Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2020 – 33 L 290/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0727.VG33L290.20A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 291/20 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag der russischen Antragstellerin, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Polen richtet.
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Betreffende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand ist für das Gericht nicht feststellbar, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Es bestehen vielmehr begründete Zweifel daran, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Polen tatsächlich durchgeführt werden kann. Denn die Antragsgegnerin hatte bislang aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Vollziehung von Abschiebungsanordnungen in Dublin-Verfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mayer auf eine Frage der Abgeordneten Amtsberg, Deutscher Bundestag, 169. Sitzung am 1. Juli 2020, Plenarprotokoll 19/169, Seite 21121) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen worden, ab dem 15. Juni 2020 Überstellungen von und nach Deutschland schrittweise wiederaufzunehmen. Dabei sollen in einem ersten Schritt Überstellungen auf dem Landweg in die Anrainerstaaten Deutschlands vorgenommen und in einem zweiten Schritt die Überstellungen auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet und auf dem Luftweg durchgeführt werden. Der Antwort ist ferner zu entnehmen, dass sich das Bundesamt derzeit noch in Gesprächen mit den Partnerbehörden der Nachbarstaaten zur Abklärung der Konditionen für die Wiederaufnahme der Überstellungen befinde. Welche Nachbarländer ebenso wie Deutschland bereit seien, zum jetzigen Zeitpunkt die gegenseitigen Überstellungen wieder aufzunehmen, lasse sich noch nicht abschließend sagen, da die Gespräche andauerten. Bei den Gesprächen mit allen Mitgliedstaaten werde eine europaweit einheitliche Lösung angestrebt, die von allen Mitgliedstaaten getragen werden könne.
Danach fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an hinreichenden Tatsachen für die Annahme, dass – wie es § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraussetzt – feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht verhalten. Sie hat auf die gerichtliche Anfrage vom 8. Juli 2020, ob derzeit oder in absehbarer Zeit Abschiebungen nach Polen tatsächlich durchgeführt werden, nicht reagiert. Demgegenüber ist gerichtsbekanntermaßen in anderen Verfahren eine Vollzugsaussetzung erklärt worden (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2020 – VG 23 L 249/20 A –). Mangels weiterer Erkenntnisse über den Stand der Gespräche mit den Nachbarstaaten oder gar einer europaweit einheitlichen Lösung bedürfte es aber einer substantiierten Darlegung seitens der Antragsgegnerin, dass Abschiebungen nach Polen tatsächlich durchgeführt werden. Da dies bislang nicht erfolgt ist, bestehen im vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses und zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Dies gilt auch für die die Antragstellerin begünstigende Kostenentscheidung, so dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.