Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2020 – 30 L 12/20
Orientierungssatz
1. Studienplätze für den an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester werden in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. (Rn.16)
2. In den Fächern Medizin und Zahnmedizin vergibt die Antragsgegnerin die Studienplätze in der ZEQ im streitgegenständlichen Semester nach den Kriterien Wartezeit, Ergebnis des TMS, Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Nachweis der entsprechenden Berufstätigkeit. (Rn.18)
3. Die Übergangsregelung bestimmt, dass fachnahe praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen sind. (Rn.21)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Humanmedizin (Modellstudiengang) vorläufig zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Modellstudiengang) im 1. Fachsemester nach den Verhältnissen des Sommersemesters 2020 innerhalb der festgesetzten Kapazität.
Der 1996 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und bestand im Juni 2015 das Abitur mit der Durchschnittsnote 3,0. Parallel zu einem im Wintersemester 2016/17 begonnenen und nach zwei Semestern abgebrochenen Informatik-Studium und dem im Wintersemester 2017/18 aufgenommenen Studium der Psychologie beteiligte er sich seit März 2016 an der Pflege und Betreuung des - inzwischen verstorbenen - Großvaters seiner Verlobten. Seit Juni 2017 ist er ehrenamtlich für die Arbeiterwohlfahrt (AWO) tätig. Er ist bei einer von der AWO betriebenen Tagespflege eingesetzt und dort ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 10. Januar 2020 mit dem Schwerpunkt „Betreuung der Gäste mit den Krankheitsbildern der Demenz“ tätig. Zu seinen Tätigkeiten gehören sowohl die Einzelbetreuung als auch Angebote der Gruppenbetreuung in der Beschäftigung und Aktivierung, darüber hinaus die Kommunikation mit den Gästen, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Nachmittagskaffees sowie die Unterstützung bei Festen. Im Mai 2019 nahm der Antragsteller am Test für medizinische Studiengänge (TMS) teil und erzielte dabei einen Testwert (Standardwert) von 108, was einem Notenäquivalent von 1,4 entspricht.
Im Dezember 2019 bewarb er sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der AWO legte er die bereits genannte Bescheinigung vom 10. Januar 2020 vor und führte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 aus, diese sei im medizinischen Bereich erfolgt und unterscheide sich weder in der Intensität noch im Aufgabenfeld oder der Dauer von bei den Johannitern, den Maltesern, dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Arbeitersamariterbund (ASB), der Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk (THW) oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) erbrachten Diensten. Außerdem beantragte er die Berücksichtigung der Pflege des Großvaters seiner Verlobten und teilte dazu mit, die Eheschließung sei für den 18. März 2020 angemeldet, ein früherer Termin sei aus familiären Gründen nicht möglich gewesen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2020 lehnte die SfH im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers sowohl in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) als auch in Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) ab und teilte ihm mit, dass er keinen Studienplatz habe erhalten können. Die Pflege des Großvaters der Verlobten fand keine Berücksichtigung in der Vorabquote, weil der Antragsteller mangels erfolgter Eheschließung noch kein Angehöriger war.
In der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) berücksichtigte die SfH eine Wartezeit von zwei Semestern, was zu einem Punktwert von 6 (von 45) führte, und rechnete dem Antragsteller für den TMS 19 (von 30) Punkte an. Für Berufsausbildung bzw. - erfahrung schrieb sie (von den 20 möglichen) keine Punkte gut, so dass der Antragsteller insgesamt 25 (von 100) Punkten und Rang 6020 (bei einem Grenzrang von 106) in der ZEQ erreichte.
Im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) berücksichtigte die SfH die Abiturnote von 3,0, für die der Antragsteller 4,5 (von 20) Punkte erhielt, und den beim TMS erreichten Wert von 108, für den dem Antragsteller 38 (von 60) Punkte gutgeschrieben wurden. Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der AWO erhielt der Antragsteller keinen der für einen „Vorbildungsdienst“ möglichen 20 Punkte. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde, weil die AWO nicht in Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung aufgeführt ist. Für den Antragsteller wurde mithin ein Wert von 42,5 (von 100) Punkten errechnet, was ihn Rang 2215 (bei einem Grenzrang von 302) erreichen ließ.
Hiergegen hat der Antragsteller am 25. Februar 2020 Klage erhoben (VG 30 K 13.20) und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
Er ist der Auffassung, dass er bei korrekter Berücksichtigung seiner inzwischen dreijährigen ehrenamtlichen Tätigkeit bei der AWO weitere 20 Punkte hätte erhalten müssen und - da die Auswahlgrenze im AdH bei 61,4 Punkten gelegen habe - mit einem Punktwert von 62,5 zu dem begehrten Studium zuzulassen sei. Es verstoße sowohl gegen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die AWO nicht in der Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung ausgeführt werde und deshalb eine dort erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit generell nicht berücksichtigungsfähig sei, obwohl es sich um ein quantitativ und qualitativ gleichwertiges soziales Engagement wie bei den in der Anlage genannten Vereinen bzw. Organisationen - insbesondere DRK, ASB, Johanniter und Malteser - handele. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit weise auch den erforderlichen medizinischen Bezug auf, sei also im „einschlägigen Bereich“ erfolgt. So sei er - nach eigenen Angaben seit Dezember 2019 auch ausgebildeter Rettungssanitäter - in der Pflege und Betreuung von Patienten mit den Krankheitsbildern Demenz und Parkinson eingesetzt. Zudem ergebe sich aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben der AWO vom 10. Februar 2020, dass zu seinen Aufgaben neben der sozialen Betreuung der älteren Menschen auch die teilweise selbständige Durchführung von Grundpflegemaßnahmen sowie die Unterstützung der Pflegekräfte bei sämtlichen Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege gehöre, etwa die Begleitung bei Toilettengängen und die Kontrolle von Vitalzeichen. Die Auswahl der in der Anlage 7 aufgeführten Organisationen sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der großen Unterschiede zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bzw. Diensten könne es hinsichtlich der AWO nur auf die Vergleichbarkeit mit denjenigen Organisationen ankommen, die im gleichen Bereich, also der Medizin und Pflege, tätig seien wie das DRK, der ASB, die Johanniter und die Malteser. Die AWO gehöre - ebenso wie das DRK - zu den sechs Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland, Pflege und Betreuung werde dort nach gleichwertigen Regeln und Vorgaben wie bei den in der Anlage 7 genannten Organisationen praktiziert, zumal auch der ASB, die Johanniter und die Malteser in der freien Wohlfahrtspflege tätig seien und sich im Bereich der Altenhilfe und Pflege engagierten. Es sei daher kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb eine ehrenamtliche Tätigkeit für die AWO nicht im Rahmen des § 9 Nr. 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin als „besondere Vorbildung, praktische Tätigkeit, außerschulische Leistung oder Qualifikation“ berücksichtigt werde. Dies insbesondere auch deshalb, weil ihm bekannt sei, dass in einem anderen Bewerbungsverfahren eine Tätigkeit für das Technische Hilfswerk, die nicht im medizinischen Bereich, sondern in der Bergungsgruppe, also bei der technischen Hilfe nach Bränden oder Hochwasser, erfolgt sei, zur Vergabe der 20 Punkte geführt habe. Im Übrigen benachteilige die Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit auch die AWO selbst bzw. vergleichbare, nicht in der Anlage 7 aufgeführte Organisationen, weil aufgrund des Umstands, dass das dortige soziale Engagement nicht honoriert werde, davon auszugehen sei, dass dies dazu führen werde, dass sich Personen, die an der Aufnahme eines Medizinstudiums interessiert seien, bei diesen Organisationen nicht mehr engagieren würden.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Humanmedizin zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Modellstudiengang Medizin innerhalb der festgesetzten Kapazität. § 9 Nr. 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin nehme hinsichtlich der besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen bzw. Qualifikationen auf die Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung Bezug. Diese Anlage enthalte einen abschließenden Katalog der zu berücksichtigen „Dienste“. Zugleich schränke die Norm die aufgezählten Dienste weiter ein, indem nur Dienste „im einschlägigen Bereich“ berücksichtigt werden könnten, also nicht jede Tätigkeit bei den dort aufgeführten Vereinen bzw. Organisationen zu zusätzlichen Punkten im AdH führe. Abgesehen davon, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der AWO in der Anlage 7 nicht aufgeführt sei, habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit mit den „Katalogdiensten“ vergleichbar sei und zum „einschlägigen Bereich“ gehöre.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (dazu unter 1.) als auch eines Anordnungsgrundes (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Der Antragsteller hat einen innerkapazitären Zulassungsanspruch und damit einen Anordnungsanspruch mit der bei einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass er nach den für das Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen.
Studienplätze für den an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester werden in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) 30 Prozent der nach Abzug der Vorabquoten (§ 8 BerlHZG) verbleibenden Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 Prozent der Studienplätze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BerlHZG durch die Hochschulen, für den hiesigen Studiengang der Humanmedizin also durch die Antragsgegnerin, verteilt. Dabei werden 10 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 2 BerlHZG (Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und Berücksichtigung der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt; sog. Zusätzliche Eignungsquote [ZEQ], vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019, GVBl. S. 756) und 60 Prozent aller Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 9 Abs. 3 BerlHZG (sog. Auswahlverfahren der Hochschule [AdH], § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Studienplatzvergabeverordnung) vergeben. In § 9 Abs. 3 BerlHZG sind als Kriterien für die Auswahl unter anderem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Nr. 1a), das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (Nr. 2a) sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Nr. 2d) angeführt. Nach § 9 Abs. 9 BerlHZG regelt die Hochschule durch Satzung die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 3 und die Auswahl der Kriterien. Dem ist die Antragsgegnerin durch ihre Satzung über das Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin - Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin - vom 11. Dezember 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 237 vom 11. Dezember 2019) nachgekommen, die von der zuständigen Senatsverwaltung bestätigt worden ist.
Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung zwar keinen Anspruch auf Zulassung in der ZEQ, jedoch kann er einen Studienplatz im AdH beanspruchen.
Nach §§ 7 f. i.V.m. den Übergangsvorschriften in § 11 Abs. 2 und 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin vergibt die Antragsgegnerin die Studienplätze in der ZEQ im streitgegenständlichen Semester nach den Kriterien Wartezeit (maximal 45 Punkte), Ergebnis des TMS (maximal 30 Punkte), Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung (20 Punkte) und Nachweis der entsprechenden Berufstätigkeit (5 Punkte). Von den maximal erreichbaren 100 Punkten hat der Antragsteller 6 Punkte für zwei Semester Wartezeit und 19 Punkte für den mit einem Standardwert von 108 absolvierten TMS, insgesamt also 25 Punkte erhalten und damit Rang 6020 in der ZEQ erreicht. Fehler bei der Punktvergabe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eine Zulassung wären 85 Punkte und (mindestens) der Grenzrang 106 erforderlich gewesen (vgl. die Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens zum Sommersemester 2020 im Studiengang Humanmedizin an der Charité Berlin, online abrufbar unter hochschulstart.de).
Nach §§ 9 und 10 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin werden Studienplätze im AdH nach einer Verbindung aus dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte - § 9 Nr. 1, maximal 20 Punkte), dem Ergebnis des TMS (§ 9 Nr. 2, maximal 60 Punkte) und besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen nach Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (§ 9 Nr. 3, maximal 20 Punkte), vergeben, wobei insgesamt maximal 100 Punkte erreicht werden können. Soweit der Antragsteller für seine Abiturnote 4,5 und für das Ergebnis des TMS 38 Punkte erhalten hat, sind Fehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Demgegenüber stellt die Nichtberücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der AWO einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GG dar.
Die Übergangsregelung in § 21 Abs. 2 Nr. 4 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung bestimmt, dass bis einschließlich des Vergabeverfahrens im Wintersemester 2021/22 im Falle der Anwendung von Kriterien nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 und Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) des am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen (neuen) Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März und 4. April 2019 die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu berücksichtigen sind. In den in Bezug genommenen Vorschriften des Staatsvertrages heißt es, dass bei der Vergabe der Studienplätze u.a. „besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben“, berücksichtigt werden können. Diese Formulierung ist wortgleich in § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d) BerlHZG und § 9 Nr. 3 der Auswahlsatzung Medizin und Zahnmedizin übernommen worden.
Anlage 7 zählt in ihrem Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 16 diejenigen „Dienste“ auf, die „im einschlägigen Bereich“ berücksichtigt werden. Unter den laufenden Nummern 1 bis 7 sind mindestens zweijährige Dienste oder ehrenamtliche Tätigkeiten aufgelistet, die bei den Johannitern, den Maltesern, der Feuerwehr, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) oder dem Technischen Hilfswerk (THW) absolviert worden sind. Unter den laufenden Nummern 8 bis 16 sind mindestens elfmonatige Dienste aufgeführt wie etwa ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, verschiedene Freiwilligendienste, andere Dienste im Ausland, Zivildienst oder freiwilliger Wehrdienst.
Zwar ist davon auszugehen, dass alle in der Anlage 7 genannten Dienste und Tätigkeiten im Grundsatz geeignet sein können, die im Staatsvertrag bzw. im BerlHZG geforderten besonderen Vorbildungen etc. zu belegen, auch wenn etwa bei Tätigkeiten für das THW oder einem Freiwilligen Ökologischen Jahr im Hinblick auf ein Studium der Humanmedizin nur ein schmaler „einschlägiger Bereich“ denkbar ist und offen bleibt, welchen zeitlichen Umfang ehrenamtliche Tätigkeiten (Mindestaufwand an Stunden pro Woche/Monat) erreichen müssen, um anerkennungsfähig zu sein. Es ist aber kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der AWO nicht ähnlich geeignet sein sollte, über die fachspezifische Eignung Auskunft zu geben.
Die Bemühungen der Kammer, Materialien zum Zustandekommen der Anlage 7 und den Hintergründen für die Auswahl der darin genannten Organisationen zu erhalten, sind erfolglos geblieben. Weder die Senatskanzlei noch die SfH oder die Kultusministerkonferenz verfügen über Unterlagen, die dokumentieren könnten, welche Gründe der konkreten Auswahl der aufgelisteten Organisationen zugrunde lagen.
Gründe für die Auswahl (nur) der in den Nr. 1 bis 7 der Anlage 7 aufgelisteten Organisationen, die sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden, sind aus Sicht der Kammer auch nicht erkennbar. Weder besteht eine einheitliche Rechtsform der ausgewählten Organisationen - Johanniter-Unfallhilfe, Malteser, DLRG, ASB und DRK sind eingetragene Vereine, im Übrigen sind die Johanniter als GmbH organisiert, das THW ist eine nichtrechtsfähige Bundesanstalt und die Feuerwehr kann verschiedene Rechtsformen aufweisen - noch sind die Aufgabenfelder deckungsgleich. Einziges verbindendes Element ist, dass alle Organisationen einen Rettungsdienst anbieten, davon abgesehen bestehen recht unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte wie Altenpflege, Sozialarbeit, Erste-Hilfe-Kurse, Betrieb von Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, Katastrophenschutz, Schwimmausbildung, Wasserrettung etc.
Die AWO ist ein dezentral organisierter deutscher Wohlfahrtsverband, der - ebenso wie das DRK - zu den sechs Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gehört und ebenfalls ein eingetragener Verein ist. Heutzutage betreut sie hauptsächlich Menschen mit Behinderungen und Senioren in mehr als 2100 Heimen, betreibt aber beispielsweise auch psychiatrische und forensische Klinken. Rettungsdienste werden allerdings nicht angeboten (vgl. Wikipedia zum Stichwort „Arbeiterwohlfahrt“). Neben der AWO gehören auch das DRK, die Johanniter, die Malteser und der ASB zu den zehn größten Wohlfahrtsverbänden Deutschlands (vgl. „Die Wohlfahrtspflege in Deutschland - ein Marktüberblick“, https://www.pflegemarkt.com/2018/04/25/die-wohlfahrtspflege-in-Deutschland-ein-marktueberblick/).
Vor dem Hintergrund, dass gerade ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Wohlfahrtspflege besonders geeignet sein dürften, im „einschlägigen Bereich“ zu erfolgen, mithin medizinischen Bezug aufzuweisen, stellt allein der Umstand, dass die AWO keinen Rettungsdienst betreibt, kein ausreichendes sachliches Differenzierungskriterium dar. Vielmehr kann trotz des Fehlens eines Rettungsdienstes eine Tätigkeit bei der AWO im gleichen Maße wie etwa bei den Johannitern oder den Maltesern, dem DRK oder dem ASB Auskunft über die fachspezifische Eignung eines Studienbewerbers geben, zumal nichts dafür erkennbar ist, dass sich ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Altenpflege bei der AWO und den in der Anlage aufgeführten Wohlfahrtsverbänden in inhaltlich relevanter Weise unterscheiden. All dies führt, da die grundsätzliche Zielrichtung der Anlage 7 - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht zur Aufhebung der genannten Anlage, vielmehr ist diese zur Vermeidung einer gleichheitssatzwidrigen Ungleichbehandlung verfassungskonform dahin auszulegen, dass die in ihr enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist, sondern auch vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Dienste erfasst werden.
Die vom Antragsteller in einer Tagespflege der AWO erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit weist auch den erforderlichen medizinischen Bezug auf, ist also im „einschlägigen Bereich“ erfolgt. Wie der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausführlich vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Schreiben der AWO auch belegt hat, gehörte zu seinen Aufgaben neben der sozialen Betreuung der älteren Menschen auch die teilweise selbständige Durchführung von Grundpflegemaßnahmen sowie die Unterstützung der Pflegekräfte bei sämtlichen Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege, etwa die Begleitung bei Toilettengängen und die Kontrolle von Vitalzeichen. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller - wie im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit üblich - nicht über eine medizinische oder pflegerische Ausbildung verfügt - die Qualifikation als Rettungssanitäter hat er im gerichtlichen Verfahren nur behauptet, aber nicht belegt -, genügen diese Tätigkeiten für den gebotenen medizinischen Bezug.
Hiervon ausgehend hätte die ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers im AdH mit 20 Punkten berücksichtigt werden müssen, so dass er statt mit 42,5 mit 62,5 Punkten am Auswahlverfahren teilnimmt. Dies führt zu einem Zulassungsanspruch, da die Antragsgegnerin bereits bei einem Punktwert von 61,4 Punkten ein Zulassungsangebot ausgesprochen hat (vgl. die Detailergebnisse des Zentralen Verfahrens zum Sommersemester 2020 im Studiengang Humanmedizin an der Charité Berlin, online abrufbar unter hochschulstart.de).
2. Dem Antragsteller steht schließlich auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Entscheidung ist eilbedürftig, weil es ihm nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die zeitlich nicht absehbar ist, abzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der volle Streitwert anzusetzen.