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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.10.2020 – OVG 11 S 83/20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1009.11S83.20.00

Orientierungssatz

Wer mit einer Kurzwaffe auf ein flüchtendes Hausschwein schießt, ist waffenrechtlich unzuverlässig.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 26. August 2020, 3 L 616.20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Bescheid vom 26. Mai 2020 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller in Form der Waffenbesitzkarten Nummer und erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen (Ziffer 1.) und ihn unter Anordnung sofortiger Vollziehung aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen diesbezüglichen Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und ihm spätestens nach Fristablauf den Verbleib dieser Waffen nachzuweisen (Ziffer 2.).

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 1. anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 2. wiederherzustellen, durch Beschluss vom 26. August 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet. Bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zwar offen, die Interessenabwägung falle jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweismittel könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG unzuverlässig sei. Zwar habe die Grundstücksnachbarin H...bekundet, am 7. Dezember 2016 beobachtet zu haben, dass er mit einer Kurzwaffe zunächst auf ein ca. 20 m von ihm entferntes flüchtendes Hausschwein geschossen und sodann einen weiteren tödlichen Schuss auf dieses aus kurzer Entfernung abgegeben habe. Ein solcher vorsätzlicher, rechtlich nicht zulässiger Waffengebrauch würde mit Blick auf die hierdurch entstehenden, ihm als Jäger auch hinreichend bekannten erheblichen Gefahren seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Jedoch bestreite der Antragsteller diesen Vorfall, indem er behaupte, er habe an diesem Tag ein Hausschwein schlachten wollen und zu diesem Zweck das Tier mit einem Bolzenschussgerät betäuben wollen. Infolge einer Kopfdrehung des Tieres sei die Betäubung jedoch nicht erfolgreich gewesen. In der Aufregung müsse er das Bolzenschussgerät versehentlich noch einmal ausgelöst haben, bevor es ihm gelungen sei, das Schwein einzufangen und mit einem dritten Schuss zu betäuben. Aufgrund der Entfernung der Zeugin von 60 m zu ihm und ihrer mangelnden Erfahrung mit Waffen habe diese den Unterschied zwischen einem Bolzenschussgerät und einer Kurzwaffe nicht erkennen können, die Knallgeräusche beider seien gleich. Eine abschließende Klärung insoweit - so das Verwaltungsgericht weiter - müsse einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Erfolgsaussichten offen seien. Allerdings gehe die unabhängig hiervon vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers wiege weniger schwer als die mit einem weiteren Waffenbesitz durch ihn für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren.

II.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

4

Insoweit macht der Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf die Annahme, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob er nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG unzuverlässig sei. Der hier zu prüfende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse setze nach § 5 Abs. 2 WaffG aber gerade voraus, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorliege. Liege diese Voraussetzung nicht vor, könne der Widerruf nicht rechtmäßig ergehen.

5

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend damit begründet, bei summarischer Prüfung könnten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden, vielmehr bedürfe es dort der Aufklärung durch Beweisaufnahme, ob er noch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG besitze. Jedoch ergebe die unabhängig hiervon vorzunehmende Interessenabwägung, dass der mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache weniger schwer wiege als die sich aus seinem Waffenbesitz ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit, mithin als das öffentliche Vollzugsinteresse.

6

Eine derartige summarische Prüfung, bei der, soweit eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit einer belastenden Anordnung nicht feststellbar ist und es ggf. weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, eine Interessen- bzw. Folgenabwägung der privaten und öffentlichen Vollzugsinteressen erfolgt, entspricht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allgemeiner Praxis und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, vielmehr in einem solchen Fall geboten. Diese Interessen- bzw. Folgenabwägung setzt naturgemäß nicht voraus, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person bereits feststeht, denn dann bedürfte es einer solchen Abwägung nicht.

7

Soweit mit der Beschwerdebegründung ferner geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht verkenne den persönlichen Konflikt des Antragstellers mit der genannten Grundstücksnachbarin und dem Zeugen T..., dem diese ihre Beobachtung geschildert habe, Letzterer habe - verärgert durch eine frühere Anzeige seinerseits beim Finanzamt - die Zeugin H...als Rache zur Anzeige des streitgegenständlichen Vorfalls bei der Polizei ermuntert, ist nicht ersichtlich, dass dies die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien angesichts der unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls offen und es bedürfe insoweit abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren, im Ergebnis in Frage zu stellen geeignet ist.

8

Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass der Antragsgegner erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14. August 2020 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht mit einer Kurzwaffe auf das flüchtende Hausschwein geschossen, sondern nur ein Bolzenschussgerät zu dessen Betäubung genutzt, mit der Erklärung der Zeugin, er habe aus etwa 20 m Entfernung auf das Tier geschossen, worauf dieses umgefallen und liegengeblieben sei, nicht in Einklang zu bringen sei. Denn ein Bolzenschussgerät werde auf die Stirn des Tieres aufgesetzt, worauf ein (am Gerät befestigter) Bolzen in dessen Gehirn eindringe und dieses betäube. Eine Tötung oder Verletzung des Tieres auf Entfernung sei aus technischen Gründen gar nicht möglich.

9

Die vom Antragsteller zuvor im Schriftsatz vom 11. August 2020 dargelegte Entfernung des Standorts der Zeugin vom Geschehen von 60 m und deren mangelnde Erfahrung mit Waffen vermögen die Richtigkeit ihrer Bekundungen angesichts dessen nicht in Frage zu stellen. Zwar waren in diesem Schriftsatz von ihm darüber hinaus auch noch wiederholte Unstimmigkeiten der Zeugin und des Antragstellers behauptet, jedoch abschließend selbst weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Geschehnisse geltend gemacht worden.

10

Dass das Verwaltungsgericht insoweit auf eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren verwiesen hat, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass das Protokoll der Zeugenvernehmung der Grundstücksnachbarin vom 14. Februar 2017 selbst nichts erkennen lässt, was die Annahme zu rechtfertigen geeignet ist, diese habe den Antragsteller aus Rache unter Schilderung eines gänzlich anderen Geschehensablaufes zu Unrecht belastet, zumal dies mit strafrechtlichen Folgen für sie verbunden wäre.

11

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht das abschließende Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe „erstmals im vorliegenden Verfahren behauptet“, er habe ein Hausschwein schlachten wollen, streitig seien vielmehr allein die Umstände der Tötung des Tieres, die zunächst aufzuklären der Antragsgegner unterlassen habe. Die behördlichen Erklärungen der Fleischbeschau und des bei der Hausschlachtung anwesenden fachkundigen Fleischermeisters seien beim zuständigen Landkreis Oberhavel eingereicht worden.

12

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses (BA S. 5 Absatz 2), der Antragsteller habe den Vorfall bestritten und „erstmals im vorliegenden Verfahren“ behauptet, er habe am 7. Dezember 2016 ein Hausschwein schlachten wollen, ersichtlich keineswegs nur auf den Umstand der Schlachtung eines Hausschweines beziehen, sondern auch auf die vom Verwaltungsgericht anschließend dargelegten näheren Erklärungen des Antragstellers zur Absicht einer Betäubung des Tieres durch ihn mittels eines Bolzenschussgerätes, den Misserfolg beim ersten Versuch, die (angebliche) versehentliche weitere Auslösung des Bolzenschussgerätes, das Einfangen des Tieres sowie den dritten und letzten Betäubungsschuss. Im Übrigen trifft die Annahme des Gerichts, diese Darstellung sei im vorliegenden Verfahren erstmals erfolgt, ausweislich des Verwaltungsvorgangs, in dem auch eine Kopie der Akte des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens enthalten ist, auch in der Sache zu.

13

Soweit darauf verwiesen wird, der Antragsgegner habe den Sachverhalt vor Erlass des angegriffenen Bescheids aufklären müssen, fehlt es schon an Darlegungen, inwiefern eine solche weitere Sachaufklärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geboten und möglich war und wieso der Beschluss des Verwaltungsgerichts deshalb im Ergebnis unrichtig sei.

14

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die behördlichen Erklärungen der Fleischbeschau und des bei der Hausschlachtung anwesenden fachkundigen Fleischermeisters seien beim zuständigen Landkreis Oberhavel eingereicht worden, vermag mangels Darlegung zumindest des Inhalts dieser Erklärungen eine andere Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen stellt sich die Frage, warum der Antragsteller bisher weder im genannten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren noch im Verwaltungsverfahren den bei dem Vorfall anwesenden Fleischermeister als - ihn entlastenden - Gegenzeugen namentlich benannt hat, um eine weitere Sachaufklärung insoweit zu ermöglichen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).