Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2020 – OVG 6 S 34/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0825.OVG6S34.20.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, auf deren Darlegungen sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist unbegründet.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der von dem Antragsgegner am 19. März 2020 nach § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG Bbg verfügte Widerruf des Bescheides über die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 19. Januar 2016 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG Bbg, wonach die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen sei, wenn das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet sei und die Tagepflegeperson nicht bereit oder in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden, seien erfüllt, da in der Kindertagespflegestelle der Antragstellerin eine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, die aus der körperlichen Misshandlung des im Februar 2019 geborenen Tageskindes L. in der Woche vom 9. März 2020 resultiere, und die abzuwenden die Antragstellerin weder bereit noch in der Lage sei. Es spreche Überwiegendes dafür, dass dem Kind L. die Hämatome in der Tagespflegestelle und, jedenfalls teilweise, durch die Antragstellerin zugefügt worden seien und dieser damit eine zumindest fahrlässige Körperverletzung zur Last falle (BA S. 7 ff.). Die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG Bbg – zukünftig – gefährdet sei, leite sich unter Berücksichtigung des hier anzulegenden, bei Zweifeln dem Kindeswohl Vorrang gewährenden Maßstabs für die Eintrittswahrscheinlichkeit bereits aus diesem Schadensfall ab (BA S. 8 f.).

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2. Die Antragstellerin macht hiergegen im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geltend, ihre Nichteignung hätte positiv festgestellt werden müssen, bloße Zweifel genügten nicht. Sie setzt sich nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, aus welchen Gründen die Annahme des Antragsgegners zutreffe, dass die Antragstellerin nicht mehr die nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erforderliche charakterliche Eignung besitze. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, den insbesondere auf den kinderärztlichen Befundbericht vom 17. März 2020 (VV Bl. 246) über die am 16. März 2020 erfolgte Untersuchung sowie den Arztbericht der H...-Kliniken vom 17. März 2020 (VV Bl. 248) gestützten Verdacht, dass dem Kind L. die zahlreichen Hämatome an den Unterschenkeln und den Unterarmen in der Tagespflegestelle und jedenfalls teilweise durch die Antragstellerin zugefügt worden seien, in einer Weise in Zweifel zu ziehen, die ein Obsiegen in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Mit ihrem Einwand, es habe keine rechtsmedizinische Untersuchung stattgefunden und es handele sich lediglich um eine Vermutung, dass die Hämatome von der Hand eines Erwachsenen verursacht worden seien, stellt die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert die von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht herangezogene gegenteilige Annahme des behandelnden Kinderarztes in Frage, wonach Streifenform, Größe, Parallelität und Anordnung den Verdacht nahelegten, dass es sich um Abdrücke einer Hand eines Erwachsenen handele. Dies ist anhand der von dem Kinderarzt unterzeichneten Fotodokumentation (Bl. 247 VV) nachvollziehbar. Daher geht der Einwand der Antragstellerin, es sei ungeklärt, wann die inkriminierten Fotos entstanden seien, ins Leere. Das gilt auch für die weitere Fotodokumentation vom 17. März 2020 (Bl. 251 – 253 VV), die ausweislich des ambulanten Entlassungsbriefes vom selben Tag in der Notfallversorgung der H...-Kliniken erstellt worden ist (Bl. 248 VV). Hinzu kommt, dass der behandelnde Arzt der Notfallversorgung der H...-Kliniken aufgrund der Größe und Anordnung der Hämatome den Verdacht ebenfalls für nahe liegend gehalten hat, dass die Verletzungen durch die Hand eines Erwachsenen verursacht worden sein könnten, zumal kein Anhalt für sonstige Verletzungen gesehen wurde (vgl. Ambulanter Entlassungsbrief vom 17. März 2020). Soweit die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, dass Hämatome beispielsweise durch punktuelle Kontakte mit harten Oberflächen sowie durch virale und bakterielle Infektionen, Insektenbisse, Vitaminmangel, das Willebrand-Jürgens-Syndrom oder durch Morbus Boeck entstehen könnten, lässt dies unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Reaktion der Antragstellerin auf den Vorhalt hin von pauschalem Bestreiten, der Präsentation von nicht plausiblen, alternativen Geschehensabläufen und Uneinsichtigkeit gekennzeichnet gewesen sei (UA S. 8 f.). Im Übrigen machen die von dem Verwaltungsgericht zu Recht für plausibel gehaltenen Arztberichte, die sich anhand der oben genannten Fotodokumentationen nachvollziehen lassen, eine nähere Befassung mit den von der Antragstellerin offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellten alternativen Verletzungsursachen entbehrlich, zumal die erfolgte Blutentnahme keine Auffälligkeiten ergeben hat (vgl. Ambulanter Entlassungsbrief der H...-Kliniken vom 17. März 2020). Auch hätte es der Antragstellerin oblegen, sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach eine Verursachung der Hämatome in der Tagespflegestelle durch eine dritte Person nach dem Vortrag der Antragstellerin ausgeschlossen sei und es sich bei dem Vortrag, dass es zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem sich die anderen Kinder in der Kuschelecke auf das Kind L. geworfen hätten, um eine Schutzbehauptung handeln dürfte (BA S. 7 f.). Soweit die Antragstellerin behauptet, selbst keine Hämatome an dem Kind L. bemerkt zu haben, ist dies mit Blick auf die durch die Fotodokumentationen festgehaltenen zahlreichen Hämatome nicht nachvollziehbar. Wären die Hämatome – wie die Antragstellerin geltend macht – etwa im Haushalt der Eltern des Kindes L. entstanden, ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese nicht bemerkt haben will. Im Übrigen ist es – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – unwahrscheinlich, dass die Kindeseltern, wenn sie selbst Verursacher der Verletzungen gewesen wären, die Hilfe des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes gesucht und Ärzte einbezogen hätten. Dafür spricht auch, dass die Eltern auf Empfehlung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes ihr Kind in der Rechtsmedizin in Berlin vorstellen wollten, das Kind jedoch wegen Erkältungssymptomen in der Gewaltschutzambulanz abgewiesen und zu den H...-Kliniken vermittelt wurden (vgl. Bescheid vom 19. März 2020 S. 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Übrigen nicht nachvollziehbaren Einwand der Antragstellerin, es hätte nahe gelegen, dass die Kindeseltern den Versuch unternommen hätten, im Gespräch mit ihr die Ursachen der Hämatome zu klären.

4

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner hätte vor dem Widerruf mit Blick auf die verbliebenen Zweifel den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dies lässt unberücksichtigt, dass der Antragsgegner vor dem Widerruf das Erforderliche veranlasst hat, um den Sachverhalt sowohl bei einem Hausbesuch bei der Familie des Kindes L. (Bl. 258 VV) als auch bei einer Anhörung der Antragstellerin in der Kindertagespflege aufzuklären. Welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen der Antragsgegner hätte ergreifen sollen, lässt die Beschwerde offen und ist auch nicht ersichtlich, zumal die anderen in der Kindertagespflegestelle anwesenden Kinder aufgrund ihres geringen Alters nicht in der Lage sein dürfen, zu den hier in Rede stehenden Verletzungen des Kindes L. belastbare Auskünfte zu geben. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang des gegen die Antragstellerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hätte abwarten müssen.

5

Mit ihrem Einwand, dass eine abstrakte Gefährdungslage hinsichtlich der von ihr betreuten Kinder nicht bestehe, da sie wegen des einmaligen Vorfalls nunmehr „unter Beobachtung“ stehe, setzt die Antragstellerin ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, wonach die begründete Besorgnis bestehe, dass bei einem Nichteingreifen das Wohl der Kinder gefährdet sei. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer bisherigen Reaktion keine Bereitschaft gezeigt habe, ihr kindeswohlgefährdendes Verhalten zu ändern (UA S. 8 f.), trifft dies auch auf das Beschwerdeverfahren zu. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sie keinerlei Bemühungen zeigt, daran mitzuwirken, wie es zu den Verletzungen gekommen sein könnte, die ihr beim Wickeln des Kindes nicht hätten verborgen bleiben dürfen.

6

Die hier in Rede stehende Annahme, dass die Antragstellerin jedenfalls teilweise Verursacherin der Hämatome sei, wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerin entkräftet, sie sei bereits seit 14 Jahren als Tagesmutter tätig und eine Vielzahl von Eltern könnten bestätigen, dass die Kinder bei ihr in besten Händen seien. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin insoweit nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Vielzahl von Elternbeschwerden belege, dass die Antragstellerin mitunter einen durchaus ruppigen Tonfall gegenüber den Tagespflegekindern pflege und vor diesem Hintergrund ein festes Zupacken bei einem sehr abwehrenden Kind nach lebensnaher Betrachtung nicht fern liege (vgl. UA S. 8).

7

Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die seiner Ansicht nach nicht gänzlich fehlende Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren, die es allerdings für nicht nennenswert hält, im Rahmen der Interessenabwägung angenommen hat, dass das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Berufes geringwertiger zu beurteilen sei als das besonders hoch zu gewichtende öffentliche Interesse der Tagespflegekinder, von Kindeswohlgefährdungen verschont zu bleiben, wird auch dies von der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Hierzu genügt nicht der Hinweis der Antragstellerin auf den Verlust ihrer Existenzgrundlage, die von dem Verwaltungsgericht in der Abwägung berücksichtigt worden ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).