Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.08.2020 – 1 L 263/20
ECLI:DE:VGBE:2020:0806.VG1L263.20.00
Orientierungssatz
1. Die zuständige Behörde kann die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. (Rn.8)
2. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. (Rn.10)
3. Die Verlegung des Versammlungsortes stellt einen geringfügigen Eingriff dar, der den Zweck der Versammlung nicht beeinträchtigt. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 5. August 2020 erließ der Polizeipräsident in Berlin für die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung (6. August 2020, 20.00 Uhr bis zum 7. August 2020, 10.00 Uhr unter dem Thema „Lange Nacht der Weisestraße gegen Verdrängung – Selbstbestimmte Kiezkultur feiern und erhalten, in Solidarität mit dem Syndikat“), die auf dem Gehweg und auf der Weisestraße vor der Hausnummer 56 in 12049 Berlin stattfinden soll, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Auflagen. Mit Auflage Nr. 1 wurde die Nutzung des Gehweg- und Fahrbahnbereichs direkt vor der Weisestraße 56 untersagt und dem Antragsteller als Kundgebungsort der Bereich nördlich der Absperrungen in Höhe der Grundstücksgrenze Weisestraße 58 und 59 sowie gegenüberliegend in Höhe der Grundstücksgrenze Weisestraße 8 und 9 zugewiesen. Zugleich ordnete der Polizeipräsident in Berlin die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Gegen die Auflage Nr. 1 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit dem am 6. August 2020 eingegangen Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung der Verlegung seiner Versammlung.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. August 2020 anzuordnen, soweit die beschränkende Verfügung zu Ziff. 1 betroffen ist, hilfsweise
die aufschiebende Wirkung des bereits eingelegten Widerspruchs jedenfalls insoweit wiederherzustellen, als der Versammlungszeitraum von heute, dem 6. August, 20.00 Uhr bis morgen, dem 7. August um 8.00 Uhr betroffen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
II.
1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Hauptantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 5. August 2020 überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Auflage Nr. 1 als offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Versammlung im Gehweg- und Fahrbahnbereich direkt vor der Weisestraße 56 ausscheidet.
Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, an dessen Verfassungsgemäßheit kein Zweifel besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, NJW 1985, 2395, 2398), kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner zu Recht bejaht und mit der Auflage Nr. 1 eine Verschiebung des von den Antragstellern geplanten Ortes der Kundgebung vorgenommen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung einräumt, dieses Recht aber durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, DVBl. 2002, 256, 259). Zwar ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller seine Meinungskundgabe möglichst unmittelbar vor der Szenelokalität Syndikat, dessen Räumung mit der Versammlung thematisiert wird, stattfinden lassen möchte. Dem steht allerdings die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose entgegen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat im Einzelfall zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Hierzu zählt die öffentliche Sicherheit.
Der in § 15 Abs. 1 VersammlG aufgeführte Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt,
dass Verbote, Auflösungen oder Auflagen nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose, die zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil enthält, deren Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O.). Das Gesetz bestimmt deshalb, dass die Gefahrenprognose auf den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend.
Diesen Maßgaben entspricht die Entscheidung des Antragsgegners, mit der er die Nutzung des Gehweg- und Fahrbahnbereichs direkt vor der Weisestraße 56 während der Versammlung untersagt und der Kundgebung den Bereich nördlich der Absperrungen in Höhe der Grundstücksgrenze Weisestraße 58 und 59 sowie gegenüberliegend Weisestraße 8 und 9 zugewiesen hat. Angesichts der am 7. August 2020 um 9.00 Uhr geplanten Zwangsräumung der Geschäftsräume der Gaststätte „Syndikat“, für die ein rechtskräftiger Titel besteht, bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die ungehinderte Durchführung der Zwangsräumung selbst auch das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Gerichtsvollziehers und seiner Hilfspersonen gefährdet ist.
Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Zwangsräumung der Geschäftsräume des Syndikats verhindert werden soll und damit das Rechtsgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung verletzt wird. Der Antragsgegner hat sich insoweit zu Recht auf seine Erfahrungen in Bezug auf andere gleichgelagerte Versammlungen im Rahmen der aktuellen Miet- und Wohnungsdebatte gestützt. Da in diesem Zuge Räumungsmaßnahmen regelmäßig gestört, behindert oder vereitelt werden, bestehen bei der sich unter anderem gegen die Räumung des „Syndikat“ richtenden Versammlung begründete Anhaltspunkte dafür, dass es auch hier zu Störungen der rechtmäßigen Zwangsräumung kommen wird.
Darüber hinaus bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Obergerichtsvollziehers und seiner Hilfspersonen konkret gefährdet ist. Der Antragsgegner stützt seine Prognose insoweit insbesondere auf eine erst am 1. August 2020 ebenfalls in Neukölln stattgefundenen, gleichgelagerten Kundgebung zum Thema „Gegen Räumungen, Abschiebungen & Faschisierung – Raus aus der Defensive – Syndikat, Meuterei, Liebig, Potse/Drugstore, Rigaer bleiben!“. Dabei kam es zu Ausschreitungen, bei denen die Polizeieinsatzkräfte vor Ort mit Stein- und Flaschenwürfen sowie Pyrotechnik angegriffen wurden. Es ist aufgrund der Örtlichkeit im Bezirk Neukölln sowie der ähnlichen Thematik der Kundgebungen nicht fernliegend, dass sich der Teilnehmerkreis der Kundgebung vom 1. August 2020 und derjenige der streitgegenständlichen Kundgebung zumindest teilweise überschneiden werden und es auch hier zu Angriffen auf den Gerichtsvollzieher und seine Hilfspersonen kommt.
Die Auflage Nr. 1 ist zudem verhältnismäßig. Die Verlegung des Versammlungsortes stellt einen geringfügigen Eingriff dar, der den Zweck der Versammlung nicht beeinträchtigt. Es ist weiterhin ein hinreichender Bezug zu den Geschäftsräumen des „Syndikat“ gegeben, auf die sich die Versammlung dem Thema zufolge bezieht. Der Versammlungsort wurde um circa 37 Meter (Bl. 26 VV) verschoben. Er befindet sich in derselben eher engen und durch Wohnbebauung begrenzten Straße mit Sicht- und Hörweite (Bl. 26 VV) zur Weisestraße 56 und damit zu den Geschäftsräumen des „Syndikat“. Zumindest in den anliegenden Gebäuden und vor dem durch den Antragsgegner zugewiesenen Kundgebungsort befinden sich keine anderen „Szeneobjekte“, auf die sich der Protest ansonsten beziehen könnte. Zudem wird der vom Antragsgegner angekündigte Sicherheitsbereich durch Absperrungen kenntlich gemacht. Da die Versammlung unmittelbar nördlich der Absperrungen stattfinden darf, kann für einen Beobachter kein Zweifel bestehen, dass sich der Zweck der Versammlung auf die hinter dieser Absperrung vorgesehene Zwangsräumung bezieht.
Der Antragsgegner hat zu Recht nicht auf das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 GG abgestellt, sondern das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mit dem effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG abgewogen. Grund für die Auflage in Nr. 1 ist es, die Durchführung der rechtmäßigen Zwangsräumung sicherzustellen sowie die körperliche Unversehrtheit des Gerichtsvollziehers und seiner Hilfspersonen bei der Durchführung zu schützen.
2. Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Auch der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Hilfsantrag hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Antragsgegners, die Auflage in Nr. 1 nicht bis zum 7. August 2020, 8.00 Uhr zu begrenzen, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der aktuellen Erfahrungen des Antragsgegners in Bezug auf andere gleichgelagerte Versammlungen, auf die er sich auch insoweit bei seiner Prognose stützen durfte, sowie der Art der geplanten Versammlung bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es am 7. August 2020 auch nach 8.00 Uhr nicht zu einer ungehinderten Durchführung der Zwangsräumung vor der Weisestraße 56 kommen wird. Während der Versammlung sollen Kinoinstallationen mit einem Beamer stattfinden, Tische mit Informationsmaterialien aufgebaut werden sowie eine Mahnwache abgehalten werden (Bl. 4, 7 VV). Da die Versammlung am 6. August 2020 abends beginnen soll und durch die Nacht hindurch geplant ist, ist davon auszugehen, dass sich die Versammlung gerade vor der Weisestraße 56 verfestigen würde. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund des sehr breit gestreuten Aufrufs zu der Versammlung über Plakate und soziale Medien eine größere Teilnehmerzahl als die angemeldeten 100 Teilnehmer erwartet wird, sodass eine Verlegung des Versammlungsortes am Morgen des 7. August 2020 kurz vor der Räumung eher fernliegend erscheint. Insbesondere aufgrund der sehr emotionalen Thematik („zweites Wohnzimmer“) ist die Annahme begründet, dass nicht alle Versammlungsteilnehmer den Bereich vor der Weisestraße 56 bis kurz vor der angekündigten Zwangsräumung um 9.00 Uhr verlassen werden. Gerade diese Zwangsräumung ist unter anderem der Grund für den Protest, den der Antragsteller mit seiner Versammlung ausdrücken möchte.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 f. GKG.