Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.09.2020 – 33 L 355/20 A
ECLI:DE:VGBE:2020:0916.VG33L355.20A.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.6)
2. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. (Rn.8)
3. Die Überstellung einer Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der wörtliche Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht aufgrund der Abschiebungsanordnung vom 17. Februar 2020 abgeschoben werden darf,
hat keinen Erfolg.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis, nämlich in Bezug auf den vorläufig geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. Februar 2020 (Az.: 8026240-160) ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es besteht nach summarischer Prüfung derzeit kein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2020 aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen hat sich die der Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]), zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich nicht zugunsten der Antragstellerin geändert. Soweit sie geltend macht, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) sei zwischenzeitlich, nämlich am 14. August 2020 abgelaufen, so geht dies fehl.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat.
Ein solcher Rechtsbehelf lag vor. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten in ihrem mitgliedstaatlichen Recht insbesondere vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Zur Ermöglichung des Rechtsschutzes in diesem Sinne ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG vorgesehen, wobei die rechtzeitige Antragstellung dazu führt, dass eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Hierdurch entfaltet die rechtzeitige Antragstellung mit Blick auf die Überstellung aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO.
Die Antragstellerin hatte am 26. Februar 2020 einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Eilantrag hat sie am 10. April 2020 zurückgenommen, woraufhin das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. April 2020 (VG 33 L 109/20 A) eingestellt hat.
Soweit die Antragstellerin im Ansatz noch zutreffend geltend macht, die Zurücknahme des Eilantrages habe dazu geführt, dass das Prozessrechtsverhältnis nach nationalem Prozessrecht als nicht anhängig geworden anzusehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 92 Rn. 2 m.w.N.), dringt sie damit europarechtlich nicht durch. Diese Konsequenz steht dem Vorliegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO offensichtlich nicht entgegen, so dass es einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf.
Schon der Wortlaut schließt es nicht aus, einen Rechtsbehelf, dessen Zurücknahme nach nationalem Prozessrecht das Prozessrechtsverhältnis rückwirkend beseitigt, gleichwohl europarechtlich als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung anzusehen. Nach natürlichem Sprachverständnis lag ein Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung entfaltet hatte, unzweifelhaft vor. Vor allem aber lässt der europarechtliche Grundsatz des effet utile keine andere teleologische Auslegung zu. Nach diesem Grundsatz obliegt es den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, Muños, Slg. 2002, S. I-7289, Rn. 28 m.w.N.). Dieser Grundsatz gebietet deshalb eine Sichtweise, nach der sich die Frage, ob ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorliegt, an dem Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorschriften ausrichtet und nicht an den Feinheiten des jeweiligen nationalen Prozessrechts orientiert. Im Falle eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung stellt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO für den Beginn der Überstellungsfrist deshalb auf die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ab, weil infolge der Einlegung des Rechtsbehelfs eine aufschiebende Wirkung gegeben war, die dem Mitgliedstaat eine Überstellung verunmöglicht hat. Ob eine Zurücknahme des Eilantrags das Prozessrechtsverhältnis nach nationalem Recht rückwirkend beseitigt, ist europarechtlich irrelevant, da sie jedenfalls nicht in der Lage ist, die zwischenzeitlich faktisch stattgehabte aufschiebende Wirkung nachträglich zu beseitigen.
Danach läuft die Überstellungsfrist frühestens am 10. Oktober 2020 ab, soweit man auf die Zurücknahme des Eilantrags abstellt. Ob sie infolge des Beschlusses des Gerichts vom 15. April 2020, mit dem erst eine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf einschließlich Kostenfolge erfolgte, möglicherweise sogar erst am 15. Oktober 2020 abläuft, bedarf keiner Entscheidung. Dass der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens deklaratorischer Natur ist, wäre nach dem oben aufgezeigten Maßstab europarechtlich jedenfalls ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).