Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2020 – 23 K 248/20 A

ECLI:DE:VGBE:2020:0917.23K248.20A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Griechenland.

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Er ist syrischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Februar 2020 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodac-Treffer ersuchte das Bundesamt unter Berufung auf die Regularien der Dublin III-Verordnung am 19. Februar 2020 Griechenland, ihn wieder aufzunehmen. Die griechische Dublin-Unit schwieg hierzu.

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Das Bundesamt lehnte daraufhin, nachdem es den Kläger am 14. Februar 2020 und am 18. Februar 2020 persönlich angehört hatte, mit Bescheid vom 4. Juni 2020 seinen Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote für den Zielstaat der Abschiebung Griechenland bestehen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Klägers dorthin an (Ziffer 3). In Ziffer 4 befristete die Behörde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. Juni 2020 erhobenen Klage. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass in Griechenland systemische Schwachstellen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO vorlägen, weshalb die Zuständigkeit Griechenlands für den Asylantrag des Klägers entfallen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

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Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 11. August 2020 (VG 23 L 309/20 A) entsprochen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. September 2020 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

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Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 1 C 6.16 -, juris Rn. 9 m.w.N.) zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2020 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.)

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Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG, auf den die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides allein gestützt werden kann, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier nicht der Fall.

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Zwar ist Griechenland an sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet, für den ein entsprechender Eurodac-Treffer vorliegt. Die griechische Dublin-Unit hat auf das nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes inhaltlich geschwiegen. Dies zieht grundsätzlich die Verpflichtung nach sich, den Kläger wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO.

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Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-VO ist jedoch hier die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des Klägers zuständig und die Zuständigkeit Griechenlands entfällt.Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-VO kann die Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh (bzw. des Art. 3 EMRK) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss - mit sich bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Jawo, juris Rn. 76 ff.).

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Für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Dies ist (erst) dann der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Diese individuell drohende Gefahr bedarf zudem des konkreten Vortrages durch den zu Überstellenden (zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 88 ff.).

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Jedenfalls soweit die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick genommen werden, droht nach der aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, dem Kläger individuell für den Fall der Rückführung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f.; vgl. zu Griechenland VG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2020 - VG 22 L 25/20 A -, Abdruck, S. 2 ff.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 - VG 3 K 370.19 A -, Abdruck, S. 5 ff.).

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Nach der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris) droht in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Überstellung dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dies gilt weiterhin unter Gesamtwürdigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Berichte und Stellungnahmen zu Griechenland vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die aktuelle Rechtsprechung der Kammer verwiesen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27. Juli 2020 - VG 23 K 104/20 A -, Abdruck, S. 5 ff.).

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Darüber hinaus ergibt sich aus den neuesten Erkenntnissen eine weitere Verschlechterung der Situation von Geflüchteten kurz nach ihrer Anerkennung als international Schutzberechtigte: Diese haben aufgrund einer Gesetzesänderung im März 2020 die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber nunmehr bereits 30 Tage ab der Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes zu verlassen; die Entscheidung über den Asylantrag soll zudem nicht länger als zwei bis drei Monate dauern. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden anerkannte Schutzberechtigten zudem durch eine Ministeriumsentscheidung vom 7. April 2020 verpflichtet, die Aufnahmeeinrichtungen bis zum 31. Mai 2020 zu verlassen (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Update: Juni 2020, S. 217, abrufbar unter: https://www. asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2019update.pdf, zuletzt abgerufen: 31. August 2020). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann entgegen der vom Verwaltungsgericht Berlin in der Vergangenheit teilweise vertretenen Auffassung nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass Personen, die unter dem Dublin-Regime nach Griechenland überstellt werden, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in der Lage sind, die bestehenden bürokratischen und praktischen Hürden zu überwinden, um Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland zu haben. Denn diese Rechtsprechung stellte maßgeblich auf die lange Dauer bis zur Entscheidung über den Asylantrag ab und den Verbleib in einer Aufnahmeeinrichtung währenddessen, die es den Betroffenen ermöglichten, bestehende Hürden zu überwinden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2019 - VG 3 K 370.19 A -, Abdruck, S. 20 f.). Diese Dauer wurde durch die o.g. Änderungen erheblich verkürzt.

22

Der Kläger hat nach Aktenlage keine besonderen Bindungen an Griechenland, die ihn – etwa bezüglich der Wohnsituation oder Arbeitsmöglichkeiten – in eine privilegierte Lage versetzen könnten. In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 18. Februar 2020 hat er vielmehr vorgebracht, dass er in Griechenland niemanden habe. Er habe dort keine Unterkunft gehabt und habe im Park schlafen müssen (vgl. Bl. 89 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes).

23

Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Ziffer 3) ist ebenfalls rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist hier zu verneinen. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass die angeordnete Abschiebung nach Griechenland durchgeführt werden kann (siehe oben). Damit sind auch die Feststellung, Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziffer 2), sowie die Anordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4), die an die Abschiebung anknüpfen, hinfällig.

24

Der Kläger ist durch den Bescheid auch in eigenen Rechten verletzt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.