Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.09.2020 – OVG 3 S 87/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0918.3S87.20.00

Orientierungssatz

Die Entscheidung über den Lernort, also die zu besuchende Schule, kann nach § 50 Abs 2 BbgSchulG, § 5 Abs 1 S 1 und 2 Nr 1 SopV ihrerseits erst nach dem Abschluss des Feststellungsverfahrens auf der Grundlage eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Bildungsempfehlung des Förderausschusses (vgl. § 4 Abs 1 SopV) getroffen werden.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 3. August 2020, 1 L 343/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt lasse sich ein Anspruch auf Feststellung des Förderschwerpunktes „emotionale und soziale Entwicklung“ bei dem Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit feststellen, weil das auf Antrag der Eltern des Antragstellers eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 3 SopV bislang noch nicht abgeschlossen sei; es stehe noch die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II; § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SopV) aus, die an der „Schule i… in Z… erfolgen solle. Zwar sehe § 3 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 3 SopV die Möglichkeit vor, dass das Feststellungsverfahren auf Antrag der Eltern in der Stufe I abgeschlossen werden könne. Selbst wenn man die von der Mutter des Antragstellers in der Sitzung des Förderausschusses am 15. Mai 2020 vorgebrachten Einwendungen oder aber den vorangegangenen Antrag auf Beschulung des Antragstellers an der Grundschule a… als Antrag auf Abweichung vom Regelverfahren unter Verzicht auf die Lernbeobachtung werten wolle, sei ein solcher Antrag jedoch mit der auf die Durchführung einer förderdiagnostischen Lernbeobachtung gerichteten Entscheidung des Förderausschusses in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Die Entscheidung über den Lernort, also die zu besuchende Schule, könne nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SopV ihrerseits erst nach dem Abschluss des Feststellungsverfahrens auf der Grundlage eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der Bildungsempfehlung des Förderausschusses (vgl. § 4 Abs. 1 SopV) getroffen werden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.

3

Die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit der für die Argumentation des Verwaltungsgerichts zentralen Überlegung auseinander, der Förderausschuss habe einen etwaigen Antrag der Eltern des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 SopV auf Abschluss des Feststellungsverfahrens in der Stufe I rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Beschwerde hält dem im Wesentlichen nur entgegen, eine solche Entscheidung „durch das Staatliche Schulamt“ sei „bisher überhaupt nicht erfolgt“. Damit zeigt sie keine Gründe auf, die zu einer Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnten. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Ausführungen ersichtlich zugrunde gelegt, dass für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 SopV gerade nicht das Staatliche Schulamt zuständig sei, sondern der Förderausschuss; es hat diese Entscheidung sodann darin gesehen, dass als Ergebnis der Förderausschusssitzung vom 15. Mai 2020 ausweislich des Protokolls der Sitzung ausdrücklich festgehalten wurde: „Förderdiagnostische Lernbeobachtung“. Das Beschwerdevorbringen zieht die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem nicht weiter substantiierten Verweis der Beschwerde auf „gängige Verwaltungsgrundsätze“, nach denen eine „regelmäßige“ Entscheidung „beispielsweise“ durchzuführen wäre.

4

Auf das weitere Vorbringen zur Begründung der Beschwerde kommt es hiernach nicht an.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).