- und antisoziales Verhalten thematisiert (s. Anlage 1 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 11. Juli 2013, FU- Mitteilungen 40/2013 vom 9. September 2013). Anhaltspunkte für eine Gleichwertigkeit des von der Klägerin absolvierten Moduls „Interkulturalität“ mit dem oben dargestellten Modul „Sozialpsychologie“ des Studiengangs Psychologie sind nicht gegeben, denn nach Angaben der Klägerin beinhaltet das Modul „Interkulturalität“ Kulturtheorien und -modelle, Überwindung von Kulturbarrieren, interkulturelles Lernen etc. Diese wesentlichen Unterschiede der Module haben möglicherweise auch dazu geführt, dass die Klägerin in einer weiteren von ihr eingereichten Übersicht der anzuerkennenden Module (Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juni 2019) diese Module nicht mehr aufführt.
Die Beteiligten streiten entscheidend über die Frage der Anerkennung der von der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 18 Leistungspunkten belegten vier Module „Praxis Medienpsychologie 1, 2, 4“ sowie „Praxis Wirtschaftspsychologie 3“. Die Klägerin meint, diese Module seien vergleichbar mit einem Modul „Forschungspraxis I“ eines Bachelorstudiengangs Psychologie. Dieses Modul wird beispielsweise im Bachelorstudiengang Psychologie der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg angeboten (vgl. Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Psychologie; https://www.psychologie.phil.fau.de/files/2017/11/Bachelor-Modulhandbuch.pdf; abgerufen am 24. Juli 2020). In diesem Modul sind 5 Leistungspunkte zu erlangen, so dass bei einer Anerkennung der Praxismodule der Klägerin wohl nur in diesem Umfang eine Anrechnung erfolgen könnte. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Klägerin insgesamt lediglich 90 Leistungspunkte anzurechnen wären, sodass die Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt wäre. Davon abgesehen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Praxismodule des von der Klägerin absolvierten Bachelorstudiengangs nicht anerkennt, weil es hierbei schwerpunktmäßig um die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse geht, während für den Zugang zum Masterstudiengang Human Factors forschungsorientierte Module berücksichtigt werden, bei denen es um die Erzielung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geht. Diese Forderung der Beklagten steht in Übereinstimmung mit den in § 3 der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Human Factors formulierten Studienzielen, wonach das zentrale Studienziel des konsekutiven Masterstudiengangs die Erlangung umfassenden psychologischen, arbeitswissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen sowie methodischen Wissens ist. Somit ist die hinter der Prüfung der Gleichwertigkeit stehende Forderung nach einer umfassenden forschungsorientierten Ausbildung im Bereich der Psychologie mit Blick auf die zu belegenden Pflichtmodule des Masterstudiengangs Human Factors nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat sicherzustellen, dass die im Masterstudiengang Studierenden im vorausgehenden Bachelorstudiengang eine vergleichbare Ausbildung in den einzelnen Kernfächern erhalten haben, damit die Studienziele des Masterstudiengangs erreicht werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.